Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B8-1394/2015Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B8-1394/2015

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu Patenten und den Rechten von Pflanzenzüchtern

15.12.2015 - (2015/2981(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 der Geschäftsordnung
anstelle der Entschließungsanträge der Fraktionen:
PPE (B8-1394/2015)
S&D (B8-1395/2015)
ECR (B8-1399/2015)
ALDE (B8-1400/2015)

Albert Deß, Tadeusz Zwiefka, Annie Schreijer-Pierik im Namen der PPE-Fraktion
Paolo De Castro, Evelyn Regner im Namen der S&D-Fraktion
James Nicholson, Bas Belder, Janusz Wojciechowski, Beata Gosiewska, Zbigniew Kuźmiuk, Jadwiga Wiśniewska im Namen der ECR-Fraktion
Jan Huitema, Jean-Marie Cavada im Namen der ALDE-Fraktion


Verfahren : 2015/2981(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B8-1394/2015
Eingereichte Texte :
RC-B8-1394/2015
Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Patenten und den Rechten von Pflanzenzüchtern

(2015/2981(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2012 zur Patentierung von im wesentlichen biologischen Verfahren[1],

–  gestützt auf die Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen[2], insbesondere auf Artikel 4, wonach Erzeugnisse, die mittels im Wesentlichen biologischer Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren gewonnen werden, nicht patentierbar sind,

–  unter Hinweis auf das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) vom 5. Oktober 1973, insbesondere auf Artikel 53 Buchstabe b,

–  unter Hinweis auf die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) vom 25. März 2015 in der Sache G2/12 (zu Tomaten) und der Sache G2/13 (zu Brokkoli),

–  unter Hinweis auf die Ausführungsordnung zum EPÜ, insbesondere auf Regel 26, wonach für europäische Patentanmeldungen und Patente, die biotechnologische Erfindungen zum Gegenstand haben, die Richtlinie 98/44/EG als ergänzendes Auslegungsmittel heranzuziehen ist,

–  unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961, revidiert in Genf am 10. November 1972, am 23. Oktober 1978 und am 19. März 1991 (nachfolgend „UPOV-Übereinkommen von 1991“),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz[3] (nachfolgend „Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates“), insbesondere auf Artikel 15 Buchstaben c und d,

–  unter Hinweis auf das vom Rat geschlossene Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht vom 19. Februar 2013[4] (nachfolgend „EPG-Übereinkommen“), insbesondere auf Artikel 27 Buchstabe c,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich des Handels mit nachgeahmten Waren (TRIPS), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 3, wonach die Mitglieder im wesentlichen biologische Verfahren von der Patentierbarkeit ausschließen können,

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass der Zugang zu biologischem Pflanzenmaterial, einschließlich Pflanzenmerkmalen, für die Förderung von Innovation und die Entwicklung neuer Sorten unbedingt notwendig ist, damit weltweit für Ernährungssicherheit gesorgt, der Klimawandel eingedämmt und Monopolstellungen von Züchtungsunternehmen entgegengewirkt wird und gleichzeitig mehr Chancen für KMU geschaffen werden;

B.  in der Erwägung, dass Rechte des geistigen Eigentums wichtig sind, um wirtschaftliche Anreize für die Entwicklung neuer Pflanzenerzeugnisse beizubehalten und wettbewerbsfähig zu bleiben;

C.  in der Erwägung, dass durch Patente auf Erzeugnisse aus herkömmlicher Züchtung oder auf genetisches Material, das für die konventionelle Züchtung notwendig ist, die Ausnahme im Sinne des Artikels 53 Buchstabe b des Europäischen Patentübereinkommens und des Artikels 4 der Richtlinie 98/44/EG ausgehöhlt werden kann;

D.  in der Erwägung, dass mittels im Wesentlichen biologischer Verfahren gewonnene Erzeugnisse, beispielsweise Pflanzen, Saatgut, arteigene Merkmale und Gene, von der Patentierbarkeit ausgeschlossen werden sollten;

E.  in der Erwägung, dass die Pflanzenzucht ein innovativer Prozess ist, der seit der Entstehung der Landwirtschaft von Landwirten und bäuerlichen Gemeinschaften in der Landwirtschaft angewandt wird, und dass nicht patentierte Sorten und Zuchtverfahren für die genetische Vielfalt wichtig sind;

F.  in der Erwägung, dass mit der Richtlinie 98/44/EG biotechnologische Erfindungen und insbesondere die Gentechnik geregelt werden, es aber – wie in den Erwägungsgründen 52 und 53 ausgeführt – nicht die Absicht des Gesetzgebers war, im Rahmen des Geltungsbereichs der Richtlinie die Patentierbarkeit von Erzeugnissen zu gestatten, die mittels im Wesentlichen biologischer Verfahren gewonnen werden;

G.  in der Erwägung, dass bei zahlreichen Anmeldungen von Erzeugnissen, die mittels im Wesentlichen biologischer Verfahren gewonnen werden, eine Entscheidung des Europäischen Patentamts (EPA) derzeit noch aussteht und dass es daher dringend geboten ist, den Geltungsbereich und die Auslegung der Richtlinie 98/44/EG, insbesondere des Artikels 4, klarzustellen;

H.  in der Erwägung, dass sich aus Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 98/44/EG implizit ableiten lässt, dass Material, das in den Geltungsbereich eines Patents fällt, zu Versuchszwecken frei verwendet werden darf;

I.  in der Erwägung, dass die Ausnahme für Züchter gemäß Artikel 27 Buchstabe c des EPG-Übereinkommens nicht automatisch für einzelstaatliche Patente in der EU, sondern nur für im Rahmen des einheitlichen Patentsystems erteilte Patente gilt, woraus sich eine uneinheitliche Handhabung ergibt, was die Möglichkeit der Züchtung mit Material anbelangt, das mittels im Wesentlichen biologischer Verfahren gewonnen wurde, die in den Geltungsbereich eines Patents fallen;

J.  in der Erwägung, dass ein Grundprinzip des auf dem UPOV-Übereinkommen von 1991 beruhenden internationalen Sortenschutzes und der auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates gestützten EU-Regelung lautet, dass der Inhaber eines Sortenschutzrechts andere nicht daran hindern kann, eine patentrechtlich geschützte Pflanze für weitere Züchtungen zu verwenden;

1.  erklärt sich besorgt über die vor kurzem getroffene Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) in der Sache G2/12 (Tomaten) und der Sache G2/13 (Brokkoli), die dazu führen könnte, dass das EPA mehr Patente auf natürliche Merkmale erteilt, die mittels im Wesentlichen biologischer Verfahren wie Kreuzung und Selektion in neue Sorten eingebracht werden;

2.  fordert die Kommission auf, den Geltungsbereich und die Auslegung der Richtlinie 98/44/EG – insbesondere von Artikel 4, Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b – dringend klarzustellen, um in Bezug auf das Verbot der Patentierbarkeit von Erzeugnissen, die mittels im Wesentlichen biologischer Verfahren gewonnen werden, für Rechtssicherheit zu sorgen, und außerdem klarzustellen, dass Züchtungen mit biologischem Material, das in den Geltungsbereich eines Patents fällt, zulässig sind;

3.  fordert die Kommission auf, ihre anstehende Klarstellung bezüglich der Patentierbarkeit von Erzeugnissen, die mittels im Wesentlichen biologischer Verfahren gewonnen werden, dem EPA mitzuteilen, damit diese Klarstellung als ergänzendes Auslegungsmittel herangezogen werden kann;

4.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Union auch künftig den Zugang zu und die Verwendung von Material, das mittels im Wesentlichen biologischer Verfahren gewonnen wurde, für die Pflanzenzucht garantiert, damit – falls anwendbar – die Praxis der Gewährung einer Ausnahme für Züchter nicht beeinträchtigt wird;

5.  fordert die Kommission auf, im Rahmen multilateraler Gespräche zur Harmonisierung des Patentrechts dafür einzutreten, dass im Wesentlichen biologische Verfahren von der Patentierbarkeit ausgenommen werden;

6.  fordert die Kommission auf, über die Entwicklung und die Auswirkungen des Patentrechts in den Bereichen Biotechnologie und Gentechnik Bericht zu erstatten, wie es gemäß Artikel 16 Buchstabe c der Richtlinie 98/44/EG vorgeschrieben ist und es das Parlament in seiner Entschließung vom 10. Mai 2012 zur Patentierung von im wesentlichen biologischen Verfahren gefordert hat;

7.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Patentamt zu übermitteln.