GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage in Burundi
5.7.2017 - (2017/2756(RSP))
anstelle der Entschließungsanträge der Fraktionen:
Verts/ALE (B8-0465/2017)
ECR (B8-0468/2017)
S&D (B8-0469/2017)
ALDE (B8-0471/2017)
EFDD (B8-0474/2017)
GUE/NGL (B8-0475/2017)
PPE (B8-0476/2017)
Cristian Dan Preda, Joachim Zeller, Sandra Kalniete, Mairead McGuinness, David McAllister, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Elmar Brok, Patricija Šulin, Jarosław Wałęsa, Ivan Štefanec, Tomáš Zdechovský, Jaromír Štětina, Pavel Svoboda, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Michaela Šojdrová, Milan Zver, Dubravka Šuica, Sven Schulze, Krzysztof Hetman, Elisabetta Gardini, Claude Rolin, Brian Hayes, Maurice Ponga, Eduard Kukan, Lefteris Christoforou, Adam Szejnfeld, Bogdan Brunon Wenta, Romana Tomc, Roberta Metsola, Jiří Pospíšil, Csaba Sógor, Marijana Petir, Tunne Kelam, Seán Kelly, Stanislav Polčák, Željana Zovko, Ivana Maletić, Andrey Kovatchev, Laima Liucija Andrikienė, László Tőkés, Anna Záborská, Lars Adaktusson, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Inese Vaidere im Namen der PPE-Fraktion
Elena Valenciano, Victor Boştinaru im Namen der S&D-Fraktion
Charles Tannock, Karol Karski, Ryszard Czarnecki, Ryszard Antoni Legutko, Anna Elżbieta Fotyga, Notis Marias, Ruža Tomašić, Branislav Škripek im Namen der ECR-Fraktion
Louis Michel, Nedzhmi Ali, Petras Auštrevičius, Beatriz Becerra Basterrechea, Izaskun Bilbao Barandica, Dita Charanzová, Gérard Deprez, Martina Dlabajová, Nathalie Griesbeck, Marian Harkin, Ivan Jakovčić, Petr Ježek, Ilhan Kyuchyuk, Patricia Lalonde, Urmas Paet, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Jozo Radoš, Marietje Schaake, Hannu Takkula, Pavel Telička, Ramon Tremosa i Balcells, Ivo Vajgl, Johannes Cornelis van Baalen, Hilde Vautmans, Cecilia Wikström, Valentinas Mazuronis, Filiz Hyusmenova im Namen der ALDE-Fraktion
Marie-Christine Vergiat, Lola Sánchez Caldentey, Xabier Benito Ziluaga, Estefanía Torres Martínez, Tania González Peñas, Miguel Urbán Crespo, Dimitrios Papadimoulis, Stelios Kouloglou, Kostas Chrysogonos, Barbara Spinelli im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Judith Sargentini, Maria Heubuch, Heidi Hautala, Florent Marcellesi, Michèle Rivasi, Bodil Valero, Barbara Lochbihler, Bart Staes, Ernest Urtasun, Igor Šoltes, Davor Škrlec, Bronis Ropė, Jordi Solé im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Fabio Massimo Castaldo, Ignazio Corrao, Isabella Adinolfi, Rolandas Paksas, Laura Ferrara im Namen der EFDD-Fraktion
Barbara Kappel
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in Burundi
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf das überarbeitete Cotonou-Abkommen, insbesondere auf Artikel 96,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,
– unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker,
– unter Hinweis auf die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung,
– unter Hinweis auf die Resolutionen 2248 (2015) und 2303 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 12. November 2015 bzw. 29. Juli 2016 zur Lage in Burundi,
– unter Hinweis auf den Bericht der internationalen Untersuchungskommission, der am 15. Juni 2017 im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen vorgestellt wurde,
– unter Hinweis auf den ersten Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 23. Februar 2017 zu Burundi,
– unter Hinweis auf die Presseerklärung des Sicherheitsrats vom 9. März 2017 zur Lage in Burundi,
– unter Hinweis auf den Bericht vom 20. September 2016 über die unabhängige Untersuchung der Vereinten Nationen zu Burundi,
– unter Hinweis auf die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 30. September 2016 zur Menschenrechtslage in Burundi,
– unter Hinweis auf das Abkommen von Arusha für Frieden und Aussöhnung in Burundi vom 28. August 2000,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Gipfeltreffes der Afrikanischen Union vom 13. Juni 2015 zu Burundi,
– unter Hinweis auf den Beschluss über die Tätigkeiten des Rates für Frieden und Sicherheit und über den Stand von Frieden und Sicherheit in Afrika (Assembly/AU/Dec.598(XXVI)), der auf der 26. ordentlichen Tagung der Versammlung der Staats- und Regierungschefs der Afrikanischen Union vom 30./31. Januar 2016 in Addis Abeba (Äthiopien) angenommen wurde,
– unter Hinweis auf die Beschlüsse und Erklärungen der Versammlung der Afrikanischen Union (Assembly/AU/Dec.605-620(XXVII)), die auf der 27. ordentlichen Tagung der Versammlung der Staats- und Regierungschefs der Afrikanischen Union vom 17./18. Juli 2016 in Kigali (Ruanda) angenommen wurden,
– unter Hinweis auf die Resolution der Afrikanischen Kommission für die Menschenrechte und Rechte der Völker vom 4. November 2016 zur Menschenrechtslage in der Republik Burundi,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Gipfeltreffes der Ostafrikanischen Gemeinschaft vom 31. Mai 2015 zu Burundi,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen zu Burundi, insbesondere auf die Entschließungen vom 9. Juli 2016, vom 17. Dezember 2016 und vom 18. Januar 2017,
– unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2016/394 des Rates vom 14. März 2016 über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Burundi gemäß Artikel 96 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates vom 1. Oktober 2015 sowie auf die Beschlüsse (GASP) 2015/1763 und 2016/1745 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. März, 18. Mai, 22. Juni und 16. November 2015 sowie vom 15. Februar 2016 zu Burundi,
– unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vom 28. Mai und 19. Dezember 2015 sowie vom 21. Oktober 2016,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin der VP/HR vom 6. Januar 2017 zum Verbot der Menschenrechtsliga Iteka in Burundi,
– unter Hinweis auf die Verfassung von Burundi, insbesondere auf Artikel 96,
– gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass es in Burundi zu einer schweren politischen Krise und zivilen Unruhen gekommen ist, nachdem Präsident Pierre Nkurunziza im April 2015 bekannt gab, dass er ungeachtet der Verfassung von Burundi, in der für den Präsidenten höchstens zwei Amtszeiten vorgesehen sind, und ungeachtet des Abkommens von Arusha für eine dritte Amtszeit kandidieren wird; in der Erwägung, dass die entschiedenen Proteste gegen seine Wiederwahl von der Regierung gewaltsam unterdrückt wurden, was zu einer besorgniserregenden Verschlechterung der Menschenrechtslage in Burundi geführt hat;
B. in der Erwägung, dass die Regierung internationalen Beobachtern zufolge die Proteste gegen seine Wiederwahl seit Juli 2015 gewaltsam unterdrückt; in der Erwägung, dass nach Angaben der Vereinten Nationen seit Ausbruch der Gewalt 500 Personen ums Leben gekommen sind; in der Erwägung, dass nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen mehr als 1 200 Personen getötet, zwischen 400 und 900 Personen verschleppt, hunderte oder gar tausende Personen gefoltert und mehr als 10 000 Personen willkürlich inhaftiert und noch immer nicht freigelassen wurden;
C. in der Erwägung, dass Präsident Pierre Nkurunziza die Möglichkeit einer Änderung der Verfassung nicht ausschließt, damit er im Jahr 2020 für eine vierte Amtszeit kandidieren kann, und dass derzeit ein internes Verfahren zur Aufhebung der Beschränkung der Amtszeiten läuft; in der Erwägung, dass dies im Widerspruch zu früheren Erklärungen von Präsident Pierre Nkurunziza stehen und die beschlossenen gemeinsamen Bemühungen untergraben würde, eine auf lange Sicht ausgelegte, nachhaltige Lösung für die Krise zu finden;
D. in der Erwägung, dass in dem Bericht über die unabhängige Untersuchung der Vereinten Nationen zu Burundi zahlreiche Beweise für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in Burundi angeführt werden, die hauptsächlich von den Sicherheitskräften und den Behörden verübt werden; in der Erwägung, dass die Anzahl der Fälle von Aufstachelung zu Gewalt und Hass seit April gestiegen ist, vor allem im Rahmen von Versammlungen der Imbonerakure, der Jugendmiliz der Regierungspartei CNDD-FDD (Conseil national pour la défense de la démocratie-Forces de défense de la démocratie); in der Erwägung, dass diese Verstöße vor allem gegen Oppositionspolitiker und Akteure der Zivilgesellschaft, insbesondere Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Rechtsanwälte, gerichtet sind; in der Erwägung, dass der Abschlussbericht der Untersuchungskommission, die vom Menschenrechtsrat eingesetzt wurde, im September veröffentlicht werden soll;
E. in der Erwägung, dass die gemeldeten Gewalttaten unter anderem Mord, Entführung, Verschleppung, Folter, Vergewaltigung und willkürliche Verhaftung und Freiheitsstrafen umfassen; in der Erwägung, dass durch die Korruption und die Untätigkeit der staatlichen Stellen eine Kultur der Straffreiheit gefördert und verhindert wird, dass die Verantwortlichen für die tödliche Gewalt, darunter Angehörige der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, vor Gericht gestellt werden;
F. in der Erwägung, dass die Regierung Burundis im Oktober 2016 fünf Menschenrechtsorganisationen verboten hat und dass im Januar 2017 dann sogar auch die Menschenrechtsliga Iteka, die älteste Menschenrechtsorganisation in Burundi, verboten wurde; in der Erwägung, dass das Parlament im Dezember 2016 ein Gesetz verabschiedet hat, in dem eine strenge Kontrolle der internationalen nichtstaatlichen Organisationen vorgesehen ist;
G. in der Erwägung, dass für die unabhängigen Medien und Zeitungen immer stärkere Einschränkungen gelten; in der Erwägung, dass die unabhängigen Medien weiterhin zensiert, gesperrt bzw. geschlossen werden; in der Erwägung, dass Journalisten verschleppt, bedroht, physisch angegriffen und gerichtlichen Schikanen ausgesetzt wurden; in der Erwägung, dass alle unabhängigen Radiosender ihren Betrieb einstellen mussten; in der Erwägung, dass Burundi in der von Reporter ohne Grenzen geführten Weltrangliste der Pressefreiheit 2017 auf Platz 160 von 180 steht;
H. in der Erwägung, dass Vertreter der Vereinten Nationen darauf hinweisen, dass die Staatsbediensteten tendenziell für Zweitracht sorgen, weshalb eine Spirale der Gewalt und eine mögliche „Ethnisierung“ der Krise zu befürchten ist; in der Erwägung, dass die CNDD-FDD und die Jugendmiliz Imbonerakure den Angaben der Vertreter der Vereinten Nationen zufolge in erheblichem Maße auf Gewalttaten und Einschüchterungstaktiken zurückgreifen;
I. in der Erwägung, dass Burundi im Oktober 2016 infolge der Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), Vorermittlungen zu den Gewalttaten und Menschenrechtsverletzungen in Burundi einzuleiten, ein Verfahren zum Rücktritt vom Römischen Statut begonnen und dadurch seine Absicht bekundet hat, den IStGH zu verlassen;
J. in der Erwägung, dass die Regierung Burundis es im August 2016 abgelehnt hat, dass Polizeibeamte der Vereinten Nationen in das Land entsandt werden, um dort die Lage zu überwachen; in der Erwägung, dass die Regierung Burundis beschlossen hat, ihre Zusammenarbeit mit dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte auszusetzen, und sich geweigert hat, mit der vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen eingesetzten Untersuchungskommission zusammenzuarbeiten;
K. in der Erwägung, dass das Parlament Burundis am 21. Dezember 2015 den Vorschlag, eine Friedenstruppe der Afrikanischen Union in das Land zu entsenden, mit der Begründung abgelehnt hat, dass ein Militäreinsatz der Truppen der Afrikanischen Union dem Einmarsch einer Besatzungsmacht gleichkommen würde;
L. in der Erwägung, dass die EU am 8. Dezember 2015 ein Konsultationsverfahren mit der Regierung Burundis gemäß Artikel 96 des Cotonou-Abkommens eingeleitet hat, an dem auch Vertreter der Gruppe der AKP-Staaten, der Afrikanischen Union, der Ostafrikanischen Gemeinschaft und der Vereinten Nationen teilnahmen; in der Erwägung, dass die EU die Konsultationen im März 2016 abgeschlossen hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass die Zusagen der Regierung Burundis hinsichtlich der Menschenrechte und demokratischer und rechtsstaatlicher Grundsätze ihrer Ansicht nach nicht zufriedenstellend sind;
M. in der Erwägung, dass die EU nach Abschluss des Verfahrens eine Reihe von konkreten Maßnahmen festgelegt hat, die die Regierung Burundis ergreifen muss, damit die EU wieder zur uneingeschränkten Zusammenarbeit mit Burundi bereit ist;
N. in der Erwägung, dass die Union die direkte finanzielle Unterstützung der burundischen Regierung, darunter auch die Budgethilfe, ausgesetzt hat; in der Erwägung, dass sich die Union verpflichtet hat, die für die Bevölkerung und die humanitäre Hilfe vorgesehene finanzielle Unterstützung beizubehalten, darunter auch für Projekte, mit denen der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen gesichert werden soll;
O. in der Erwägung, dass die Union Sanktionen verabschiedet hat, die sich gegen Personen, Unternehmen bzw. Organe richten, die die Demokratie in Burundi untergraben oder die Bemühungen um eine politische Lösung behindern; in der Erwägung, dass die Afrikanische Union derzeit ebenfalls die Verabschiedung von Sanktionen in Betracht zieht;
P. in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen den innerburundischen Dialog, der unter der Federführung der Ostafrikanischen Gemeinschaft und mit Unterstützung durch die Afrikanische Union und die EU geführt wird, für die einzige gangbare Lösung hält, um die Krise in Burundi nachhaltig politisch beizulegen; in der Erwägung, dass dieser Dialog allen offenstehen muss, auch den Oppositionsparteien, der Zivilgesellschaft und den in der Diaspora lebenden Menschen;
Q. in der Erwägung, dass die politische Pattsituation in Burundi und die Verschlechterung der Wirtschaftslage schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung haben; in der Erwägung, dass nach Schätzungen des Hohen Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen mehr als 420 000 Personen aus Burundi geflohen sind, um in den Nachbarländern Schutz zu suchen; in der Erwägung, dass es nach Angaben des stellvertretenden Generalsekretärs der Vereinten Nationen derzeit 209 000 Binnenvertriebene gibt; in der Erwägung, dass 3 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigen und 2,6 Millionen Menschen akuter Ernährungsunsicherheit ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass 700 000 Menschen von der Nahrungsmittelsoforthilfe abhängen, obwohl die Regierung bestimmte Restriktionen aufgehoben hat; in der Erwägung, dass diese Lage die Stabilität der Region ernsthaft gefährdet;
1. ist zutiefst besorgt über die politische Situation und die Sicherheitslage in Burundi; verurteilt mit aller Schärfe die Gewalthandlungen, die Morde und andere Menschenrechtsverletzungen, die es seit 2015 in Burundi gegeben hat; fordert ein wirksames und angemessenes Vorgehen, mit dem neuen gewaltsamen Auseinandersetzungen vorgebeugt wird;
2. ist besorgt angesichts der weit verbreiteten Straflosigkeit, insbesondere mit Blick auf die Gewalttaten und Menschenrechtsverletzungen sowie auf die dafür Verantwortlichen; weist erneut darauf hin, dass die staatlichen Stellen Burundis gemäß den regionalen und internationalen Rechtsvorschriften zu den Menschenrechten verpflichtet sind, die Grundrechte, darunter auch die Bürgerrechte und die politischen Rechte der Bürger, zu sichern, zu schützen und zu fördern; fordert in diesem Zusammenhang eine eingehende unabhängige Untersuchung der Morde und Verstöße, die in den letzten Jahren in Burundi stattgefunden haben, und fordert, dass die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden;
3. bedauert außerordentlich, dass die Regierung von Burundi ein Verfahren zum Rücktritt des Landes vom Römischen Statut eingeleitet hat, das die Grundlage für den Internationalen Strafgerichtshof bildet; fordert die Regierung von Burundi auf, das Rücktrittsverfahren rückgängig zu machen und dafür zu sorgen, dass das Land auch künftig den Internationalen Strafgerichtshof umfassend achtet;
4. fordert die burundische Regierung nachdrücklich auf, die Resolution 2303 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen uneingeschränkt zu achten und der Stationierung einer Polizeitruppe der Vereinten Nationen zuzustimmen, die die Sicherheitslage im Land verfolgen soll;
5. begrüßt die im November 2016 eingesetzte Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu den Menschenrechten in Burundi, die die seit April 2015 in Burundi begangenen Menschenrechtsverletzungen untersuchen soll; fordert die staatlichen Stellen Burundis auf, uneingeschränkt mit der Untersuchungskommission zusammenzuarbeiten;
6. begrüßt, dass der Generalsekretär der Vereinten Nationen, Antonio Gutierrez, mit Michel Kafando vor kurzem einen neuen Sondergesandten für Burundi ernannt hat, um das Verständnis des laufenden politischen Prozesses zu erleichtern;
7. bekräftigt sein Engagement für freie Meinungsäußerung und weist erneut darauf hin, dass in einer demokratischen Gesellschaft der Zivilgesellschaft, den Anwälten, den Menschenrechtsorganisationen und den Medien eine wesentliche Aufgabe zukommt; fordert die staatlichen Stellen Burundis in diesem Zusammenhang auf, die Verbote und Beschränkungen, die diesen auferlegt wurden, aufzuheben, das neue Gesetz über ausländische nichtstaatliche Organisationen zurückzunehmen und darauf zu achten, dass Journalisten und Menschenrechtsaktivisten ihrer Tätigkeit im ganzen Land uneingeschränkt und in Sicherheit nachgehen können;
8. ist besorgt angesichts der großen Gefahr, dass die derzeitige Lage die Spaltung zwischen den verschiedenen ethnischen Gruppen noch vertiefen könnte; beklagt die „Ethnisierung“ der Krise, wozu Propaganda eingesetzt wird, die sich auf eine ethnische Ideologie beruft; fordert alle Parteien in Burundi nachdrücklich auf, auf jegliches Verhalten und jegliche Äußerung zu verzichten, die die Gewalt und die Krise verschärfen oder sich negativ auf die langfristige Stabilität in der Region auswirken könnten, und das Abkommen von Arusha uneingeschränkt zu achten;
9. verurteilt, dass die Anführer der Jugendmiliz Imbonerakure gegenüber Flüchtlingen und Gegnern zu Hass und Gewalt aufgestachelt haben, verurteilt insbesondere die öffentlichen Aufrufe zu Vergewaltigung von Frauen der Gegenseite und fordert, dass diese Milizen unverzüglich entwaffnet werden; erklärt sich äußerst besorgt angesichts der Verabschiedung eines neuen Gesetzes über die Einsetzung eines nationalen Freiwilligenkorps, das dazu dienen könnte, die Aktivitäten dieser Miliz zu rechtfertigen;
10. fordert alle Parteien vor Ort nachdrücklich auf, die Bedingungen dafür zu schaffen, dass das Vertrauen wiederhergestellt wird, und sich für die nationale Einheit einzusetzen, indem ein von Offenheit und Transparenz geprägter landesweiter nicht auf bestimmte Teilnehmer beschränkter Dialog zwischen der Regierung, den Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft im Einklang mit der Verfassung Burundis, dem Abkommen von Arusha und den internationalen Verpflichtungen des Landes geführt wird;
11. weist darauf hin, dass sich die Situation in Burundi äußerst nachteilig auf die gesamte Region auswirkt; begrüßt in dieser Hinsicht die Bemühungen um Verhandlungen, die unter der Federführung der Ostafrikanischen Gemeinschaft mit Unterstützung der Afrikanischen Union stehen, und fordert, dass die staatlichen Stellen Burundis kooperieren und sich dafür einsetzen, dass eine sofortige, gangbare und langfristige Lösung für diesen Konflikt erzielt wird, ist aber überaus besorgt angesichts der langsamen Fortschritte in diesem Dialog;
12. fordert die Union auf, die Anstrengungen der regionalen Akteure im Hinblick auf die Bewältigung der Krise zu unterstützen; fordert, dass der Fahrplan des von der Ostafrikanischen Gemeinschaft benannten Vermittlers, Benjamin Mkapa, dem ehemaligen Präsidenten Tansanias, umgesetzt wird;
13. begrüßt, dass der Friedens- und Sicherheitsrat der Afrikanischen Union entschieden hat, dem Einsatz einer afrikanischen auf Prävention und Schutz ausgerichteten Mission in Burundi zuzustimmen, und damit eine politische Einigung zu unterstützen; appelliert an die burundische Regierung, die eingegangenen Verpflichtungen im Hinblick auf den raschen Einsatz von Beobachtern und Sachverständigen in Menschenrechtsfragen uneingeschränkt zu erfüllen, insbesondere bei der sofortigen Erteilung von Visa und umgehenden Erfüllung sonstiger erforderlicher Formalitäten;
14. ist der Ansicht, dass eine stärkere Präsenz internationaler Beobachter in Burundi dazu beitragen könnte, die Menschenrechts- und die Sicherheitslage spürbar zu verbessern; fordert, dass zusätzlich zu den 30 Beobachtern vor Ort weitere 200 Militär- und Menschenrechtsbeobachter von der Afrikanischen Union entsandt werden;
15. hält es für erforderlich, dass gemeinsam mit der Afrikanischen Union die Nachverfolgbarkeit der Mittel geklärt wird, die für im Rahmen der AMISOM eingesetzte burundische Soldaten vorgesehen sind;
16. vertritt die Ansicht, dass jegliche Normalisierung der Beziehungen mit der EU und mit den Mitgliedstaaten davon abhängt, ob die staatlichen Stellen Burundis alle Bestimmungen erfüllen, die in der „Übersicht über die Verpflichtungen“ mit Blick auf die Konsultationen gemäß Artikel 96 des Cotonou-Abkommens vorgesehen sind;
17. nimmt den Beschluss der EU im Anschluss an die mit den staatlichen Stellen Burundis gemäß Artikel 96 des Cotonou-Abkommens geführte Konsultation zur Kenntnis, die direkte finanzielle Unterstützung der burundischen Regierung auszusetzen, und begrüßt die Verabschiedung von Reisebeschränkungen und das Einfrieren von Vermögenswerten seitens der EU, die sich gegen die Personen richten, die Friedensbemühungen untergraben oder für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind; betont, dass die EU die burundische Bevölkerung weiterhin finanziell unterstützt, darunter die Flüchtlinge in den Schlüsselbereichen Gesundheit, Ernährung und Bildung, und auch die direkte humanitäre Hilfe beibehält; unterstützt die gezielten Sanktionen, die die EU erneuert hat, sowie auch den Beschluss des Rates der EU, die Budgethilfe für Burundi im Anschluss an die gemäß Artikel 96 geführten Konsultationen auszusetzen;
18. ist zutiefst besorgt über die Flüchtlinge, die aus Burundi in die Nachbarländer strömen, und über die alarmierende humanitäre Lage der innerhalb Burundis Vertriebenen, und bringt erneut seine Unterstützung für die humanitären Organisationen in der Region und den benachbarten Aufnahmeländern zum Ausdruck; fordert die EU und andere Geldgeber auf, ihre finanzielle Unterstützung und humanitäre Hilfe für die burundischen Vertriebenen und Flüchtlinge zu erhöhen; weist die Mitgliedstaaten auf ihre Pflicht hin, die Genfer Konventionen einzuhalten;
19. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Regierung und dem Parlament von Burundi, dem AKP-EU-Ministerrat, der Kommission, dem Ministerrat der Europäischen Union, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten der EU, den Mitgliedstaaten und Organen der Afrikanischen Union und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.