Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B8-1348/2015Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B8-1348/2015

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage in Burundi

15.12.2015 - (2015/2973(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 123 Absätze 2 und 4 der Geschäftsordnung
anstelle der Entschließungsanträge der Fraktionen:
ECR (B8-1348/2015)
Verts/ALE (B8-1352/2015)
PPE (B8-1353/2015)
S&D (B8-1354/2015)
ALDE (B8-1355/2015)
GUE/NGL (B8-1356/2015)
EFDD (B8-1357/2015)

Mariya Gabriel, Davor Ivo Stier, Cristian Dan Preda, Michael Gahler, Joachim Zeller, Maurice Ponga, Bogdan Brunon Wenta, Anna Záborská, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Kinga Gál, Roberta Metsola, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, József Nagy, Anna Maria Corazza Bildt im Namen der PPE-Fraktion
Victor Boştinaru, Maria Arena, Norbert Neuser, David Martin, Kashetu Kyenge, Elena Valenciano, Marlene Mizzi, Eric Andrieu, Nikos Androulakis, Zigmantas Balčytis, Hugues Bayet, Brando Benifei, Goffredo Maria Bettini, José Blanco López, Vilija Blinkevičiūtė, Simona Bonafè, Nicola Caputo, Nessa Childers, Andrea Cozzolino, Andi Cristea, Miriam Dalli, Viorica Dăncilă, Isabella De Monte, Monika Flašíková Beňová, Doru-Claudian Frunzulică, Eider Gardiazabal Rubial, Enrico Gasbarra, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Neena Gill, Theresa Griffin, Sylvie Guillaume, Sergio Gutiérrez Prieto, Cătălin Sorin Ivan, Liisa Jaakonsaari, Afzal Khan, Juan Fernando López Aguilar, Javi López, Andrejs Mamikins, Louis-Joseph Manscour, Costas Mavrides, Sorin Moisă, Csaba Molnár, Victor Negrescu, Momchil Nekov, Demetris Papadakis, Gilles Pargneaux, Emilian Pavel, Vincent Peillon, Tonino Picula, Kati Piri, Miroslav Poche, Liliana Rodrigues, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Daciana Octavia Sârbu, Olga Sehnalová, Siôn Simon, Renato Soru, Tibor Szanyi, Marc Tarabella, Julie Ward im Namen der S&D-Fraktion
Mark Demesmaeker, Charles Tannock, Notis Marias im Namen der ECR-Fraktion
Hilde Vautmans, Louis Michel, Nedzhmi Ali, Petras Auštrevičius, Beatriz Becerra Basterrechea, Izaskun Bilbao Barandica, Dita Charanzová, Marielle de Sarnez, Gérard Deprez, José Inácio Faria, Juan Carlos Girauta Vidal, Filiz Hyusmenova, Ivan Jakovčić, Petr Ježek, Valentinas Mazuronis, Javier Nart, Urmas Paet, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Jozo Radoš, Frédérique Ries, Marietje Schaake, Jasenko Selimovic, Pavel Telička, Ramon Tremosa i Balcells, Ivo Vajgl, Johannes Cornelis van Baalen im Namen der ALDE-Fraktion
Lola Sánchez Caldentey, Marie-Christine Vergiat, Stelios Kouloglou im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Maria Heubuch, Michèle Rivasi, Jordi Sebastià, Judith Sargentini, José Bové, Heidi Hautala im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Fabio Massimo Castaldo, Ignazio Corrao, Piernicola Pedicini im Namen der EFDD-Fraktion


Verfahren : 2015/2973(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B8-1348/2015
Eingereichte Texte :
RC-B8-1348/2015
Aussprachen :
Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in Burundi

(2015/2973(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das überarbeitete Cotonou-Abkommen,

–  unter Hinweis auf das Abkommen von Arusha für Frieden und Aussöhnung in Burundi vom 28. August 2000,

–  unter Hinweis auf die Verfassung von Burundi, insbesondere Artikel 96,

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung,

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, und des für internationale Zusammenarbeit und Entwicklung zuständigen Mitglieds der Kommission, Neven Mimica, vom 13. Dezember 2015 zur sich verschlechternden Lage in Burundi;

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Dezember 2015 zu den Konsultationen EU-Republik Burundi gemäß Artikel 96 des Cotonou-Abkommens;

–  unter Hinweis auf die Resolution 2248 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 12. November 2015 zur Lage in Burundi,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des stellvertretenden Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Jan Eliasson, der Vorsitzenden der Kommission der Afrikanischen Union, Nkosazana Dlamini-Zuma, und der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, vom 12. November 2015 zu Burundi,

–  unter Hinweis auf die Beschlüsse des Friedens- und Sicherheitsrates der Afrikanischen Union (AU) vom 13. Juni, 17. Oktober und 13. November 2015 zur Lage in Burundi,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Ostafrikanischen Gemeinschaft vom 31. Mai und 6. Juli 2015 zur Lage in Burundi,

–  unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 9. Dezember 2015 zur Lage in Burundi,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates vom 1. Oktober 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. März, 18. Mai, 22. Juni und 16. November 2015 zu Burundi,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 zur Lage in Burundi[1],

–  unter Hinweis auf das am 26. Oktober 2015 vom Rat gebilligte Schreiben, in dem um die Einleitung von Konsultationen mit den staatlichen Stellen Burundis gemäß Artikel 96 des Cotonou-Abkommens ersucht wird,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Anklägerin beim Internationalen Strafgerichtshof, Fatou Bensouda, vom 6. November 2015,

–  gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass sich die Sicherheitslage in Burundi infolge der Anschläge auf drei Militärlager in Bujumbura in den vergangenen Tagen erheblich verschlechtert hat; in der Erwägung, dass die burundischen Sicherheitskräfte am 11. und 12. Dezember 2015 mindestens 87 Menschen getötet haben; in der Erwägung, dass es sich bei vielen dieser Tötungen wohl um willkürliche Hinrichtungen gehandelt hat;

B.  in der Erwägung, dass in Artikel 96 der Verfassung von Burundi und in Artikel 7 Absatz 3 des Protokolls II zum Abkommen von Arusha für Frieden und Aussöhnung in Burundi festgelegt ist, dass der Präsident nicht mehr als zwei Amtszeiten wahrnehmen darf; in der Erwägung, dass Präsident Pierre Nkurunziza seit 2005 im Amt ist, da er im Jahr 2010 wiedergewählt wurde;

C.  in der Erwägung, dass in Burundi am 29. Juni 2015 Parlaments- und Kommunalwahlen und am 21. Juli 2015 die Präsidentschaftswahl stattfanden; in der Erwägung, dass in beiden Fällen das Wahlverfahren von der internationalen Gemeinschaft als nicht transparent, nicht inklusiv und nicht glaubwürdig angesehen wurde; in der Erwägung, dass die Afrikanische Union (AU) es daher ablehnte, Beobachter zur Wahl zu senden, die EU ihre Wahlbeobachtungsmission in Burundi aussetzte und ein großer Teil der burundischen Opposition entschied, die Wahlen zu boykottieren;

D.  in der Erwägung, dass die Kandidatur von Präsident Nkurunziza für eine dritte Amtszeit und seine daraufhin erfolgte Wiederwahl am 21. Juli 2015 das Land in die tiefste politische Krise seit Ende des Bürgerkriegs gestürzt haben;

E.  in der Erwägung, dass die burundische Regierung den Beschlüssen und Empfehlungen der AU und der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC) vom 13. Juni 2015 bzw. 6. Juli 2015, deren vollständige Umsetzung den Weg für glaubwürdige und inklusive Wahlen geebnet hätte, nicht nachgekommen ist;

F.  in der Erwägung, dass in dem Land nach Angaben des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) sowie anderer Menschenrechtsorganisationen sowohl vor als auch nach der Wahl politisch motivierte Menschenrechtsverstöße, Menschenrechtsverletzungen und Gewalttaten verübt wurden, die sich insbesondere gegen die Opposition, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten richteten, unter anderem gegen Pierre Claver Mbonimpa, dessen Sohn tot aufgefunden wurde, nachdem er von der Polizei verhaftet worden war, Marguerite Barankitse, Antoine Kaburahe und Bob Rugurika; in der Erwägung, dass diese Taten nach allgemeiner Wahrnehmung überwiegend – jedoch nicht ausschließlich – mit staatlichen Einrichtungen in Verbindung stehen; in der Erwägung, dass es zuallererst der burundischen Regierung obliegt, die Sicherheit in Burundi und den Schutz der burundischen Bevölkerung unter Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts zu gewährleisten;

G.  in der Erwägung, dass infolge der sich verschlechternden politischen Lage in Burundi mehr als 200 000 Menschen innerhalb des Landes vertrieben wurden oder in die Nachbarländer geflohen sind; in der Erwägung, dass die EU im Juli 2015 ihre humanitäre Hilfe aufgestockt und zusätzliche 4,5 Mio. EUR zur Unterstützung der vertriebenen Bevölkerung zur Verfügung gestellt hat;

H.  in der Erwägung, dass Burundi eines der am wenigsten entwickelten Länder der Welt ist; in der Erwägung, dass fast die Hälfte (45 %) seiner 10,6 Millionen Einwohner 15 Jahre oder jünger ist (wobei Kinder unter fünf Jahren 19,9 % der Bevölkerung ausmachen); in der Erwägung, dass Burundi auf dem Welthunger-Index ganz oben steht und drei von fünf Kindern unter einer Wachstumsverzögerung leiden; in der Erwägung, dass Burundi zwischen 2013 und 2014 auf dem Index der menschlichen Entwicklung des UNDP zwei Plätze nach unten gerutscht ist, und zwar vom 178. auf den 180. Platz, dass vier von fünf Menschen in Burundi von weniger als 1,25 USD pro Tag leben, und dass 66,9 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben;

I.  in der Erwägung, dass die EU am 26. Oktober 2015 um die Einleitung von Konsultationen gemäß Artikel 96 des Cotonou-Abkommens ersucht hat, um die Missachtung wesentlicher Elemente des Abkommens, insbesondere in Bezug auf die Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze und die Rechtsstaatlichkeit, zu untersuchen; in der Erwägung, dass diese Konsultationen am 8. Dezember 2015 begonnen haben;

J.  in der Erwägung, dass die EU am 8. Dezember 2015 festgestellt hat, dass die Standpunkte, die Burundi während der Konsultationen nach Artikel 96 des Cotonou-Abkommens vertrat, es unmöglich machen, die Mängel, die Burundi im Hinblick auf die Achtung wesentlicher Elemente seiner Partnerschaft mit der EU anzulasten sind, zu beheben; in der Erwägung, dass die EU ferner festgestellt hat, dass die von Burundi vertretenen Standpunkte auch keine zufriedenstellende Reaktion auf die Beschlüsse des Friedens- und Sicherheitsrates der Afrikanischen Union vom 17. Oktober und 13. November 2015 ermöglichen, insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit, rasch einen aufrichtigen und inklusiven Dialog auf der Grundlage des Abkommens von Arusha einzurichten;

K.  in der Erwägung, dass die politische Sackgasse in Burundi, die von dem mangelnden Dialog zwischen den burundischen Akteuren geprägt ist, und die sich dadurch verschlechternde sicherheitspolitische und wirtschaftliche Lage in Burundi schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung haben und ein Risiko für die Stabilität der gesamten Region darstellen, in der in den kommenden beiden Jahren mehrere Wahlen stattfinden sollen (Uganda, Demokratische Republik Kongo, Ruanda);

L.  in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft als Garant des Abkommens von Arusha eine wichtige Rolle spielt; in der Erwägung, dass bislang keine regionalen und subregionalen Anstrengungen, die Krise beizulegen und den Dialog zwischen allen politischen Kräften wiederherzustellen, zu positiven Ergebnissen geführt haben;

M.  in der Erwägung, dass am 1. August 2015 die politische Opposition und Vertreter der Zivilgesellschaft in Addis Abeba zusammengekommen sind, um den Nationalen Rat für die Wiederherstellung des Abkommens von Arusha und der Rechtsstaatlichkeit zu gründen;

N.  in der Erwägung, dass der Präsident am 23. September 2015 einen Erlass unterzeichnet hat, mit dem eine nationale Kommission für einen innerburundischen Dialog eingesetzt wurde, die die Verhandlungen sechs Monate lang leiten soll; in der Erwägung, dass die Zivilgesellschaft sich sehr skeptisch zeigt, was die Erfolgsaussichten dieser Kommission angeht, da die meisten der Akteure der Opposition und der Zivilgesellschaft, die sich gegen die dritte Amtszeit von Präsident Nkurunziza aussprechen, wegen Beteiligung an einem Aufstand oder Mittäterschaft an dem Putschversuch vom 13. Mai 2015 verfolgt werden; in der Erwägung, dass nach Angaben des Präsidenten der neuen Nationalversammlung, Pascal Nyabenda, die an der Planung und Durchführung des Putsches Beteiligten nicht in den Dialog einbezogen werden;

O.  in der Erwägung, dass die AU, die EU und die Vereinigten Staaten die Vermögenswerte führender Politiker der Regierung und Opposition, deren Handlungen und Äußerungen zur Fortsetzung der Gewalt beitragen und die Suche nach einer politischen Lösung der Krise in Burundi behindern, eingefroren und diese Politiker mit einem Reiseverbot belegt haben;

P.  in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten und eine Reihe anderer Staaten ihren Bürgern geraten haben, Burundi angesichts der Verschlechterung der Sicherheitslage unverzüglich zu verlassen;

Q.  in der Erwägung, dass der Friedens- und Sicherheitsrat der AU am 17. Oktober 2015 die Erstellung eines Notfallplans für den Fall gefordert hat, dass – sollte die Situation dies erfordern – eine Mission unter afrikanischer Führung nach Burundi entsendet wird, um Gewalt in dem Land zu verhindern, und vereinbart hat, eine eingehende Untersuchung der Menschenrechtsverstöße und sonstigen Vergehen gegen die Zivilbevölkerung in Burundi einzuleiten;

R.  in der Erwägung, dass der Generalsekretär der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, dem Sicherheitsrat am 30. November 2015 drei Vorschläge unterbreitet hat, in denen er eine Überprüfung des Mandats für den Einsatz der Vereinten Nationen in Burundi auf der Grundlage der Entwicklung der Lage empfiehlt, um die Einleitung einer Friedenserhaltungsmission zu ermöglichen, falls sich die Krise verschärfen sollte;

S.  in der Erwägung, dass ein Unterstützungsteam der Vereinten Nationen entsandt wird, um den innerburundischen Dialog zu begleiten, die Regierung bei der Stärkung rechtstaatlicher Institutionen und bei Fragen im Zusammenhang mit der Entwaffnung zu beraten, mit regionalen Akteuren zusammenzuarbeiten, die Situation vor Ort zu überwachen und darüber zu berichten sowie die Planung der Vereinten Nationen im Hinblick auf eine weitere Präsenz in Burundi zu erleichtern;

T.  in der Erwägung, dass die AU und weitere internationale Akteure zudem wiederholt einen wirklichen und inklusiven Dialog unter Beteiligung aller Interessenträger gefordert haben, der auf der Einhaltung des Abkommens von Arusha und der Verfassung von Burundi beruht, um zu einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts in Burundi zu gelangen; in der Erwägung, dass die EU und die Vereinten Nationen diesen Standpunkt unterstützen;

U.  in der Erwägung, dass die Vermittlungsbemühungen mit voller Unterstützung der AU, der EU und der Vereinten Nationen fortgesetzt werden, um den innerburundischen Dialog zu unterstützen, damit für die Krise in dem Land eine einvernehmliche und friedliche Lösung gefunden werden kann;

V.  in der Erwägung, dass die EU in beträchtlichem Umfang zum Jahreshaushalt Burundis beiträgt, der sich in etwa zur Hälfte aus internationaler Hilfe zusammensetzt, und dem Land unlängst 432 Mio. EUR aus dem Europäischen Entwicklungsfonds 2014–2020 zugewiesen hat;

W.  in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen Burundis mit dem Dekret 530/1597 die Aussetzung der Tätigkeiten von zehn Menschenrechtsorganisationen – ACAT-Burundi, APRODH, AMINA, FOCODE, FORSC, FONTAINE-ISOKO, Maison Shalon, PARCEM, RCP und SPPDF – angeordnet und deren Bankkonten gesperrt haben;

1.  zeigt sich tief besorgt angesichts der ernsten Sicherheitslage und politischen Situation in Burundi und der sich rapide verschlechternden humanitären Lage sowie angesichts der Folgen, die dies für die Sicherheit und Stabilität in der gesamten Subregion haben könnte;

2.  verurteilt aufs schärfste die jüngsten Gewalttaten und Zunahme von Menschenrechtsverstößen und -verletzungen, einschließlich Ermordungen, außergerichtlicher Hinrichtungen, Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit von Menschen, Folter und anderer grausamer, unmenschlicher und/oder erniedrigender Behandlung, willkürlichen Festnahmen und rechtswidrigen Inhaftierungen, auch von Kindern, und die Besetzung von Schulen durch das Militär und die Polizei sowie die Verletzungen der Presse- und Meinungsfreiheit und die bestehende Straflosigkeit; fordert eine gründliche und unabhängige Untersuchung der Tötungen und Verstöße sowie die strafrechtliche Verfolgung der Täter;

3.  fordert ein sofortiges Ende der Gewalt, der Menschenrechtsverletzungen und der politischen Einschüchterung Oppositioneller sowie die sofortige Entwaffnung aller mit politischen Parteien verbundenen bewaffneten Gruppen in vollem Einklang mit dem Völkerrecht und den Menschenrechten;

4.  fordert alle Parteien nachdrücklich auf, die Voraussetzungen zu schaffen, um das Vertrauen wiederaufzubauen und die nationale Einheit zu stärken, und fordert die sofortige Wiederaufnahme eines inklusiven und transparenten nationalen Dialogs, an dem die Regierung, die Oppositionsparteien und Vertreter der Zivilgesellschaft beteiligt sind;

5.  betont, dass ein solcher Dialog, der auf die Schaffung von dauerhaftem Frieden, Sicherheit und Stabilität sowie die Wiederherstellung der Demokratie und der Rechtstaatlichkeit im Interesse der Bürger von Burundi abzielt, auf dem Abkommen von Arusha und der Verfassung Burundis aufbauen sollte, in der eine Einhaltung des Völkerrechts und der völkerrechtlichen Verträge vorgeschrieben ist;

6.  weist besonders darauf hin, dass viele junge Menschen und auch Kinder unter 18 Jahren den bewaffneten Gruppen angehören, die in Burundi tätig sind, und fordert die internationale Gemeinschaft auf, deren Wiedereingliederung und der Förderung ihrer Beteiligung an einem friedlichen politischen Prozess besondere Aufmerksamkeit zu schenken;

7.  fordert alle Seiten in Burundi auf, von allen Handlungen abzusehen, die den Frieden und die Sicherheit in dem Land gefährden könnten; verurteilt aufs schärfste alle öffentlichen Erklärungen, mit denen zu Gewalt oder Hass gegenüber den einzelnen Gruppen der burundischen Gesellschaft angestachelt werden soll und die zu einer weiteren Erhöhung der derzeitigen Spannungen führen könnten, und appelliert an alle Akteure, von solchen Erklärungen abzusehen;

8.  erinnert die burundischen Staatsorgane an ihre Verpflichtung, die Sicherheit im Hoheitsgebiet des Landes zu gewährleisten und für die Achtung der Menschenrechte, der bürgerlichen und politischen Rechte sowie der Grundfreiheiten zu sorgen, wie dies in der burundischen Verfassung, der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker und anderen internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumenten vorgesehen ist;

9.  weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass für die Partnerschaft der EU mit Burundi das Cotonou-Abkommen maßgeblich ist und alle Parteien verpflichtet sind, die Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen zur Einhaltung der Menschenrechte, zu achten und umzusetzen; weist insbesondere darauf hin, dass in Artikel 96 des Cotonou-Abkommens die Möglichkeit vorgesehen ist, bei einer Missachtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze oder der Rechtsstaatlichkeit Konsultationen einzuleiten, und begrüßt in diesem Zusammenhang die Entscheidung der EU, gemäß diesem Artikel um die Einleitung von Konsultationen zu ersuchen;

10.  verurteilt den Verstoß gegen das Abkommen von Arusha, den Präsident Nkurunziza durch seine Vereidigung für eine dritte Amtszeit begangen hat, aufs schärfste;

11.  fordert die burundischen Staatsorgane nachdrücklich auf, dazu beizutragen, durch gerichtliche und außergerichtliche Maßnahmen – wie etwa eine Kommission für Wahrheit und Aussöhnung sowie Sondergerichte, die sich um nationale Aussöhnung bemühen, – die Wahrheit über die zwischen 1962 und 2008 begangenen Massenverbrechen herauszufinden;

12.  begrüßt die Vermittlungsbemühungen, die unter Führung der Ostafrikanischen Gemeinschaft mit Unterstützung der AU und der Vereinten Nationen unternommen werden und darauf abzielen, den Dialog zwischen den burundischen Akteuren zu erleichtern; fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, die Vermittlungsbemühungen ebenfalls zu unterstützen; fordert die Regierung von Burundi und die weiteren Interessenträger auf, mit den Vermittlern uneingeschränkt zusammenzuarbeiten;

13.  zeigt sich ernsthaft besorgt angesichts der Zahl der Opfer und schwerwiegenden Menschenrechtsverstöße, über die seit Ausbruch der Krise berichtet wurde; fordert die zuständigen Behörden nachdrücklich auf, eine gründliche und umgehende Untersuchung der Umstände und Motive dieser Verbrechen einzuleiten und dafür zu sorgen, dass die Täter zur Verantwortung gezogen werden; bekräftigt, dass es keine Straffreiheit für diejenigen geben darf, die für Menschenrechtsverstöße oder schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind; fordert die Behörden auf, dafür zu sorgen, dass Schulen auch weiterhin ein sicherer Ort zum Lernen sind; fordert die Anklägerin beim IStGH auf, die Situation in Burundi genau zu beobachten, und unterstützt ihre Erklärung vom 6. November 2015;

14.  fordert die Aufhebung des Erlasses 530/1597, mit dem die vorläufige Aussetzung der Tätigkeiten mehrerer Menschenrechtsorganisationen angeordnet wurde, sowie ein sofortiges Ende der Sperrung ihrer Bankkonten, damit diese Organisationen ihren Tätigkeiten ungehindert nachgehen können;

15. fordert, dass die im Exil lebenden Journalisten und Menschenrechtsverteidiger in Sicherheit zurückkehren können, die Medienanstalten, die im Anschluss an den gescheiterten Putsch vom 14. Mai 2015 geschlossen wurden, wieder geöffnet werden und die Anklagen gegen Journalisten, denen eine direkte oder indirekte Beteiligung an dem gescheiterten Putsch unterstellt wird, fallengelassen werden;

16.  ist besondere besorgt angesichts der Diskriminierung und Kriminalisierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen und intersexuellen Personen (LGBTI) in Burundi, die alarmierende Ausmaße annehmen; weist erneut darauf hin, dass die sexuelle Orientierung Teil des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des individuellen Rechts auf Privatsphäre ist, das im humanitären Völkerrecht verankert ist, in dessen Rahmen die Grundsätze der Gleichstellung und Nichtdiskriminierung zu wahren sind und das Recht auf freie Meinungsäußerung zu garantieren ist; fordert die Nationalversammlung und die Regierung Burundis daher auf, die Artikel des Strafgesetzbuches aufzuheben, die die Rechte von LGBTI verletzen;

17. betont die schwerwiegenden Folgen, die die Krise für Kinder hat, und fordert die Kommission auf, sich zusammen mit den internationalen Partnern weiterhin dafür einzusetzen, dass die Gesundheitsdienste, einschließlich der Versorgung mit den wichtigsten Medikamenten, gesichert sind, es einen gefahrlosen Zugang zu Bildung gibt, Kinder vor allen Formen von Gewalt geschützt werden und der Zugang zu anderen Sozialdiensten gewährleistet wird;

18.  begrüßt die Entsendung von Menschenrechtsbeobachtern und Experten durch die AU, um die Menschenrechtslage zu beobachten, und betont, dass die Zusammenarbeit mit ihnen äußerst wichtig ist, um ihnen die Wahrnehmung ihres Mandats zu erleichtern; fordert darüber hinaus den Internationalen Strafgerichtshof auf, im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit Menschenrechtsverstöße, die während der jüngsten Krise mutmaßlich begangen wurden, zu untersuchen;

19.  begrüßt die von der EU gebilligten zielgerichteten Sanktionen, die im Einklang mit dem Beschluss der AU stehen, zielgerichtete Sanktionen zu verhängen, wozu ein Reiseverbot und das Einfrieren der Vermögenswerte von Burundiern zählen, deren Handlungen und Äußerungen zur Fortsetzung der Gewalt beitragen und die Bemühungen um eine politische Lösung der Krise behindern; fordert die EU auf, diese Sanktionen auf alle Personen auszuweiten, deren Handlungen eine Gefahr für Frieden und Stabilität in der Region darstellen, Hass schüren und gegen das Abkommen von Arusha verstoßen;

20.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, angesichts der Entwicklung der öffentlichen Konsultationen, die auf der Grundlage von Artikel 96 des Cotonou-Abkommens geführt werden, die gesamte nichthumanitäre Hilfe zugunsten der Regierung von Burundi so lange einzufrieren, bis der übermäßige Einsatz von Gewalt und die Menschenrechtsverstöße durch Regierungskräfte, die vom OHCHR verzeichnet wurden, eingestellt werden und eine politische Lösung, die das Ergebnis eines echten innerburundischen Dialogs ist, gefunden worden ist und die Hilfe mit Blick auf eine Stärkung der Zivilgesellschaft neu auszurichten; ist der Auffassung, dass die EU die Probleme, die Ungleichheit, Armut und chronischer Unterernährung zugrunde liegen, an der Wurzel packen sollte, um die kürzlich gebilligten Ziele für nachhaltige Entwicklung verwirklichen zu können;

21.  ist zutiefst besorgt darüber, dass der Strom burundischer Flüchtlinge in die Nachbarländer anhält; bringt erneut seine Unterstützung für alle humanitären Organisationen vor Ort und die benachbarten Aufnahmeländer zum Ausdruck; appelliert an die internationale Gemeinschaft und die humanitären Einrichtungen, weiterhin all denjenigen Unterstützung zu gewähren, die infolge des Konflikts nun Flüchtlinge oder Vertriebene sind; begrüßt die Zusage der EU, ihre finanzielle Unterstützung und humanitäre Hilfe aufzustocken, um die dringenden Bedürfnisse dieser Menschen zu decken;

22.  fordert die AU, die Vereinten Nationen und die EU auf, die regionale Dimension auf keinen Fall zu vernachlässigen und jede weitere Destabilisierung der Region zu verhindern, indem sie ihre Präsenz vor Ort erhöhen und insbesondere einen konstanten politischen Dialog zwischen den Ländern der Region aufrechterhalten; fordert die AU in diesem Zusammenhang mit Nachdruck auf, in Abstimmung mit dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Entsendung einer Friedenserhaltungsmission unter afrikanischer Führung zu erwägen, falls sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Burundi weiter verschlechtern sollte;

23.  fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, auf, sich weiterhin für die unverzügliche Freilassung des burundischen Polizisten Richard Spiros Hagabimana einzusetzen, der unrechtmäßig inhaftiert und gefoltert wurde, weil er sich am 28. Juli 2015 geweigert hatte, als Polizist auf eine Menschenmenge zu schießen;

24.  ist der Auffassung, dass die Probleme Burundis mit Streitigkeiten über die Kontrolle über fruchtbares Ackerland, Einkommensungleichheit und Diskriminierung zusammenhängen; fordert in diesem Zusammenhang die Schaffung eines verantwortungsvollen regulatorischen Rahmens, um die Einhaltung der Menschenrechte und Verpflichtungen in Bezug auf soziale und ökologische Standards durch Konzerne zu regeln;

25.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Regierung und dem Parlament von Burundi, dem AKP-EU-Ministerrat, der Kommission, dem Rat, der Ostafrikanischen Gemeinschaft und den Regierungen ihrer Mitgliedstaaten, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Organen der Afrikanischen Union und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.