Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B8-0137/2018Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B8-0137/2018

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu den Maßnahmen der USA gegen Stützungszahlungen der EU für landwirtschaftliche Betriebe im Rahmen der GAP (im Zusammenhang mit spanischen Oliven)

13.3.2018 - (2018/2566(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 der Geschäftsordnung
anstelle der Entschließungsanträge der Fraktionen:
ECR (B8-0137/2018)
S&D (B8-0138/2018)
PPE (B8-0145/2018)
EFDD (B8-0147/2018)
ALDE (B8-0148/2018)
GUE/NGL (B8-0149/2018)
Verts/ALE (B8-0151/2018)

Esther Herranz García, Albert Deß, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Michel Dantin im Namen der PPE-Fraktion
Bernd Lange, Eric Andrieu, Clara Eugenia Aguilera García, Alessia Maria Mosca im Namen der S&D-Fraktion
James Nicholson, Jørn Dohrmann im Namen der ECR-Fraktion
Ivan Jakovčić, Javier Nart, Izaskun Bilbao Barandica, Beatriz Becerra Basterrechea, Maite Pagazaurtundúa Ruiz im Namen der ALDE-Fraktion
Lola Sánchez Caldentey, Paloma López Bermejo, Merja Kyllönen, Marina Albiol Guzmán, Javier Couso Permuy, Miguel Urbán Crespo, Tania González Peñas, Estefanía Torres Martínez, Xabier Benito Ziluaga im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Florent Marcellesi im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Tiziana Beghin, Marco Zullo im Namen der EFDD-Fraktion


Verfahren : 2018/2566(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B8-0137/2018
Eingereichte Texte :
RC-B8-0137/2018
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Maßnahmen der USA gegen Stützungszahlungen der EU für landwirtschaftliche Betriebe im Rahmen der GAP (im Zusammenhang mit spanischen Oliven)

(2018/2566(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis darauf, dass das Handelsministerium der USA vorläufig entschieden hat, Zölle auf spanische Oliven zu erheben, nachdem es zu dem Schluss gekommen war, dass aufgrund der Beihilfen, die Olivenerzeugern in der EU gezahlt werden, Olivenerzeugnisse zu einem Preis in die Vereinigten Staaten eingeführt werden konnten, der unter dem Marktpreis liegt,

–  unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission mit dem Titel „Angriff der USA auf Stützungszahlungen der EU für landwirtschaftliche Betriebe im Rahmen der GAP (im Zusammenhang mit spanischen Oliven)“ (O‑000006/2018 – B8‑0007/2018),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates[1],

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Entscheidung, Zölle mit variablem Satz auf von spanischen Unternehmen ausgeführte Olivenerzeugnisse zu erheben, auf der Annahme beruht, dass mit den Beihilfen, die der Olivenwirtschaft im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) gewährt werden, möglicherweise unlauterem Wettbewerb gegenüber US-amerikanischen Erzeugern Vorschub geleistet wird;

B.  in der Erwägung, dass mit dieser Entscheidung in ungerechter und willkürlicher Weise sämtliche Stützungsregelungen der EU für die Landwirtschaft infrage gestellt werden, was möglicherweise alle Empfänger von GAP-Beihilfen betrifft;

C.  in der Erwägung, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die Formel, die die Untersuchungsbeamten der USA zur Berechnung des Schwellenwerts für vorläufige Antidumpingmaßnahmen herangezogen haben, mit den WTO-Regeln vereinbar ist;

D.  in der Erwägung, dass die Kommission mehrmals bekräftigt hat, dass durch die Unterstützungsmaßnahmen, um die es bei der Ausgleichszolluntersuchung geht (z. B. die Basisprämienregelung, die Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und die Beihilfen für Junglandwirte) der Handel nicht verzerrt wird;

E.  in der Erwägung, dass Beihilfen, die im Rahmen der GAP Primärerzeugern von Tafeloliven in Spanien gezahlt werden, nach Maßgabe von Anhang II des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft als Green-Box-Beihilfen eingestuft werden, da sie nicht an die Erzeugung gekoppelt sind und durch sie der Handel nicht verzerrt wird;

F.  in der Erwägung, dass die derzeit untersuchten GAP-Maßnahmen nicht produktspezifisch sind und deshalb auch nicht gemäß Artikel 2 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen angefochten werden können;

G.  in der Erwägung, dass die Untersuchung im Fall der Ausfuhren spanischer Oliven eine der zahlreichen Untersuchungen ist, die die USA im Rahmen handelspolitischer Schutzmaßnahmen bereits eingeleitet haben;

H.  in der Erwägung, dass die GAP im Zuge mehrerer Reformen so umgestaltet worden ist, dass die meisten Unterstützungsmaßnahmen mit den Green-Box-Anforderungen der WTO in Einklang gebracht wurden, und dass die GAP nunmehr – nach der Umstellung von einem System der gekoppelten auf ein System der entkoppelten Beihilfen – uneingeschränkt mit den WTO-Übereinkommen vereinbar ist;

I.  in der Erwägung, dass auch die USA in der Landwirtschaft in beträchtlichem Umfang auf Green-Box-Beihilfen zurückgreifen;

J.  in der Erwägung, dass die USA vorläufige Antidumpingzölle in Höhe von durchschnittlich 17,13 % gegen die drei spanischen Unternehmen, die Gegenstand der Untersuchung sind, und Ausgleichszölle in Höhe von durchschnittlich 4,47 % gegen sämtliche spanischen Ausfuhrerzeugnisse verhängt haben;

K.  in der Erwägung, dass die vorläufigen Maßnahmen die Gefahr bergen, eine Welle von Untersuchungen der USA und anderer Länder auszulösen, die in Schutzmaßnahmen gegen Green-Box-Beihilfen für landwirtschaftliche Erzeugnisse münden; in der Erwägung, dass derartige Maßnahmen letztendlich den Erzeugern in der EU und den USA gleichermaßen zum Schaden gereichen würden; in der Erwägung, dass durch diese Eskalation schon seit langer Zeit bestehende und sorgsam ausgehandelte WTO-Übereinkommen aufs Spiel gesetzt werden;

L.  in der Erwägung, dass den spanischen Herstellern die USA als Absatzmarkt verloren gehen könnten, während Wettbewerber aus Drittstaaten von den durch die Entscheidung der USA verursachten Ausfuhrausfällen profitieren könnten;

M.  in der Erwägung, dass die Olivenwirtschaft die ökonomischen Auswirkungen auf die spanischen Olivenbetriebe – wenn die Zölle dauerhaft erhoben würden – auf einen Gegenwert von 350 bis 700 Mio. EUR im Laufe der nächsten fünf bis zehn Jahre schätzt, was möglicherweise das Ende der spanischen Ausfuhren reifer Oliven zur Folge hat;

N.  in der Erwägung, dass die Wettbewerbsfähigkeit der spanischen Ausfuhrbetriebe, deren Marktanteil in den USA in den vergangenen Jahren immer weiter gestiegen ist, nicht darauf zurückzuführen ist, dass die EU Beihilfen zahlt, sondern das Ergebnis der Bemühungen dieser Unternehmen ist, ihre Kosten durch Investitionen in modernste Technik und Qualitätsverbesserungen zu senken;

O.  in der Erwägung, dass dank des Anstiegs der spanischen Ausfuhren in die USA (+20 % seit 2013) Tausende Arbeitsplätze geschaffen werden konnten und sich die wirtschaftliche Lage in den Gebieten Andalusiens, die mit am härtesten von der Wirtschaftskrise betroffen waren, gebessert hat;

1.  fordert die Regierung der USA auf, ihre vorläufige Entscheidung rückgängig zu machen und zum beiderseitigen Nutzen der Erzeuger und Verbraucher in der EU und den USA wieder einen wechselseitig konstruktiven Ansatz in diesem Bereich zu verfolgen;

2.  erklärt sich zutiefst besorgt darüber, dass das gesamte Landwirtschaftsmodell der EU durch das Verfahren der USA zur Verhängung von Ausgleichszöllen in Mitleidenschaft gezogen werden könnte;

3.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, sowohl auf bilateraler Ebene als auch im Rahmen der WTO alle diplomatischen Schritte zu unternehmen, die notwendig sind, damit die EU im Rahmen der GAP auch künftig Stützungszahlungen, die von der WTO als nicht handelsverzerrend eingestuft werden und durch die „Green Box“ der WTO legitimiert sind, leisten kann;

4.  fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob bei der WTO die endgültigen Entscheidungen der USA angefochten werden können;

5.  fordert die Kommission auf, die spanischen Olivenbetriebe und die Regierung Spaniens auch künftig zu unterstützen, damit die Regierung der USA bei ihren Untersuchungen die WTO-Regeln uneingeschränkt befolgt;

6.  fordert die Kommission auf, den spanischen Olivenbetrieben, die von den Untersuchungen der USA betroffen sind, klare Ratschläge zu erteilen und tatkräftige Unterstützung zuteilwerden zu lassen;

7.  fordert die Kommission auf, dass sie den Schulterschluss mit Spanien und der spanischen Olivenwirtschaft sucht und auch künftig alle einschlägigen Informationen mit der Regierung der USA austauscht, um so ungerechtfertigte Maßnahmen zu verhindern;

8.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und der Regierung der USA zu übermitteln.

 

Letzte Aktualisierung: 14. März 2018
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