Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B8-0342/2016Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B8-0342/2016

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Demokratischen Republik Kongo

9.3.2016 - (2016/2609(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 der Geschäftsordnung
anstelle der Entschließungsanträge der Fraktionen:
Verts/ALE (B8-0342/2016)
ECR (B8-0350/2016)
EFDD (B8-0372/2016)
PPE (B8-0374/2016)
ALDE (B8-0379/2016)
S&D (B8-0381/2016)

Cristian Dan Preda, Elmar Brok, Mariya Gabriel, Tunne Kelam, Davor Ivo Stier, Andrej Plenković, Roberta Metsola, Eva Paunova, Jarosław Wałęsa, Maurice Ponga, Bogdan Brunon Wenta, Andrey Kovatchev, Lorenzo Cesa, Claude Rolin, Patricija Šulin, Milan Zver, Giovanni La Via, Dubravka Šuica, Ivan Štefanec, Jaromír Štětina, Pavel Svoboda, Ramona Nicole Mănescu, Thomas Mann, Elisabetta Gardini, Lara Comi, Stanislav Polčák, Tomáš Zdechovský, Ivana Maletić, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Michaela Šojdrová, Massimiliano Salini, Romana Tomc, Sven Schulze, David McAllister, Csaba Sógor, Luděk Niedermayer, Anna Záborská, Joachim Zeller, Adam Szejnfeld, Jiří Pospíšil, Marijana Petir, Barbara Matera, Salvatore Cicu, Therese Comodini Cachia, László Tőkés, József Nagy, Krzysztof Hetman, Inese Vaidere im Namen der PPE-Fraktion
Pier Antonio Panzeri, Maria Arena, Kashetu Kyenge, Norbert Neuser, Victor Boştinaru, Knut Fleckenstein, Richard Howitt, Hugues Bayet, Brando Benifei, José Blanco López, Vilija Blinkevičiūtė, Simona Bonafè, Biljana Borzan, Soledad Cabezón Ruiz, Nicola Caputo, Andrea Cozzolino, Andi Cristea, Miriam Dalli, Nicola Danti, Isabella De Monte, Doru-Claudian Frunzulică, Enrico Gasbarra, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Neena Gill, Ana Gomes, Enrique Guerrero Salom, Michela Giuffrida, Maria Grapini, Sylvie Guillaume, Cătălin Sorin Ivan, Liisa Jaakonsaari, Afzal Khan, Jeppe Kofod, Marju Lauristin, Krystyna Łybacka, Marlene Mizzi, Sorin Moisă, Victor Negrescu, Momchil Nekov, Demetris Papadakis, Emilian Pavel, Vincent Peillon, Pina Picierno, Tonino Picula, Kati Piri, Miroslav Poche, Liliana Rodrigues, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Monika Smolková, Renato Soru, Tibor Szanyi, Marc Tarabella, Patrizia Toia, Elena Valenciano, Julie Ward, Josef Weidenholzer, Flavio Zanonato, Damiano Zoffoli im Namen der S&D-Fraktion
Charles Tannock, Mark Demesmaeker, Anna Elżbieta Fotyga, Ryszard Antoni Legutko, Ryszard Czarnecki, Tomasz Piotr Poręba, Valdemar Tomaševski, Ruža Tomašić, Angel Dzhambazki, Branislav Škripek, Monica Macovei im Namen der ECR-Fraktion
Charles Goerens, Nedzhmi Ali, Petras Auštrevičius, Beatriz Becerra Basterrechea, Izaskun Bilbao Barandica, Dita Charanzová, Marielle de Sarnez, Martina Dlabajová, Fredrick Federley, María Teresa Giménez Barbat, Nathalie Griesbeck, Marian Harkin, Filiz Hyusmenova, Ivan Jakovčić, Ilhan Kyuchyuk, Valentinas Mazuronis, Louis Michel, Javier Nart, Urmas Paet, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Frédérique Ries, Robert Rochefort, Marietje Schaake, Hannu Takkula, Pavel Telička, Ramon Tremosa i Balcells, Ivo Vajgl, Johannes Cornelis van Baalen, Hilde Vautmans, Paavo Väyrynen, Cecilia Wikström im Namen der ALDE-Fraktion
Jordi Sebastià, Maria Heubuch, Heidi Hautala, Judith Sargentini, Bart Staes, Michèle Rivasi, Barbara Lochbihler, Ernest Urtasun, Bodil Valero, Igor Šoltes, Bronis Ropė, Davor Škrlec im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo, Piernicola Pedicini, Laura Agea, Laura Ferrara, Isabella Adinolfi, Rolandas Paksas im Namen der EFDD-Fraktion


Verfahren : 2016/2609(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B8-0342/2016
Eingereichte Texte :
RC-B8-0342/2016
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Demokratischen Republik Kongo

(2016/2609(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Demokratischen Republik Kongo, insbesondere jene vom 9. Juli 2015[1] sowie jene vom 17. Dezember 2015[2],

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Pressemitteilung der Afrikanischen Union, der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der Internationalen Organisation der Frankophonie vom 16. Februar 2016 zur Notwendigkeit eines inklusiven politischen Dialogs in der Demokratischen Republik Kongo sowie unter Hinweis auf die Zusage dieser Organisationen, die kongolesischen Akteure im Hinblick auf deren Bemühungen, die Demokratie in dem Land zu konsolidieren, zu unterstützen,

–  unter Hinweis auf die am 19. November 2015 vor Ort nach der Einleitung des nationalen Dialogs in der Demokratischen Republik Kongo von der EU abgegebene Erklärung,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 9. November 2015 zu der Lage betreffend die Demokratische Republik Kongo,

–  unter Hinweis auf die am 21. Oktober 2015 vor Ort abgegebene Erklärung der EU zur Menschenrechtslage in der Demokratischen Republik Kongo,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin des Europäischen Auswärtigen Dienstes vom 12. Oktober 2015 zum Rücktritt des Leiters der Wahlkommission in der Demokratischen Republik Kongo,

–  unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur Demokratischen Republik Kongo, insbesondere Resolution 2198 (2015) zur Verlängerung der gegen die Demokratische Republik Kongo verhängten Sanktionen und des Mandats der Sachverständigengruppe sowie Resolution 2211 (2013) zur Verlängerung des Mandats der Mission der Vereinten Nationen für die Stabilisierung in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Pressemitteilung der Gruppe der internationalen Gesandten und Vertreter für die Region der Großen Seen von Afrika vom 2. September 2015 zum Thema Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 27. Juli 2015 zur Lage der Menschenrechte und zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Menschenrechtsbüros der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (UNJHRO),

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, vom 25. Januar 2015 nach der Annahme des neuen Wahlgesetzes in der Demokratischen Republik Kongo,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen für die Demokratische Republik Kongo vom 12. Januar 2015,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen, die im Dezember 2013 in Nairobi abgegeben wurden,

–  unter Hinweis auf das Rahmenabkommen über Frieden, Sicherheit und Zusammenarbeit für die Demokratische Republik Kongo und die Region, das im Februar 2013 in Addis Abeba unterzeichnet wurde,

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und die Rechte der Völker des Jahres 1981,

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung,

–  unter Hinweis auf die Verfassung der Demokratischen Republik Kongo vom 18. Februar 2006,

–  unter Hinweis auf das Cotonou-Abkommen,

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die nächsten Präsidentschafts- und Legislativwahlen, die im November 2016 stattfinden sollen, eine weitere Möglichkeit für einen demokratischen Machtwechsel darstellen könnten;

B.  in der Erwägung, dass das Mandat des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo laut Verfassung auf zwei Amtszeiten begrenzt ist;

C.  in der Erwägung, dass Präsident Joseph Kabila, der seit 2001 im Amt ist, von seinen Gegnern beschuldigt wird, auf administrativem und technischem Wege versucht zu haben, die Durchführung der Wahl zu verzögern und über seine Amtszeit hinaus im Amt zu bleiben, und dass er bislang noch nicht öffentlich erklärt hat, dass er sein Amt zum Ende der Amtszeit niederlegen wird; in der Erwägung, dass dies zu zunehmenden politischen Spannungen sowie zu Unruhen und Gewalt im ganzen Land geführt hat;

D.  in der Erwägung, dass Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der unabhängigen nationalen Wahlkommission laut geworden sind;

E.  in der Erwägung, dass Bedienstete der kongolesischen Sicherheits- und Nachrichtendienste seit Januar 2015 rigoros gegen friedliche Aktivisten, politische Führungskräfte und auch andere Personen vorgehen, die sich den Versuchen entgegenstellen, es Präsident Kabila zu ermöglichen, die Verfassung so zu ändern, dass er über sein auf zwei Amtszeiten begrenztes Mandat hinaus im Amt bleiben kann; in der Erwägung, dass Menschenrechtsgruppen fortlaufend melden, dass sich die Menschenrechtslage und die Lage in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit in der Demokratischen Republik Kongo verschlechtert und auch zunehmend exzessive Gewalt gegen friedliche Demonstranten verübt wird und die Anzahl der politisch motivierten Gerichtsverfahren zunimmt; in der Erwägung, dass die MONUSCO‑Mission im vergangenen Jahr mehr als 260 Menschenrechtsverletzungen verzeichnet hat, die mit den Wahlen in Zusammenhang stehen, wobei sich diese vor allem gegen politische Opponenten, Angehörige der Zivilgesellschaft und Journalisten richteten; in der Erwägung, dass das UNJHRO in der Demokratischen Republik Kongo erklärt hat, es habe seit Anfang 2016 mehr als 400 Fälle von Menschenrechtsverletzungen, darunter 52 Festnahmen, verzeichnet;

F.  in der Erwägung, dass Präsident Kabila im Juni 2015 ankündigte, es werde ein nationaler Dialog eingeleitet; in der Erwägung, dass die förmlichen Vorbereitungen für einen entsprechenden Dialog bislang noch nicht angelaufen sind, da zwei große Oppositionsgruppen beschlossen haben, sich nicht an diesem Dialog zu beteiligen, weil sie der Auffassung sind, dass es sich dabei um eine Verzögerungstaktik handelt;

G.  in der Erwägung, dass im September 2015 sieben hochrangige Politiker aus der Regierungskoalition der Demokratischen Republik Kongo entfernt wurden, da sie ein Schreiben unterzeichnet hatten, in dem Präsident Kabila aufgefordert wurde, die Verfassung zu achten und nach dem Ende seiner Amtszeit nicht an seiner Macht festzuhalten; in der Erwägung, dass es in Kinshasa im selben Monat auch zu Zusammenstößen in Form von gewaltsamen Angriffen auf eine Kundgebung kam, die sich gegen jedwede Bestrebung für eine verfassungswidrige dritte Amtszeit richtete;

H.  in der Erwägung, dass unter anderem die der Filimbi-Bewegung (Filimbi – Trillerpfeife) angehörenden Menschenrechtsaktivisten Fred Bauma und Yves Makwambala rechtswidrig inhaftiert sind; in der Erwägung, dass beide festgenommen wurden, weil sie an einem Workshop teilgenommen hatten, in dessen Rahmen junge Kongolesen ermutigt werden sollten, ihren bürgerlichen Pflichten friedlich und verantwortungsbewusst nachzukommen, und sie sich seit inzwischen 11 Monaten in Haft befinden; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament schon in seiner bereits genannten Entschließung vom 9. Juli 2015 gefordert hatte, sie freizulassen;

I.  in der Erwägung, dass die Anführer der wichtigsten Oppositionsparteien der Demokratischen Republik Kongo sowie auch nichtstaatliche Organisationen und prodemokratische Jugendbewegungen die Bürger des Landes aufgefordert hatten, am 16. Februar 2016 der Arbeit bzw. der Schule fern zu bleiben und sich in diesem Zuge an einem „Ville-morte“-Generalstreik zu beteiligen (Ville morte – tote Stadt), in dessen Rahmen der Personen gedacht wurde, die während eines prodemokratischen Marsches am 16. Februar 1992 getötet wurden, und gleichzeitig gegen die Verzögerungen in Bezug auf die Durchführung von Präsidentschaftswahlen und den mutmaßlichen Verfassungsverstoß der Regierung protestiert wurde;

J.  in der Erwägung, dass acht jugendliche Aktivisten und mindestens 30 Anhänger der politischen Opposition am 16. Februar 2016 bzw. in den Tagen davor und danach im Zusammenhang mit diesem Generalstreik inhaftiert wurden und andere Aktivisten über Textnachrichten bedroht wurden, die von Anschlüssen gesendet wurden, deren Inhaber unbekannt sind, und der für das Ressort Beschäftigung zuständige Minister Willy Makiashi den Staatsbediensteten untersagte, an dem Streik teilzunehmen; in der Erwägung, dass sechs Mitglieder der LUCHA-Bewegung zu einer sechsmonatigen Haftstrafe verurteilt wurden; in der Erwägung, dass Geschäftsleute und Staatsbedienstete, die an dem „Ville-morte“-Generalstreik teilgenommen hatten, damit konfrontiert waren, dass ihre Geschäfte geschlossen wurden bzw. gegen sie Disziplinarstrafen verhängt wurden;

K.  in der Erwägung, dass die Afrikanische Union, die Vereinten Nationen, die EU und die Internationale Organisation der Frankophonie gemeinsam betont haben, dass unbedingt ein Dialog geführt werden muss und die politischen Akteure zu einer Einigung gelangen müssen, die der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit Rechnung trägt, und dass sie alle politischen Akteure der Demokratischen Republik Kongo aufgefordert haben, vollumfänglich mit den von der internationalen Gemeinschaft designierten Mediatoren zusammenzuarbeiten;

L.  in der Erwägung, dass sich die Situation angesichts der andauernden Straflosigkeit in der Demokratischen Republik Kongo und der Tatsache, dass sich diese Straflosigkeit immer stärker verfestigt, noch weiter verschärft; in der Erwägung, dass sich die Sicherheitslage in der Demokratischen Republik Kongo und insbesondere in den östlichen Landesteilen angesichts der Gewalt, die von 30 inländischen und ausländischen bewaffneten Gruppen ausgeht, weiter verschlechtert, zumal auch laufend über Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das Völkerrecht – die sich unter anderem gezielt gegen Zivilpersonen richten –, sowie auch über weitgreifende sexuelle und geschlechterspezifische Gewalt und die Misshandlung von Kindern durch bewaffnete Gruppen und über außergerichtliche Hinrichtungen berichtet wird;

M.  in der Erwägung, dass in Bezug auf die Medienfreiheit in der Demokratischen Republik Kongo in jüngster Zeit eine Verschlechterung festzustellen war; in der Erwägung, dass Regierungsbeamte die freie Rede unterbunden haben, indem sie Medieneinrichtungen (dabei waren diejenigen, die Nachrichten über die Proteste verbreitet haben, besonders betroffen) – sowie Textnachrichtendienste und das Internet stilllegten; in der Erwägung, dass die Regierung im Februar 2016 zwei private TV-Sendeanstalten in Lubumbashi geschlossen hat; in der Erwägung, dass die Vereinigung Journalists in Danger, die Partnerorganisation von Reporter ohne Grenzen, in ihrem letzten Jahresbericht vom November 2015 72 Angriffe auf Journalisten und Medien in der Demokratischen Republik Kongo aufführt und offenlegt, dass 60 % der Verstöße gegen die Pressefreiheit entweder vom Militär oder von Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes, des nationalen Nachrichtendienstes (ANR) oder der Polizei verübt werden; in der Erwägung, dass die Ausstrahlung von Sendungen von Radio France International zeitgleich mit den Protesten im Rahmen des „Ville-morte“-Generalstreiks ausgesetzt wurde;

N.  in der Erwägung, dass im Rahmen des Nationalen Richtprogramms für die Demokratische Republik Kongo für den Zeitraum 2014–2020, das mit 620 Mio. EUR aus dem 11. Europäischen Entwicklungsfonds finanziert wird, ein Schwerpunkt auf der Stärkung der Regierungsführung und der Rechtsstaatlichkeit liegt, wozu auch Reformen in den Bereichen Justiz, Polizei und Armee gehören;

1.  fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo auf, sich ausdrücklich zur Achtung der Verfassung zu verpflichten und für eine fristgerechte Durchführung der Wahlen bis Ende 2016 in vollem Einklang mit der Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung zu sorgen sowie ein Umfeld zu schaffen, das eine transparente, glaubwürdige und inklusive Wahl begünstigt; betont, dass eine erfolgreiche Durchführung der Wahlen für die langfristige Stabilität und Entwicklung des Landes entscheidend ist;

2.  ist zutiefst besorgt über die Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtssituation in der Demokratischen Republik Kongo und insbesondere über die anhaltenden Berichte über zunehmende politische Gewalt und die schwerwiegenden Einschränkungen und Einschüchterungen, denen sich Menschenrechtsverteidiger, Angehörige der politischen Opposition und Journalisten im Vorfeld der Wahlen ausgesetzt sehen; beharrt darauf, dass es in der Verantwortung der Regierung liegt, einer Vertiefung der derzeitigen politischen Krise bzw. einer Eskalation der Gewalt vorzubeugen und die bürgerlichen und politischen Rechte der Bürger des Lands zu achten, zu schützen und zu fördern;

3.  verurteilt den Einsatz von Gewalt gegen friedliche, unbewaffnete Demonstranten aufs Schärfste; verweist darauf, dass die Meinungs- sowie die Vereinigungs- und die Versammlungsfreiheit die Grundlage eines dynamischen politischen und demokratischen Lebens bilden; verurteilt aufs Schärfste die zunehmende Einschränkung des demokratischen Raums und die gezielte Unterdrückung von Mitgliedern der Opposition sowie der Zivilgesellschaft und der Medien; fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung aller politischen Gefangenen, darunter von Yves Makwambala, Fred Bauma und sonstiger Filimbi- und LUCHA-Aktivisten und -Unterstützer und des Menschenrechtsverteidigers Christopher Ngoyi;

4.  erachtet die Bekämpfung der Straflosigkeit als Vorbedingung für die Wiederherstellung des Friedens in der Demokratischen Republik Kongo; fordert, dass die Regierung der Demokratischen Republik Kongo zusammen mit internationalen Partnern eine vollständige, gründliche und transparente Untersuchung der Menschenrechtsverletzungen einleitet, die während der Proteste in Verbindung mit der Wahl stattfanden, damit alle illegalen Handlungen oder auch die Verweigerung von Rechten und Freiheiten aufgeklärt werden; fordert nachdrücklich, dass Maßnahmen ergriffen werden, in deren Rahmen diejenigen, die Verstöße gegen die Menschenrechte, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begehen und sexuelle Gewalt gegen Frauen ausüben und für die Rekrutierung von Kindersoldaten verantwortlich sind, angezeigt, identifiziert, vor Gericht gestellt und im Einklang mit dem nationalen und dem internationalen Strafrecht bestraft werden;

5.  fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Mitgliedstaaten auf, alle politischen Instrumente, darunter die Empfehlungen, die im Abschlussbericht 2011 der EU-Wahlbeobachtungsmission und im Bericht über die Folgemission 2014 aufgeführt sind, sowie die Ausübung von politischem Druck auf höchster Ebene voll auszuschöpfen, um zu verhindern, dass sich die Gewalt in Zusammenhang mit den Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo weiter ausbreitet und es zu einer weiteren Destabilisierung in der Region der Großen Seen kommt;

6.  nimmt die Bereitschaft der EU und der internationalen Gemeinschaft zur Kenntnis, den kongolesischen Wahlprozess zu unterstützen, sofern ein belastbarer Zeitplan für die Wahl vorgelegt und die Verfassung geachtet wird; ist der Auffassung, dass sich diese Unterstützung auf die Wählerregistrierung, Schulungen und die Sicherung der Wahlen konzentrieren sollte; beharrt darauf, dass die Art und der Umfang der Unterstützung der EU zugunsten des Wahlprozesses in der Demokratischen Republik Kongo von den Fortschritten abhängig gemacht werden muss, die bei der Umsetzung der Empfehlungen der Wahlbeobachtungsmissionen 2011 und 2014 erzielt werden, insbesondere was die Unabhängigkeitszusagen für die unabhängige nationale Wahlkommission, die Überprüfung des Wählerverzeichnisses, den Mittelbedarf und die Achtung des in der Verfassung vorgesehenen Zeitrahmens angeht;

7.  verweist erneut darauf, dass die uneingeschränkte Beteiligung der Opposition und der unabhängigen Zivilgesellschaft sowie von Wahlexperten an der unabhängigen nationalen Wahlkommission von größter Bedeutung ist, um für die Legitimierung des Wahlprozesses zu sorgen; erinnert daran, dass es sich bei der unabhängigen nationalen Wahlkommission um eine unparteiische Institution handeln sollte; betont, dass die staatlichen Stellen der unabhängigen nationalen Wahlkommission die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen sollten, um einen umfassenden und transparenten Prozess zu ermöglichen;

8.  fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, den Dialog mit der Regierung der Demokratischen Republik Kongo im Rahmen von Artikel 8 des Cotonou-Abkommens mit dem Ziel zu intensivieren, eine definitive Klärung hinsichtlich des Wahlprozesses zu erzielen; verweist auf die von der Demokratischen Republik Kongo im Rahmen des Cotonou-Abkommens eingegangenen Verpflichtungen zur Achtung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechtsgrundsätze, zu denen die Meinungsfreiheit und die Freiheit der Medien, eine verantwortliche Regierungsführung und Transparenz in politischen Ämtern zählen; fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo nachdrücklich auf, diese Bestimmungen im Einklang mit den Artikeln 11b, 96 und 97 des Cotonou-Abkommens einzuhalten, und fordert die Europäische Kommission auf, das entsprechende Verfahren nach den Artikeln 8, 9 und 96 des Cotonou-Abkommens einzuleiten, falls die Demokratische Republik Kongo ihren Verpflichtungen nicht nachkommt;

9.  fordert die EU auf, die Verhängung gezielter Sanktionen, einschließlich von Reiseverboten und der Einfrierung von Vermögenswerten, gegen diejenigen zu erwägen, die für das gewaltsame Vorgehen in der Demokratischen Republik Kongo verantwortlich sind, um zur Verhinderung weiterer Gewalt beizutragen;

10.  fordert die EU-Delegation nachdrücklich auf, die Entwicklungen zu überwachen und alle geeigneten Werkzeuge und Instrumente, darunter auch das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte, einzusetzen, um Menschenrechtsverteidiger und prodemokratische Bewegungen zu unterstützen;

11.  fordert die Wiedereinsetzung eines Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zur Menschenrechtslage in der Demokratischen Republik Kongo;

12.  erinnert daran, dass Frieden und Sicherheit eine Vorbedingung für erfolgreiche Wahlen sind; nimmt diesbezüglich die Erneuerung des MONUSCO-Mandats zur Kenntnis und fordert die Ausweitung der Befugnisse der Mission im Bereich Schutz der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit den Wahlen;

13.  bringt erneut seine große Sorge angesichts der alarmierenden humanitären Situation in der Demokratischen Republik Kongo zum Ausdruck, die vor allem durch die gewaltsamen bewaffneten Konflikte in den östlichen Provinzen des Landes bedingt ist; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ihre Hilfe für die Menschen der Demokratischen Republik Kongo aufrechtzuerhalten, um die Lebensbedingungen der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen zu verbessern und gegen die Folgen von Vertreibung, Ernährungsunsicherheit, Epidemien und Naturkatastrophen vorzugehen;

14.  verurteilt die anhaltende sexuelle Gewalt im Osten des Kongo; stellt fest, dass die kongolesischen staatlichen Stellen in den vergangenen Monaten 20 Gerichtsverfahren zu sexueller Gewalt im Osten des Kongo durchgeführt haben, in denen 19 Offiziere verurteilt wurden, stellt allerdings ferner fest, dass noch viel mehr getan werden muss; bestärkt die kongolesischen staatlichen Stellen vehement darin, ihren Kampf gegen die Straflosigkeit fortzusetzen, indem in Fällen sexueller Gewalt ermittelt wird und die Täter zur Rechenschaft gezogen werden;

15.  begrüßt die Entscheidung der kongolesischen staatlichen Stellen, die seit dem 25. September 2013 blockierten Adoptionsfälle zu überprüfen; nimmt die Arbeit des kongolesischen interministeriellen Ausschusses zur vereinzelten Vergabe von Ausreisegenehmigungen für adoptierte Kinder zur Kenntnis; fordert den interministeriellen Ausschuss auf, seine Arbeit gewissenhaft und stimmig unter Wahrung einer ruhigen Atmosphäre fortzusetzen; fordert die EU-Delegation und die Mitgliedstaaten auf, die Situation genau zu überwachen;

16.  fordert die Afrikanische Union und die EU auf, für einen kontinuierlichen politischen Dialog zwischen den Ländern der Region der Großen Seen zu sorgen, um eine weitere Destabilisierung zu verhindern;

17.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Afrikanischen Union, dem Präsidenten, dem Premierminister und dem Parlament der Demokratischen Republik Kongo, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.