GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage in Syrien
13.3.2018 - (2018/2626(RSP))
anstelle der Entschließungsanträge der Fraktionen:
S&D (B8-0139/2018)
Verts/ALE (B8-0142/2018)
ECR (B8-0143/2018)
ALDE (B8-0144/2018)
PPE (B8-0146/2018)
Cristian Dan Preda, Tunne Kelam, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, David McAllister, Sandra Kalniete, Elmar Brok, Lorenzo Cesa, Julia Pitera, Laima Liucija Andrikienė im Namen der PPE-Fraktion
Victor Boştinaru, Elena Valenciano im Namen der S&D-Fraktion
Charles Tannock, Ruža Tomašić, Pirkko Ruohonen-Lerner, Anna Elżbieta Fotyga, Peter van Dalen im Namen der ECR-Fraktion
Marietje Schaake, Beatriz Becerra Basterrechea, Izaskun Bilbao Barandica, Gérard Deprez, Marian Harkin, Ivan Jakovčić, Ilhan Kyuchyuk, Louis Michel, Urmas Paet, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Jozo Radoš, Frédérique Ries, Jasenko Selimovic, Pavel Telička, Ivo Vajgl, Hilde Vautmans, Cecilia Wikström im Namen der ALDE-Fraktion
Barbara Lochbihler, Helga Trüpel, Jordi Solé im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in Syrien
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Syrien, insbesondere die Entschließung vom 18. Mai 2017 zur EU-Strategie für Syrien[1],
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 und andere Menschenrechtsverträge und -instrumente der Vereinten Nationen, darunter das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,
– unter Hinweis auf die Genfer Konventionen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle,
– unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR), Federica Mogherini, zu Syrien, insbesondere die Erklärung vom 9. Juli 2017 zu einem Waffenstillstand in Syrien, die Erklärung vom 25. November 2017 zur Konferenz der syrischen Opposition in Riad und die Erklärung vom 23. Februar 2018 zu dem Massaker in Ost-Ghuta, und auf ihre Bemerkungen bei der Ankunft auf der Tagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ am 26. Februar 2018,
– unter Hinweis auf die gemeinsamen Erklärungen der VP/HR Federica Mogherini und von Kommissionsmitglied Stylianides vom 3. Oktober 2017 zu den jüngsten Angriffen in Syrien, vom 20. Februar 2018 zur humanitären Lage in Ost-Ghuta und Idlib sowie vom 6. März 2018 zur Lage in Ost-Ghuta und in anderen Gebieten Syriens,
– unter Hinweis auf die in seiner Plenartagung vom 6. Februar 2018 abgegebene Erklärung der VP/HR Federica Mogherini zur Menschenrechtslage in der Türkei und zur Lage in Afrin (Syrien),
– unter Hinweis auf den Beschluss 2011/273/GASP des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien[2] und die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Februar 2018 zur Aufnahme zweier weiterer Minister in die Sanktionsliste,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat vom 14. März 2017 mit dem Titel „Elemente einer EU-Strategie für Syrien“ (JOIN(2017)0011) und die Schlussfolgerungen des Rates vom 3. April 2017 zu Syrien, die zusammen die neue EU-Strategie für Syrien ausmachen,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Ko-Vorsitzenden vom 5. April 2017 zu der Konferenz zur Unterstützung der Zukunft Syriens und der Region und auf die früheren Konferenzen zur Lage in Syrien, die in London, Kuwait, Berlin und Helsinki stattfanden,
– unter Hinweis auf die Erklärungen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Seid Ra‘ad al-Hussein, vor dem Menschenrechtsrat in Genf zur Lage in Syrien, insbesondere die Erklärungen vom 26. Februar 2018 und 2. März 2018, und auf seine mündlichen Ausführungen vom 7. März 2018 über die aktuellen Tätigkeiten seines Büros und die jüngsten Entwicklungen im Bereich der Menschenrechte,
– unter Hinweis auf die dem Sprecher des Generalsekretärs zugeschriebenen Erklärungen vom 20. und 24. Februar 2018 zu Ost-Ghuta in der Arabischen Republik Syrien,
– unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen und alle Übereinkommen der Vereinten Nationen, zu deren Vertragsstaaten Syrien zählt,
– unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Syrien, insbesondere die Resolution 2254 (2015) vom 18. Dezember 2015, die Resolution 2393 (2017) vom 19. Dezember 2017 zur Ermächtigung zum grenz- und konfliktlinienüberschreitenden humanitären Zutritt nach Syrien und die Resolution 2401 (2018) vom 24. Februar 2018 zu einer 30-tägigen Einstellung der Kampfhandlungen in Syrien zur Bereitstellung humanitärer Hilfe,
– unter Hinweis auf die Berichte der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission zur Arabischen Republik Syrien, die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingesetzt wurde, und auf die Resolutionen des UNHRC zur Arabischen Republik Syrien, insbesondere jene vom 5. März 2018 zur Verschlechterung der Menschenrechtslage in Ost-Ghuta,
– unter Hinweis auf die Resolution A-71/248 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 21. Dezember 2016 zur Einrichtung eines internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlungen gegen die Verantwortlichen für die seit März 2011 in der Arabischen Republik Syrien begangenen schwersten völkerrechtlichen Verbrechen und ihrer strafrechtlichen Verfolgung,
– unter Hinweis auf das Römische Statut und die Gründungsdokumente des Internationalen Strafgerichtshofs sowie von Ad-hoc-Gerichten wie dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien, dem Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda und dem Sondergerichtshof für Libanon,
– unter Hinweis auf das Memorandum zur Einrichtung von Deeskalationszonen in der Arabischen Republik Syrien, das am 6. Mai 2017 vom Iran, Russland und der Türkei unterzeichnet wurde,
– unter Hinweis auf den 2017 vom Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen veröffentlichten Bericht mit dem Titel „Voices from Syria 2018 – Assessment Findings of the Humanitarian Needs Overview“ (Stimmen aus Syrien 2018 – Schlussfolgerungen aus dem Überblick über den humanitären Bedarf),
– unter Hinweis auf die Erklärung des Carnegie Middle East Center vom 5. März 2018, dass der Chef des syrischen Nachrichtendienstes, Ali Mamlouk, der auf der Sanktionsliste der EU steht, Berichten zufolge in Rom den Innenminister Italiens und den Direktor des Amtes für Informationen und äußere Sicherheit getroffen habe, was einen eklatanten Verstoß gegen den Beschluss 2011/273/GASP des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien darstellen würde,
– gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der bereits sieben Jahre währende Bürgerkrieg in Syrien weiter andauert, obwohl auf internationaler Ebene bereits mehrfach Anstrengungen unternommen wurden, um eine Waffenruhe herzustellen und die Grundlage für eine Lösung am Verhandlungstisch zu schaffen; in der Erwägung, dass die humanitäre Lage in Syrien daher weiterhin katastrophal ist; in der Erwägung, dass Aufzeichnungen zufolge 13 Millionen Menschen, darunter 6 Millionen Kinder, in irgendeiner Form humanitäre Hilfe benötigen; in der Erwägung, dass 6,1 Millionen Menschen Binnenvertriebene sind, 3 Millionen Zivilisten in besetzten Gebieten leben und in den angrenzenden Regionen mehr als 5 Millionen syrische Flüchtlinge registriert sind; in der Erwägung, dass während des Konflikts bisher mindestens 400 000 syrische Bürger ums Leben gekommen sind;
B. in der Erwägung, dass Gebiete und Städte wie Idlib, Ost-Ghuta, Jarmuk, Fuaa und Kafraya seit geraumer Zeit unter Blockaden leiden, die schwerwiegende Folgen für die Zivilbevölkerung mit sich gebracht haben, da keine tragfähigen Möglichkeiten bestehen, humanitäre Hilfe zu leisten, weil das syrische Regime mit der Unterstützung Russlands und des Iran gegen das eigene Volk eine Militäroffensive führt und das eigene Volk bombardiert; in der Erwägung, dass Ost-Ghuta seit fünf Jahren vom syrischen Regime und seinen Verbündeten belagert wird, wobei die Zivilbevölkerung – auch Kinder, Schulen und medizinische Einrichtungen – Bombenangriffen aus der Luft, Artilleriebeschuss und dem Einsatz von Chemiewaffen ausgesetzt ist und Hunderte Menschen in dem Gebiet in der Folge ums Leben gekommen sind; in der Erwägung, dass terroristische Gruppierungen in Ost-Ghuta beschuldigt werden, Wohngebiete in Damaskus beschossen zu haben;
C. in der Erwägung, dass die Lage in Ost-Ghuta so kritisch ist, dass der Generalsekretär der Vereinten Nationen, António Guterres, den Ort als „Hölle auf Erden“ beschrieben hat; in der Erwägung, dass es zuletzt am 14. Februar 2018 einem einzigen Konvoi gelungen ist, gerade einmal 7 200 der 400 000 in dem Gebiet lebenden Menschen zu erreichen, und dass die Menschen in Ost-Ghuta seitdem durch die Blockade von jeglicher Hilfe abgeschnitten sind; in der Erwägung, dass es einem Hilfskonvoi der Vereinten Nationen am 5. März schließlich gelang, Duma zu erreichen, um 27 500 Menschen mit dringend benötigten Nahrungsmitteln und medizinischen Hilfsgütern zu versorgen; in der Erwägung, dass das syrische Regime lebensrettende medizinische Güter aus dem Konvoi konfisziert hat;
D. in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner am 24. Februar 2018 angenommenen Resolution 2401 fordert, dass alle am Konflikt beteiligten Parteien die Kampfhandlungen unmittelbar und für die Dauer von mindestens 30 Tagen einstellen, damit im Einklang mit dem geltenden Völkerrecht für einen sicheren, ungehinderten und dauerhaften Zugang für humanitäre Hilfe gesorgt ist und alle schwerkranken und verwundeten Personen evakuiert werden können; in der Erwägung, dass die Resolution 2401 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom syrischen Regime und den russischen und iranischen Streitkräften trotz wiederholter Aufforderungen durch die internationale Gemeinschaft bisher nicht umgesetzt wurde; in der Erwägung, dass der Armee die „Befreiung“ der Region als Vorwand für die Fortsetzung der Angriffe auf Zivilisten dient; in der Erwägung, dass Russland in den letzten Jahren gegen 11 Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen ein Veto eingelegt hat, darunter auch gegen jene, durch die im November 2017 das Mandat für den Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) und der Vereinten Nationen erneuert werden sollte, und aktiv darauf hingewirkt hat, die Resolutionen inhaltlich zu beschneiden;
E. in der Erwägung, dass diese Angriffe und das bewusste Aushungern der Zivilbevölkerung durch Belagerung bewohnter Gebiete und Zwangsumsiedlung, u. a. auch mit dem Ziel eines demografischen Wandels, als Kriegstaktik eindeutig Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen; in der Erwägung, dass es eine eklatante Verletzung des humanitären Völkerrechts und mehrerer Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen darstellt, Evakuierungen sowie die Erbringung humanitärer Hilfe und medizinischer Versorgung zu behindern;
F. in der Erwägung, dass die türkische Operation „Olivenzweig“ in der von den Kurden kontrollierten Provinz Afrin den Konflikt in Syrien um eine neue Dimension erweitert hat, da sie weitere humanitäre Bedenken und Sorgen angesichts negativer Auswirkungen auf das fragile Gleichgewicht innerhalb Syriens bzw. die Bemühungen um eine Lösung am Verhandlungstisch aufwirft; in der Erwägung, dass bereits sehr viele zivile Opfer zu beklagen sind und dass das Leben von Hunderten weiteren Zivilisten gefährdet ist; in der Erwägung, dass die VP/HR im Namen der Union diese Bedenken deutlich vorgetragen und die türkische Regierung zur Beendigung ihrer Offensive aufgefordert hat, wobei sie auf die Notwendigkeit verwiesen hat, die Anstrengungen auf die Zerschlagung der von den Vereinten Nationen gelisteten terroristischen Vereinigungen auszurichten;
G. in der Erwägung, dass zu den vom Assad-Regime und seinen Verbündeten sowie von terroristischen Gruppen während des Syrien-Konflikts begangenen Verstößen unter anderem gezielte und willkürliche Angriffe auf Zivilisten, auch mit chemischen Waffen, sowie außergerichtliche Hinrichtungen, Folter und Misshandlung, Verschleppungen, willkürliche Festnahmen und Massenverhaftungen, Kollektivstrafen, Angriffe auf medizinisches Personal sowie der Entzug von Nahrung, Wasser und medizinischer Hilfe gehören; in der Erwägung, dass diese Verbrechen bisher ungestraft geblieben sind;
H. in der Erwägung, dass der IS/Da‘esh und andere dschihadistische Bewegungen schrecklich Gräueltaten und schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begangen haben, darunter brutale Hinrichtungen und sexuelle Gewalt, Entführungen, Folter, Zwangskonvertierungen und die Versklavung von Frauen und Mädchen; in der Erwägung, dass Kinder für terroristische Tätigkeiten rekrutiert und eingesetzt werden; in der Erwägung, dass äußerst Besorgnis erregend ist, dass in Gebieten unter der Kontrolle von Extremisten Zivilisten als menschlicher Schutzschild missbraucht werden; in der Erwägung, dass diese Verbrechen als Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord zu werten sind;
I. in der Erwägung, dass die demokratische Opposition in der gegenwärtigen Situation geschwächt ist und die Zivilbevölkerung zwischen dschihadistischen Terroristen und islamischen Fundamentalisten auf der einen und den Unterstützern des Assad-Regimes auf der anderen Seite gefangen ist;
J. in der Erwägung, dass der Rat am 26. Februar 2018 den Industrieminister und den Informationsminister der Regierung Syriens in die Liste der Personen aufgenommen hat, gegen die sich die von der EU gegen das syrische Regime angesichts der sehr ernsten Lage verhängten restriktiven Maßnahmen richten;
K. in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft sowie die Staaten dazu verpflichtet sind, diejenigen, die für während des Syrien-Konflikts verübte Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechte verantwortlich sind, zur Verantwortung zu ziehen, und zwar auch nach dem Grundsatz der universellen Gerichtsbarkeit und nach einzelstaatlichem Recht; in der Erwägung, dass das entweder im Rahmen bestehender nationaler und internationaler Rechtsmittel, auch vor einzelstaatlichen Gerichten und internationalen Gerichtshöfen, oder vor internationalen Ad-hoc-Strafgerichtshöfen geschehen kann, die noch einzurichten sind; in der Erwägung, dass nicht nur die Täter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, sondern dass unter bestimmten Bedingungen auch Staaten für Verletzungen der nach den internationalen Verträgen und Abkommen geltenden Verpflichtungen belangt werden können, die in die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs fallen, darunter das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 und die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes von 1948;
L. in der Erwägung, dass die Europäische Union sich weiterhin für den Erfolg der Verhandlungen unter der Federführung des Sondergesandten der Vereinten Nationen für Syrien („Genfer Prozess“) einsetzt; in der Erwägung, dass die EU diesen Prozess weiter unterstützt, einschließlich durch die Organisation einer zweiten Brüsseler Konferenz zur Unterstützung der Zukunft Syriens und der Region, die am 24. und 25. April 2018 stattfinden soll;
M. in der Erwägung, dass die Genfer Verhandlungen auch nach der neunten Verhandlungsrunde vom 25./26. Januar 2018 in Wien keine Fortschritte in Bezug auf die Herbeiführung einer friedlichen Lösung der Krise in Syrien bewirkt haben; in der Erwägung, dass Russland, der Iran und die Türkei am 4. Mai 2017 in Kasachstan die Einrichtung von vier Deeskalationszonen vereinbart haben, dass diese aber von den Garantiegebern bisher nicht geachtet und geschützt werden; in der Erwägung, dass der Syrische Kongress des Nationalen Dialogs vom 30. Januar 2018 in Sotschi die Einrichtung eines Verfassungsausschusses angekündigt hat, diesem Vorhaben allerdings nicht alle Parteien zugestimmt haben;
N. in der Erwägung, dass es bedingt durch die Situation in Syrien und das Fehlen eines umfassenden, echten und inklusiven politischen Übergangs weiterhin nicht möglich ist, die EU-Strategie für Syrien vollständig umzusetzen und insbesondere die umfangreiche Hilfe, die die Union für den Wiederaufbau des Landes bereitstellen kann, uneingeschränkt zu leisten;
O. in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten seit Ausbruch des Krieges mehr als 10,4 Mrd. EUR mobilisiert haben, um in der syrischen Krise sowohl innerhalb des Landes als auch jenseits seiner Grenzen, in benachbarten Regionen, humanitäre Hilfe zu leisten, und die EU somit der wichtigste Geber ist; in der Erwägung, dass die EU auch den Nachbarstaaten, die Flüchtlinge aufnehmen, wesentliche Unterstützung und Anerkennung zukommen hat lassen;
1. verurteilt erneut auf das Schärfste die in dem Konflikt verübten Gräueltaten und weit verbreiteten Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht sowie insbesondere die von den Streitkräften des Assad-Regimes unter anderem mit der Unterstützung seiner Verbündeten Russland und Iran sowie von anderen von den Vereinten Nationen gelisteten terroristischen Vereinigungen begangenen Verbrechen; bedauert, dass unter den Bombenangriffen, dem Artilleriebeschuss und anderen militärischen Mitteln in dem seit sieben Jahren andauernden Konflikt in Syrien mindestens 400 000 Menschen ums Leben gekommen und Tausende weitere verletzt worden sind und dass Millionen Menschen vertrieben wurden und die Zivilbevölkerung aufgrund langwieriger Belagerungen keinen Zugang zu Nahrung, Wasser, Sanitär- oder Gesundheitsversorgung hat; ist über die Spirale der Gewalt in vielen Teilen des Landes, beispielsweise in Ost-Ghuta, Afrin und Idlib, zutiefst besorgt;
2. bedauert zutiefst, dass auf regionaler und internationaler Ebene unternommene Versuche, den Krieg zu beenden, wiederholt gescheitert sind, und fordert nachdrücklich eine erneuerte und intensive weltweite Zusammenarbeit zur Herbeiführung einer friedlichen und tragfähigen Lösung des Konflikts; betont, dass die internationale Gemeinschaft der demokratischen Opposition nicht genügend zur Seite gestanden ist; weist darauf hin, dass die von den Vereinten Nationen angeführten Genfer Friedensgespräche nach wie vor Vorrang haben, und unterstützt den Sondergesandten der Vereinten Nationen, Staffan de Mistura, in seinen Bemühungen um einen echten, alle Seiten einbeziehenden politischen Übergang im Einklang mit der Resolution 2254 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, die von allen an dem Konflikt in Syrien beteiligten Parteien mit der Unterstützung wichtiger internationaler und regionaler Akteure ausgehandelt wurde; hebt den Stellenwert einer politischen Lösung des Konflikts hervor; bleibt der Einheit, Souveränität, territorialen Integrität und Unabhängigkeit Syriens verpflichtet;
3. verurteilt aufs Schärfste, dass die Gewalt in Ost-Ghuta trotz einstimmiger Verabschiedung der Resolution 2401 durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen andauert, und fordert alle Beteiligten, insbesondere das Assad-Regime, Russland und den Iran, nachdrücklich auf, diese Resolution uneingeschränkt und unverzüglich umzusetzen und zu achten, damit für eine sofortige, sichere, ungehinderte und nachhaltige Bereitstellung humanitärer Hilfe gesorgt ist und tatsächlich alle schwerkranken und verwundeten Personen evakuiert werden und das Leid der syrischen Bevölkerung gelindert wird; unterstützt uneingeschränkt die an alle Konfliktparteien gerichtete Forderung, die Kampfhandlungen unmittelbar und für die Dauer von mindestens 30 Tagen einzustellen; fordert alle Seiten, insbesondere die syrische Regierung, erneut auf, ihrer Verantwortung für den Schutz der syrischen Bevölkerung nachzukommen und alle gegen die Zivilbevölkerung Syriens gerichteten Angriffe unverzüglich einzustellen; fordert die Garantiegeber des Waffenstillstands in den Deeskalationszonen auf, ihrer Verantwortung für die Einstellung der Gewalt und der verübten Verbrechen Folge zu leisten und den ungehinderten Zugang zu diesen Gebieten zu gewähren und zu gewährleisten; nimmt den Beschluss der drei die Friedensgespräche in Astana unterstützenden Länder zur Kenntnis, im April einen weiteren Gipfel abzuhalten, um über Syrien und das mögliche weitere Vorgehen in der Region zu beraten; weist nachdrücklich darauf hin, dass dieses weitere Vorgehen unter keinen Umständen im Widerspruch zu den von den Vereinten Nationen unterstützten Gesprächen/dem Genfer Prozess stehen oder diese bzw. diesen untergraben darf;
4. erinnert die Regimes Syriens, Russlands und des Iran daran, dass sie dem Völkerrecht zufolge die Verantwortung für die in Syrien verübten abscheulichen Verbrechen tragen und dass jeder, der derartige Verbrechen begeht, unabhängig davon, ob es sich um Staaten oder Einzeltäter handelt, zur Verantwortung gezogen wird;
5. bedauert zutiefst das wiederholte Veto Russlands im Sicherheitsrat sowie die Tatsache, dass keine Einigung über die Erneuerung des Mandats für den Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) und der Vereinten Nationen vor dessen Auslaufen am 17. November 2017 erzielt werden konnte; erachtet diese Haltung eines ständigen Mitglieds des Sicherheitsrates, das eine besondere Verantwortung für den Erhalt von Frieden und Sicherheit auf internationaler Ebene hat, als beschämend; betont, dass die Behinderung internationaler Untersuchungen in den Augen der Welt in erster Linie ein Schuldeingeständnis ist;
6. ist weiterhin höchst besorgt angesichts der Eskalation der Lage in Afrin, wozu auch ein möglicher Zusammenstoß von türkischen Streitkräften und Truppen des Assad-Regimes oder Russlands sowie die wachsenden Spannungen mit den Vereinigten Staaten zählen; fordert die türkische Regierung auf, ihre Truppen zurückzuziehen und in dem Konflikt in Syrien einen konstruktiven Beitrag zu leisten, zumal dies auch im nationalen Interesse der Türkei liegt; schließt sich dem Standpunkt der VP/HR an, dass die Entstehung neuer Fronten in Syrien nicht im Sicherheitsinteresse der Türkei ist, und warnt vor einer weiteren Zuspitzung der humanitären Krise in Syrien; fordert, dass das humanitäre Recht, einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung, uneingeschränkt geachtet und in ganz Syrien, und somit auch in Afrin, ein Waffenstillstand herbeigeführt wird;
7. bekräftigt seine Unterstützung für die Bemühungen der Internationalen Allianz gegen den Islamischen Staat; hebt hervor, dass die Allianz und die Streitkräfte ihrer syrischen Verbündeten bei der Offensive gegen den Islamischen Staat in Syrien deutliche Fortschritte erzielt haben; weist erneut darauf hin, dass alle Maßnahmen zur Bekämpfung des Islamischen Staates und anderer Gruppen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als terroristisch einstuft, umfassend mit dem Völkerrecht in Einklang stehen müssen; fordert die Mitgliedstaaten und ihre Verbündeten auf, für Transparenz, Rechenschaftspflicht und die uneingeschränkte Achtung des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen zu sorgen;
8. fordert erneut nachdrücklich einen sicheren, zeitnahen und ungehinderten Zugang für humanitäre Hilfe in ganz Syrien und begrüßt die Resolution 2393 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, mit der die Genehmigung des grenz- und konfliktlinienüberschreitenden Zugangs für humanitäre Hilfe in Syrien um weitere zwölf Monate (bis 10. Januar 2019) verlängert wird; bestärkt die Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner darin, weiter darauf hinzuwirken, humanitäre Hilfslieferungen in schwer zugängliche und belagerte Gebiete auszuweiten, und hierzu auch so weit wie möglich auf Grenzüberschreitungen im Rahmen der Resolution 2165 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zurückzugreifen; unterstützt die dringende Forderung nach einer schnelleren humanitären Minenräumung in Syrien und erinnert alle Konfliktparteien daran, dass Krankenhaus- und medizinisches Personal ausdrücklich durch das humanitäre Völkerrecht geschützt ist; bedauert, dass bei internationalen Hilfsorganisationen in mehreren Fällen sexueller Missbrauch und Fehlverhalten festgestellt wurden und es in diesem Rahmen auch zur sexuellen Ausbeutung syrischer Flüchtlinge durch Personen gekommen ist, die im Auftrag der Vereinten Nationen und bekannter internationaler Organisationen Hilfe leisten; stellt mit Entschiedenheit fest, dass es für solche Taten keinerlei Toleranz geben darf; fordert nachdrücklich die Durchführung eingehender Untersuchungen und betont, dass alle für diese Taten Verantwortlichen bestraft werden müssen;
9. betont, dass die in Syrien verübten abscheulichen Verbrechen, auch gegen religiöse, ethnische oder andere Gruppen und Minderheiten, nicht hingenommen werden und die Täter nicht straffrei ausgehen dürfen; bekräftigt seine Forderung nach unabhängigen, unparteiischen, gründlichen und glaubwürdigen Untersuchungen und der Verfolgung der Verantwortlichen und unterstützt die Arbeit des internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlungen gegen die Verantwortlichen für die seit März 2011 in der Arabischen Republik Syrien begangenen schwersten völkerrechtlichen Verbrechen und ihrer strafrechtlichen Verfolgung; begrüßt den Beschluss der Union, im Wege ihres Stabilitäts- und Friedensinstruments (IcSP) 1,5 Mio. EUR für diesen Mechanismus zur Verfügung zu stellen; betont jedoch, dass über die 18-monatige Laufzeit des Programms hinaus Unterstützung benötigt werden wird; betont, dass die Mitgliedstaaten unbedingt ihren Zusagen nachkommen müssen, und erwartet, dass die Frage der Finanzierung des internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus auf der zweiten Brüsseler Konferenz zur Unterstützung der Zukunft Syriens und der Region erörtert und beantwortet werden wird; fordert des Weiteren Unterstützung für Organisationen der Zivilgesellschaft und nichtstaatliche Organisationen, die Beweise für Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Recht sammeln und dabei helfen, diese sicherzustellen;
10. ist nach wie vor davon überzeugt, dass es keine wirksame Lösung des Konflikts und keinen tragfähigen Frieden in Syrien geben kann, wenn die für die Verbrechen Verantwortlichen nicht zur Rechenschaft gezogen werden, und fordert die Annahme einer EU-Strategie im Hinblick auf die Rechenschaftspflicht für die in Syrien verübten Gräueltaten; bekräftigt seine Unterstützung für den Grundsatz der universellen Gerichtsbarkeit bei der Bekämpfung der Straflosigkeit und begrüßt die zu diesem Zweck von einer Reihe von EU-Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen; begrüßt ferner Initiativen der Mitgliedstaaten, mit denen im Rahmen des einzelstaatlichen Rechts festgelegt werden soll, dass schwerwiegende Verstöße gegen das Völkerrecht als Straftat gelten; fordert die EU und die Mitgliedstaaten erneut auf, in enger Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Ländern die Möglichkeit der Einrichtung eines syrischen Kriegsverbrechertribunals – vorbehaltlich einer erfolgreichen Befassung des IStGH – zu prüfen; verweist auf die wichtige Arbeit des Europäischen Netzes von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind, und fordert die VP/HR und die Generaldirektion Justiz und Verbraucher auf, das Netz zu unterstützen und es in künftige Anstrengungen, die zum Ziel haben, die Verantwortlichen in Syrien zur Rechenschaft zu ziehen, einzubeziehen;
11. fordert von allen Beteiligten, das Recht ethnischer und religiöser Gruppen und Minderheiten in Syrien – einschließlich Christen und aller Vertriebenen – zu achten, weiterhin in Würde, Gleichheit und Sicherheit in ihrer historischen und angestammten Heimat zu leben oder in diese zurückzukehren und uneingeschränkt und ungehindert und ohne jeden Zwang, Anwendung von Gewalt oder Diskriminierung ihre Religion auszuüben und ihrer Weltanschauung anzuhängen; unterstützt den interreligiösen Dialog, um das gegenseitige Verständnis zu fördern und dem Fundamentalismus entgegenzuwirken;
12. ist nach wie vor besorgt angesichts der Tatsache, dass Razan Zaitouneh, Menschenrechtsverfechterin und Trägerin des Sacharow-Preises, seit Dezember 2013 verschwunden ist und Berichten zufolge in Duma von der bewaffneten Gruppierung Jaysh al-Islam verschleppt wurde; fordert, dass die EU eine Sondergruppe mit der Koordinierung und Intensivierung der Suche nach Razan Zaitouneh betraut, um zu erreichen, dass sie freigelassen wird;
13. fordert die VP/HR auf, alles daran zu setzen, dass die von den Vereinten Nationen geführten Friedensgespräche wieder in Gang kommen, und Bezug nehmend auf die finanziellen Kapazitäten und die Bereitschaft der EU, in beträchtlicher Höhe Mittel für den Wiederaufbau in Syrien bereitzustellen, eine aktivere Rolle bei diesen Verhandlungen einzufordern; fordert die VP/HR nachdrücklich auf, die syrische Zivilbevölkerung und alle, die für ein demokratisches, pluralistisches und inklusives Syrien eintreten, enger einzubeziehen und ab der zweiten Brüsseler Konferenz am 24./25. April 2018 stärker in ihrem Engagement für die Zukunft des syrischen Volkes zu unterstützen; fordert die VP/HR auf, mit der syrischen Bevölkerung zusammenzuarbeiten, um für den Wiederaufbau in den Regionen Syriens den Bedingungen vor Ort entsprechende Strategien zu erarbeiten; hebt hervor, dass die EU alle verfügbaren Optionen der Zusammenarbeit mit ihren internationalen Partnern, darunter auch den Abwurf von Hilfsgütern und die Einrichtung von Flugverbotszonen im Rahmen einer Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, prüfen sollte;
14. begrüßt, dass die von der EU veranstaltete zweite Brüsseler Konferenz darauf ausgerichtet ist, die uneingeschränkte politische und wirtschaftliche Unterstützung der internationalen Gemeinschaft für den Genfer Prozess zum Ausdruck zu bringen und diese Unterstützung für die hilfebedürftige syrische Bevölkerung und die Länder, die syrische Flüchtlinge aufgenommen haben, praktisch umzusetzen; würdigt die beeindruckende Solidarität, die Jordanien, der Libanon und die Türkei gegenüber Flüchtlingen gezeigt haben, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, Finanzhilfen zu gewähren, mit denen der dringendste Bedarf der Flüchtlinge und der sie aufnehmenden Gemeinschaften gedeckt werden soll; warnt, dass mit dem Wiederaufbau erst begonnen werden kann, wenn eine von den Vereinten Nationen ausgehandelte alle Seiten einbeziehende politische Vereinbarung gilt; fordert die VP/HR auf, Organisationen der Zivilgesellschaft bei dieser Konferenz umfassender einzubeziehen; fordert in diesem Zusammenhang, dass den friedlichen, demokratischen Organisationen der syrischen Zivilgesellschaft und entsprechenden Menschenrechtsverfechtern mehr Unterstützung zur Verfügung gestellt wird, etwa auch aus dem Madad-Fonds, dem Stabilitäts- und Friedensinstrument und dem Europäischen Instrument für Demokratie und Menschenrechte; fordert die internationale Gemeinschaft auf, ausstehenden Zusagen im Bereich der humanitären Hilfe in Syrien und den Nachbarländern nachzukommen;
15. betont, dass die Bemühungen der EU um die Bereitstellung humanitärer Hilfe und die Planung einer Zukunft für Syrien lobenswert sind; weist erneut darauf hin, dass sich die EU im Einklang mit ihrer Strategie verpflichtet hat, den Wiederaufbau Syriens nicht bedingungslos, sondern erst zu unterstützen, wenn ein lückenloser, echter, alle Seiten einbeziehender politischer Übergang, der von allen an dem Konflikt in Syrien beteiligten Parteien auf der Grundlage der Resolution 2254 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Genfer Kommuniqués ausgehandelt wurde, stabil im Gange ist; hebt hervor, dass die Hauptverantwortung für die wirtschaftlichen Folgen ihrer Militäreinsätze bei dem Assad-Regime, Russland unter Präsident Putin und dem Iran liegt; weist darauf hin, dass jede Unterstützung für den Wiederaufbau, die von der Basis ausgeht und lokalen Akteuren die Verantwortung überträgt, sodass bekannte terroristische Gruppierungen ausgeschlossen werden, zu Frieden und Rechenschaftspflicht beitragen sollte;
16. verurteilt den Einsatz von Kindern bei Kampfhandlungen und für Terroranschläge aufs Schärfste; unterstreicht die grundlegende Erfordernis, Kinder zu schützen, den Zugang von Kindern, auch von Flüchtlingskindern in den Nachbarländern, zu Bildung vorrangig zu behandeln und die psychische Genesung dieser traumatisierten Kinder zu fördern;
17. nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass im Jahr 2017 66 000 Flüchtlinge nach Syrien rückgeführt worden sein sollen, und betont, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung unbedingt zu achten ist; betont, dass Syrien kein sicherer Ort für zurückkehrende Flüchtlinge ist und die Union solche Rückführungen nicht unterstützen darf; fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, ihren Zusagen nachzukommen, einschließlich derjenigen aus der New Yorker Erklärung, und für eine Lastenteilung zu sorgen, sodass Flüchtlinge aus den syrischen Kriegsgebieten auch über die unmittelbar angrenzenden Regionen hinaus Schutz finden können, unter anderem im Rahmen von Regelungen für ihre Neuansiedlung oder ihre Aufnahme aus humanitären Gründen;
18. begrüßt, dass zwei syrische Minister, die im Januar 2018 ernannt wurden und für die repressiven Maßnahmen gegen die syrische Bevölkerung verantwortlich sind, am 26. Februar 2018 in die Liste der Personen aufgenommen wurden, gegen die sich die von der EU gegen das syrische Regime verhängten restriktiven Maßnahmen richten; fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, für die uneingeschränkte Achtung des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Syrien zu sorgen, insbesondere was das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der darin aufgeführten Personen und Einreisebeschränkungen für Personen, die von dem Regime in Syrien profitieren oder dieses unterstützen, betrifft; verurteilt die jüngsten Meldungen von Verstößen gegen diesen Beschluss und weist die Mitgliedstaaten erneut darauf hin, dass sie dem Völkerrecht zufolge verpflichtet sind, in ihrem Hoheitsgebiet befindliche Personen, die unter dem Verdacht stehen, Gräueltaten begangen zu haben, zu verhaften und zu inhaftieren; fordert, dass gegen Russland und iranische Amtsträger nach deren gezielten, vorsätzlichen Angriffen auf die Zivilbevölkerung in Ost-Ghuta und im übrigen Syrien gezielte Sanktionen verhängt werden;
19. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Vereinten Nationen, den Mitgliedern der Internationalen Unterstützungsgruppe für Syrien und allen am Konflikt beteiligten Parteien zu übermitteln und die Übersetzung dieses Textes ins Arabische zu veranlassen.
- [1] P8_TA(2017)0227.
- [2] ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 11.