Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B8-0547/2015Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B8-0547/2015

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu Paraguay: die rechtlichen Aspekte in Bezug auf Kinderschwangerschaft

10.6.2015 - ((2015)2733(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 der Geschäftsordnung
anstelle der Entschließungsanträge folgender Fraktionen:
Verts/ALE (B8‑0547/2015)
EFDD (B8‑0582/2015)
GUE/NGL (B8‑0586/2015)
ALDE (B8‑0588/2015)
S&D (B8‑0591/2015)

Josef Weidenholzer, Victor Boştinaru, Francisco Assis, Richard Howitt, Elena Valenciano, Iratxe García Pérez, Maria Arena, Jeppe Kofod, Pier Antonio Panzeri, Afzal Khan, Nicola Caputo, Neena Gill, Claudia Tapardel, Goffredo Maria Bettini, Janusz Zemke, Liliana Rodrigues, Michela Giuffrida, Doru-Claudian Frunzulică, Miroslav Poche, Momchil Nekov, Alessia Maria Mosca, Andi Cristea, José Blanco López, Vilija Blinkevičiūtė, Zigmantas Balčytis, Elena Gentile, Enrico Gasbarra, Demetris Papadakis, Nikos Androulakis, Tonino Picula, Jonás Fernández, Julie Ward, Brando Benifei, Theresa Griffin, Liisa Jaakonsaari, Eider Gardiazabal Rubial, Eric Andrieu, Isabella De Monte, Hugues Bayet, Biljana Borzan, Victor Negrescu, Emilian Pavel, Flavio Zanonato, Krystyna Łybacka, Marc Tarabella, Maria Grapini, Siôn Simon, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Tibor Szanyi, Csaba Molnár, Viorica Dăncilă, Péter Niedermüller, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Jytte Guteland, Olle Ludvigsson, Marita Ulvskog, Andrejs Mamikins im Namen der S&D-Fraktion
Beatriz Becerra Basterrechea, Sophia in ‘t Veld, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Ilhan Kyuchyuk, Frédérique Ries, Marielle de Sarnez, Filiz Hyusmenova, Izaskun Bilbao Barandica, Martina Dlabajová, Ivo Vajgl, Ramon Tremosa i Balcells, Gérard Deprez, Jozo Radoš, Petras Auštrevičius, Johannes Cornelis van Baalen, Marietje Schaake, Ivan Jakovčić, Robert Rochefort, Louis Michel, Petr Ježek, Antanas Guoga, Fredrick Federley, Nedzhmi Ali, Nathalie Griesbeck, Urmas Paet, Pavel Telička, Dita Charanzová, Hilde Vautmans, José Inácio Faria, Philippe De Backer im Namen der ALDE-Fraktion
Malin Björk, Marie-Christine Vergiat, Merja Kyllönen, Miloslav Ransdorf, Dimitrios Papadimoulis, Kostas Chrysogonos, Ángela Vallina, Lola Sánchez Caldentey, Patrick Le Hyaric im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Ernest Urtasun, Heidi Hautala, Linnéa Engström, Barbara Lochbihler, Ulrike Lunacek, Terry Reintke, Judith Sargentini, Jordi Sebastià, Monika Vana, Davor Škrlec, Eva Joly, Molly Scott Cato im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Fabio Massimo Castaldo, Ignazio Corrao im Namen der EFDD-Fraktion

Verfahren : 2015/2733(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B8-0547/2015
Eingereichte Texte :
RC-B8-0547/2015
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Paraguay: die rechtlichen Aspekte in Bezug auf Kinderschwangerschaft

((2015)2733(RSP))

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf das 1999 abgeschlossene interregionale Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Mercosur,

–       unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2015 zum Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2013 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich[1],

–       unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1567/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Unterstützung von Strategien und Aktionen im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit und den damit verbundenen Rechten in den Entwicklungsländern[2],

–       unter Hinweis auf das paraguayische Strafgesetzbuch (Gesetz Nr. 1160/97) vom 26. November 1997, insbesondere auf Artikel 109 Absatz 4,

–       unter Hinweis auf das fünfte Millenniums-Entwicklungsziel (Verbesserung der Gesundheit der Mütter),

–       unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, insbesondere auf Artikel 3,

–       unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW),

–       unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul),

–       unter Hinweis auf die Erklärung der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen vom 11. Mai 2015 zur Diskriminierung von Frauen qua Gesetz und in der Praxis,

–       unter Hinweis auf das am 26. Juni 1987 in Kraft getretene Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter,

–       unter Hinweis auf die Forderung des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom März 2015, dass Paraguay seine Gesetzgebung im Bereich der Abtreibung überarbeitet und ändert, um deren Vereinbarkeit mit anderen Rechten wie dem Recht auf Gesundheit und Leben sicherzustellen,

–       gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.     in der Erwägung, dass nach aktuellen Daten der Vereinten Nationen 19 % der schwangeren Frauen in Paraguay minderjährig sind, jeden Tag zwei Mädchen im Alter von unter 14 Jahren ein Kind zur Welt bringen und 2,13 % der Frauen, die infolge ihrer Schwangerschaft sterben, zwischen 10 und 14 Jahre alt sind; in der Erwägung, dass in Paraguay, einem Land mit 6,8 Mio. Einwohnern, jedes Jahr etwa 600 Mädchen im Alter von 14 Jahren oder jünger schwanger werden; in der Erwägung, dass die Quote der Schwangerschaften im Kindesalter in anderen Ländern der Region sogar um das Zehnfache höher liegt;

B.     in der Erwägung, dass in Lateinamerika das Risiko für Müttersterblichkeit bei jungen Frauen im Alter von unter 16 Jahren vier Mal höher ist, und in der Erwägung, dass 65 % der Fälle von obstetrischen Fisteln bei Schwangerschaften von jungen Frauen auftreten, was schwerwiegende Folgen für ihr Leben nach sich zieht, darunter ernsthafte gesundheitliche Probleme und soziale Ausgrenzung; in der Erwägung, dass frühe Schwangerschaften auch für die Säuglinge gefährlich sind, wobei die Sterblichkeitsrate 50 % höher ist als im Durchschnitt; in der Erwägung, dass bis zu 40 % der Frauen in der Region bereits Opfer von sexueller Gewalt wurden und 95 % der in Lateinamerika durchgeführten Abtreibungen unsicher sind;

C.     in der Erwägung, dass am 21. April 2015 ein zehnjähriges Mädchen das Mütter- und Kinderkrankenhaus Trinidad in Asunción aufsuchte und eine Schwangerschaft in der 21. Woche festgestellt wurde; in der Erwägung, dass der Direktor des Krankenhauses nach der Untersuchung des Mädchens öffentlich eingeräumt hat, dass es sich um eine Hochrisikoschwangerschaft handelt; in der Erwägung, dass der flüchtige Stiefvater des Mädchens am 9. Mai 2015 festgenommen wurde und wegen Vergewaltigung des Mädchens angezeigt wird; in der Erwägung, dass das Mädchen seit Januar 2015 verschiedene medizinische Zentren aufgesucht und über Magenschmerzen geklagt hatte, die Schwangerschaft allerdings erst am 21. April bestätigt wurde;

D.     in der Erwägung, dass die Mutter des Mädchens am 28. April 2015 einen freiwilligen Abbruch der Schwangerschaft ihrer Tochter gefordert hat, da diese noch jung ist und hohe Risiken für ihre Gesundheit und ihr Leben bestehen; in der Erwägung, dass die Mutter des Mädchens festgenommen wurde, weil sie es versäumt haben soll, diese vor sexuellem Missbrauch zu schützen, in dessen Folge es zu der Schwangerschaft kam; in der Erwägung, dass letzten Berichten zufolge das zehnjährige Mädchen in ein Zentrum für junge Mütter gebracht und von seiner eigenen Mutter getrennt wurde;

E.     in der Erwägung, dass die Mutter bereits im Januar 2014 eine Anzeige wegen sexuellen Missbrauchs ihrer Tochter durch deren Stiefvater erstattet hatte, die Strafverfolgungsbehörden allerdings untätig blieben und weder eine Untersuchung eingeleitet noch Schutzmaßnahmen ergriffen haben, da sie das Mädchen nicht für gefährdet hielten;

F.     in der Erwägung, dass es sich hierbei nur um einen Fall unter vielen in Paraguay und anderen lateinamerikanischen Ländern handelt; in der Erwägung, dass Paraguay dem Mädchen aus Gründen der Religion weiterhin den Zugang zur sicheren und legalen Abtreibung verweigert und somit gegen ihre Rechte auf Gesundheit, Leben sowie körperliche und seelische Unversehrtheit verstößt; in der Erwägung, dass das Mädchen aufgrund seines jungen Alters und der Umstände der Schwangerschaft im Falle der Geburt des Säuglings mit psychischen und gesundheitlichen Risiken konfrontiert sein wird; in der Erwägung, dass am 7. Mai 2015 ein interdisziplinärer Sachverständigenausschuss, der sich aus drei von Organisationen vor Ort vorgeschlagenen Fachkräften, drei Mitgliedern des Gesundheitsministeriums und drei Mitgliedern des Obersten Gerichtshofs zusammensetzt, eingerichtet wurde, um die Lage des Mädchens zu überwachen;

G.     in der Erwägung, dass gemäß Artikel 109 Absatz 4 des paraguayischen Gesundheitskodexes Abtreibung in allen Fällen untersagt ist, es sei denn, die Schwangerschaft führt bei der Frau oder dem Mädchen zu lebensbedrohlichen Komplikationen, jedoch gelten keine weiteren Ausnahmen, auch nicht bei Fällen von Vergewaltigung, Inzest oder nicht überlebensfähigem Embryo; in der Erwägung, dass die Gesundheit des Mädchens dem Standpunkt der Behörden zufolge nicht gefährdet ist; in der Erwägung, dass die zehnjährige Überlebende der Vergewaltigung daher gezwungen wird, ihre ungewollte Schwangerschaft fortzusetzen und das Kind auf die Welt zu bringen;

H.     in der Erwägung, dass Experten der Vereinten Nationen gewarnt haben, dass der Beschluss der paraguayischen Behörden schwerwiegende Verletzungen der Rechte des Mädchens auf Leben, Gesundheit und körperliche und seelische Unversehrtheit sowie ihres Rechtes auf Bildung zur Folge hat und somit die wirtschaftlichen und sozialen Möglichkeiten des Mädchens beeinträchtigt werden;

I.      in der Erwägung, dass nach Artikel 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss, gleich ob sie nun von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden; in der Erwägung, dass Staaten in der Pflicht stehen, den Zugang zu sicheren und legalen Abtreibungen sicherzustellen, wenn das Leben einer Schwangeren gefährdet ist;

J.      in der Erwägung, dass der Ausschuss der Vereinten Nationen für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Paraguay im März 2015 aufgefordert hat, seine Gesetzgebung im Bereich der Abtreibung zu überarbeiten und zu ändern, um deren Vereinbarkeit mit anderen Rechten wie dem Recht auf Gesundheit und Leben sicherzustellen; in der Erwägung, dass körperliche, sexuelle und psychische Gewalt gegen Frauen eine massive Menschenrechtsverletzung darstellt;

K.     in der Erwägung, dass sich Paraguay aktiv an der 59. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau beteiligt hat, und in der Erwägung, dass alle Vertragsparteien die Pekinger Aktionsplattform der Vereinten Nationen weiterhin fördern sollten, was unter anderem den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung als grundlegendes Menschenrecht sowie die sexuellen und reproduktiven Rechte betrifft;

L.     in der Erwägung, dass die Vertragsüberwachungsorgane der Vereinten Nationen, darunter der Menschenrechtsausschuss und der Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau, verschiedene Staaten Lateinamerikas aufgefordert haben, bei der restriktiven Gesetzgebung im Bereich der Abtreibung Ausnahmen bei Fällen festzulegen, in denen das Leben oder die Gesundheit der Frau durch die Schwangerschaft gefährdet wird, eine schwere Schädigung des Embryos vorliegt oder die Schwangerschaft infolge von Vergewaltigung oder Inzest herbeigeführt wurde;

M.    in der Erwägung, dass infolge dieses unmenschlichen Vorgehens der Körper des zuvor erwähnten zehnjährigen Mädchens, das vor der Schwangerschaft nur 34 kg wog, einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt ist; in der Erwägung, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Gefahren einer Schwangerschaft für junge Mädchen, deren Körper noch nicht ganz entwickelt ist, ermittelt hat; in der Erwägung, dass die WHO Gesundheit als einen Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur als Freisein von Krankheit oder Gebrechen definiert;

N.     in der Erwägung, dass der Ausschuss gegen Folter festgestellt hat, dass eine Reihe von Beschränkungen des Zugangs zu Diensten der reproduktiven Gesundheit sowie Missbräuche gegenüber Frauen, die solche Dienste in Anspruch nehmen, Verstöße gegen das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe – das von Paraguay und von allen EU-Mitgliedstaaten ratifiziert wurde – darstellen können, da sie die Gesundheit von Frauen und ihr Leben gefährden oder sie anderweitig schweren körperlichen oder seelischen Schmerzen oder Leiden aussetzen;

O.     in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen und Mädchen, unabhängig davon, ob es sich um körperliche, sexuelle oder psychische Gewalt handelt, die am weitesten verbreitete Menschenrechtsverletzung ist und alle Gesellschaftsschichten betrifft, es sich dabei jedoch gleichzeitig um eine der Straftaten handelt, die am seltensten angezeigt werden;

1.      verurteilt erneut jegliche Form von Misshandlung und Gewalt, die sich gegen Frauen und Mädchen richtet, insbesondere die Anwendung sexueller Gewalt als Mittel des Krieges und häusliche Gewalt; fordert Paraguay auf sicherzustellen, dass Frauen und Mädchen Zugang zu sicherer und legaler Abtreibung haben, zumindest dann, wenn ihre Gesundheit und ihr Leben in Gefahr sind, wenn eine schwere Schädigung des Embryos vorliegt sowie in Fällen von Vergewaltigung und Inzest;

2.      bringt seine tiefe Besorgnis über die große Zahl von Kinderschwangerschaften in Paraguay zum Ausdruck; fordert die Behörden von Paraguay dringend auf, ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen und die Menschenrechte zu wahren, indem sie sicherstellen, dass alle Mädchen Zugang zu allen verfügbaren Informationen und medizinischen Diensten im Zusammenhang mit der Betreuung von Hochrisikoschwangerschaften nach einer Vergewaltigung haben;

3.      fordert die Behörden von Paraguay auf, eine unabhängige und unparteiische Untersuchung der oben genannten Vergewaltigung durchzuführen und den Täter vor Gericht zu bringen; fordert die Behörden von Paraguay auf, die Mutter des Mädchens unverzüglich freizulassen; begrüßt den Vorschlag von Kongressabgeordneten Paraguays, die Höchststrafe für die Vergewaltigung Minderjähriger von zehn auf dreißig Jahre Haft anzuheben;

4.      nimmt die Einrichtung einer interdisziplinären Expertengruppe zur Kenntnis und erwartet, dass sie eine umfassenden Bewertung des Zustands des Mädchens vornimmt und die Achtung aller ihrer Menschenrechte gewährleistet, insbesondere ihres Rechts auf Leben, Gesundheit und körperliche und seelische Unversehrtheit;

5.      bedauert, dass der Körper von Frauen und Mädchen – insbesondere in Bezug auf ihre sexuelle Gesundheit und ihre reproduktiven Rechte – nach wie vor ein ideologisches Schlachtfeld darstellt, und fordert Paraguay auf, die unveräußerlichen Rechte von Frauen und Mädchen auf ihre körperliche Unversehrtheit und autonome Entscheidungsfindung unter anderem hinsichtlich des Rechts auf Zugang zu freiwilliger Familienplanung und sicherer und legaler Abtreibung anzuerkennen; vertritt die Ansicht, dass das allgemeine Verbot der therapeutischen Abtreibung und von Abtreibungen bei Schwangerschaften nach einer Vergewaltigung und Inzest sowie die Weigerung, eine kostenlose medizinische Versorgung in Fällen von Vergewaltigung bereitzustellen, einer Form von Folter gleichkommt;

6.      erkennt an, dass Gewalt in der Geburtshilfe ein Schnittpunkt zwischen institutioneller Gewalt und Gewalt gegen Frauen ist und eine schwere Verletzung der Menschenrechte – wie des Rechts auf Gleichbehandlung, auf Diskriminierungsfreiheit, auf Information, Integrität, Gesundheit und reproduktive Autonomie – darstellt und die Folgen eine erniedrigende und menschenunwürdige Geburt, gesundheitliche Komplikationen, schwere psychische Belastung, Trauma und sogar Tod sein können;

7.      drückt seine tiefe Besorgnis darüber aus, dass Regierungen vor unmenschlichen Fällen von Kinderschwangerschaften und des sexuellen Missbrauchs von Frauen zu einer Zeit die Augen verschließen, in der eine von drei Frauen weltweit Gewalt in ihrem Leben erfährt;

8.      betont, dass kein 10-jähriges Mädchen bereit ist, Mutter zu werden, und weist darauf hin, dass die betroffenen Mädchen ständig an den an ihnen begangenen Missbrauch erinnert werden, was schweren traumatischen Stress verursacht und das Risiko lang andauernder psychischer Probleme in sich birgt;

9.      fordert die Kommission auf, die Arbeiten an ihrem Vorschlag an das Parlament und den Rat zu beschleunigen, damit die EU das Übereinkommen von Istanbul ratifizieren und durchführen kann, um somit die Kohärenz zwischen internen und externen Maßnahmen der EU zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Frauen und Mädchen zu gewährleisten;

10.    fordert den Rat auf, das Thema der sicheren und legalen Abtreibung in die EU-Leitlinien über Vergewaltigung und Gewalt gegen Frauen und Mädchen aufzunehmen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass bei der europäischen Entwicklungszusammenarbeit ein auf den Menschenrechten basierender Ansatz verfolgt wird, mit besonderem Schwerpunkt auf der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Bekämpfung jeglicher Form von sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen; unterstreicht, dass der universelle Zugang zur Gesundheit, insbesondere zur sexuellen und reproduktiven Gesundheit und zu den damit verbundenen Rechten, ein grundlegendes Menschenrecht ist, und betont das Recht, freiwillig Familienplanungsdienste aufzusuchen und sich auch im Hinblick auf eine sichere und legale Abtreibung betreuen zu lassen, sowie die Notwendigkeit von Informationen und Aufklärung zur Verringerung der Mütter- und Säuglingssterblichkeit und zur Beseitigung aller Formen geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich der weiblichen Genitalverstümmelung, von Kinder-, Früh- und Zwangsehen, Genderzid, Zwangssterilisation und Vergewaltigung in der Ehe;

11.    legt der Kommission und dem Rat nahe, Datenerfassungsmethoden und Indikatoren zu diesem Phänomen auszuarbeiten, und empfiehlt dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), dieses Thema in die Entwicklung und Umsetzung der Länderstrategien zu den Menschenrechten aufzunehmen; fordert den EAD auf, weiterhin bewährte Verfahren zur Bekämpfung von Vergewaltigung und sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen in Drittländern festzulegen, um die Ursachen an der Wurzel des Problems zu bekämpfen; fordert eindringlich, dass die Bereitstellung humanitärer Hilfe durch die EU und ihre Mitgliedstaaten nicht von anderen Partnergebern auferlegten Einschränkungen unterliegen sollte, was notwendige ärztliche Behandlungen betrifft, wozu auch der Zugang zu sicheren Abtreibungen für Frauen und Mädchen gehört, die Opfer von Vergewaltigung oder Inzest geworden sind;

12.    ersucht die Staats- und Regierungschefs der EU und der CELAC (Gemeinschaft Lateinamerikanischer und Karibischer Staaten) bei ihren zweiten Gipfel, das Kapitel über geschlechtsspezifische Gewalt im Aktionsplan EU-CELAC 2013-2015, der bei ihrem ersten Gipfel in Santiago de Chile im Januar 2013 angenommen wurde, auszuweiten, um einen klaren Zeitplan für die Aktionen und Durchführungsmaßnahmen festzulegen und somit sicherzustellen, dass der Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Verhinderung und Verfolgung von sowie Sanktionen für alle Akte von Gewalt gegen Frauen nachgekommen und angemessene Entschädigung für die Opfer angeboten wird;

13.    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Regierung und dem Kongress der Republik Paraguay, dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, dem Parlasur, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika und dem Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten zu übermitteln.