Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B8-0159/2018Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B8-0159/2018

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Festnahme von Menschenrechtsverteidigern im Sudan, insbesondere zum Fall des Trägers des Sacharow-Preises Salih Mahmoud Osman

14.3.2018 - (2018/2631(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 der Geschäftsordnung
anstelle der Entschließungsanträge der Fraktionen:
ECR (B8-0159/2018)
PPE (B8-0160/2018)
Verts/ALE (B8-0161/2018)
GUE/NGL (B8-0162/2018)
ALDE (B8-0163/2018)
S&D (B8-0164/2018)

Cristian Dan Preda, Bogdan Brunon Wenta, Jaromír Štětina, Jarosław Wałęsa, Marijana Petir, Lefteris Christoforou, Ivan Štefanec, Luděk Niedermayer, Tomáš Zdechovský, Csaba Sógor, Tunne Kelam, Milan Zver, Patricija Šulin, Romana Tomc, Eduard Kukan, Željana Zovko, David McAllister, Eva Maydell, Elisabetta Gardini, Adam Szejnfeld, Michaela Šojdrová, Sandra Kalniete, Krzysztof Hetman, Pavel Svoboda, Inese Vaidere, Roberta Metsola, Ivo Belet, Deirdre Clune, Ivana Maletić, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Lorenzo Cesa, Dubravka Šuica, Seán Kelly, Anna Záborská, Manolis Kefalogiannis, Stanislav Polčák, Jiří Pospíšil, Elmar Brok, László Tőkés, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra im Namen der PPE-Fraktion
Elena Valenciano, Victor Boştinaru, Soraya Post, Ana Gomes im Namen der S&D-Fraktion
Charles Tannock, Karol Karski, Jadwiga Wiśniewska, Branislav Škripek, Ryszard Czarnecki, Anna Elżbieta Fotyga, Monica Macovei, Ruža Tomašić im Namen der ECR-Fraktion
Louis Michel, Nedzhmi Ali, Beatriz Becerra Basterrechea, Izaskun Bilbao Barandica, Thierry Cornillet, Gérard Deprez, Martina Dlabajová, Nathalie Griesbeck, Marian Harkin, Filiz Hyusmenova, Ivan Jakovčić, Ilhan Kyuchyuk, Patricia Lalonde, Javier Nart, Urmas Paet, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Jozo Radoš, Frédérique Ries, Robert Rochefort, Marietje Schaake, Jasenko Selimovic, Pavel Telička, Ramon Tremosa i Balcells, Ivo Vajgl, Johannes Cornelis van Baalen, Hilde Vautmans, Cecilia Wikström im Namen der ALDE-Fraktion
Lola Sánchez Caldentey, Patrick Le Hyaric, Merja Kyllönen, Marina Albiol Guzmán, Ángela Vallina, Estefanía Torres Martínez, Tania González Peñas, Xabier Benito Ziluaga, Miguel Urbán Crespo, Dimitrios Papadimoulis, Stelios Kouloglou, Barbara Spinelli im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Michèle Rivasi, Bodil Valero, Igor Šoltes, Barbara Lochbihler, Maria Heubuch im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Fabio Massimo Castaldo, Piernicola Pedicini, Isabella Adinolfi, Rolandas Paksas im Namen der EFDD-Fraktion

Verfahren : 2018/2631(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B8-0159/2018
Eingereichte Texte :
RC-B8-0159/2018
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Festnahme von Menschenrechtsverteidigern im Sudan, insbesondere zum Fall des Trägers des Sacharow-Preises Salih Mahmoud Osman

(2018/2631(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Sudan,

–  unter Hinweis auf die Erklärung seiner Vizepräsidentin und des Vorsitzenden des Unterausschusses Menschenrechte vom 9. Februar 2018 zum Trägers des Sacharow-Preises Salih Mahmoud Osman,

–  unter Hinweis auf die vor Ort abgegebene Erklärung der Missionsleiter und Botschafter der EU vom 11. Januar 2018 zu den jüngsten Protesten in Khartum,

–  unter Hinweis auf die Resolution Nr. 2400 (2018) zum Sudan, die auf der 8177. Tagung des VN-Sicherheitsrats am 8. Februar 2018 verabschiedet wurde,

–  unter Hinweis auf die Erklärung, die der Präsident des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen am 31. Januar 2018 im Zusammenhang mit der Prüfung des Sachverhalts „Berichte des Generalsekretärs zu Sudan und Südsudan“ durch den Rat abgegeben hat,

–  unter Hinweis auf die Erklärung, die von der residierenden humanitären Koordinatorin der Vereinten Nationen im Sudan zur Entführung eines humanitären Helfers in Darfur abgegeben und in Khartum am 9. Oktober 2017 veröffentlicht wurde,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

–  unter Hinweis auf Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, wonach niemand der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf,

–  unter Hinweis auf die vom Sprecher der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) abgegebene Erklärung vom 27. Juni 2016 zu der Ankündigung der sudanesischen Regierung, die Kampfhandlungen einseitig für vier Monate einzustellen,

–  unter Hinweis auf das überarbeitete Partnerschaftsabkommen von Cotonou,

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker vom Juni 1981,

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Lage im Sudan weiterhin den internationalen Frieden und die Sicherheit in der Region bedroht; in der Erwägung, dass die sudanesische Regierung gewaltsam gegen friedliche Proteste, Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger vorgeht;

B.  in der Erwägung, dass bei den sporadischen Protesten, die im Sudan am 7. Januar 2018 aufgrund von Preiserhöhungen für Nahrungs- und Arzneimittel ausgebrochen waren, vom nationalen sudanesischen Nachrichten- und Sicherheitsdienst mindestens 140 Mitglieder der Opposition, Menschenrechtsverteidiger, Studenten und Frauenrechtsaktivisten festgenommen und inhaftiert wurden; in der Erwägung, dass die sudanesischen Einsatzkräfte auf die Proteste mit exzessiver Gewalt reagierten, dass in der Folge ein Demonstrant ums Leben kam und mehrere andere verletzt wurden, während gleichzeitig im ganzen Land massiv gegen Journalisten und Aktivisten vorgegangen wurde; in der Erwägung, dass die Zusammenstöße vom Januar und Februar 2018 nur die jüngsten Beispiele für die ständigen Rechtsverletzungen in dem Land sind;

C.  in der Erwägung, dass zu den Verhafteten auch Vertreter der politischen Opposition gehören, da drei Anführer der sudanesischen Nationalen Kongresspartei willkürlich festgenommen und inhaftiert wurden; in der Erwägung, dass zu den festgenommenen Vertretern der Opposition auch der Parteisekretär der Sudanesischen Kommunistischen Partei, Mohamed Mukhtar al-Khatib, der stellvertretende Vorsitzende der Nationalen Umma-Partei, Mohamed Abdalla Aldoma, ein führendes Mitglied der Nationalen Demokratischen Allianz, Mohamed Farouk Salman, und zwei Mitglieder des Zentralkomitees der Sudanesischen Kommunistischen Partei, Mohieldeen Eljalad und Sidgi Kaballo, gehören;

D.  in der Erwägung, dass auch der Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer von Darfur, Salih Mahmoud Osman, ein Mitglied der Vereinigung demokratischer Rechtsanwälte und Menschenrechtsanwalt, der sich in der Nationalversammlung des Sudan für die Einführung des Rechtsstaatsprinzips und die Reform des Rechtsystems eingesetzt hat und 2007 mit dem Sacharow-Preis ausgezeichnet wurde, am 1. Februar 2018 von den Einsatzkräften des nationalen sudanesischen Nachrichten- und Sicherheitsdiensts in seiner Kanzlei verhaftet wurde; in der Erwägung, dass Salih Mahmoud Osman unlängst in die Haftanstalt von Dabak, 20 km nördlich von Khartum, verlegt wurde und die Behörden Auskünfte über seinen Gesundheitszustand sowie Besuche seines Anwalts und der Familie verweigern;

E.  in der Erwägung, dass der Leiter der EU-Delegation für den Sudan nach der Verhaftung von Salih Mahmoud Osman eine Protestnote an das sudanesische Außenministerium gerichtet hat und der EU-Sonderbeauftragte für Menschenrechte, Stavros Lambrinidis, am 27. Februar 2018 bei der 37. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen Beschwerde eingelegt hat;

F.  in der Erwägung, dass den Massenverhaftungen auch eine Reihe von Frauenrechtsaktivisten zum Opfer gefallen sind; in der Erwägung, dass die Frauenrechtsaktivisten sexueller Gewalt, strafrechtlicher Verfolgung und gewaltsamen Bestrafungen durch die Sicherheitskräfte der Regierung ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass Frauenorganisationen streng überwacht werden und dass diese Organisationen gegen Gesetze kämpfen, durch die Frauen allgemein diskriminiert werden;

G.  in der Erwägung, dass die sudanesische Regierung Mitte Februar die Freilassung 80 Inhaftierter, unter anderem von Rawa Jaafar Bakhit, Nahid Jabrallah, Amel Habani, Hanan Hassan Khalifa und Mohamed Abdallah Aldouma, angekündigt hat, nachdem sie während der Haft misshandelt worden waren; in der Erwägung, dass der Chef des nationalen sudanesischen Nachrichten- und Sicherheitsdiensts die Freilassung im Fall anderer Inhaftierter von dem Versprechen abhängig gemacht hat, auf die Organisation weiterer Proteste zu verzichten; in der Erwägung, dass entsprechende Erklärungen den Verpflichtungen zuwiderlaufen, an die der Sudan durch die völkerrechtlich verankerten Menschenrechte gebunden ist; in der Erwägung, dass sich mehrere bekannte Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten der Opposition nach wie vor in Haft befinden – auch Osman Salih und Amjeed Fareed, ein seit dem 18. Januar in Khartum inhaftierter Menschenrechtsverteidiger; in der Erwägung, dass gegen die Inhaftierten bisher nicht Anklage erhoben wurde und dass sie auch dem Gericht noch nicht vorgeführt wurden;

H.  in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger und Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Rechtsanwälten und Anwaltskammern, für die Wahrung der Demokratie, der Menschenrechte, der rechtsstaatlichen Grundordnung sowie für Stabilität und eine tragfähige Entwicklung von entscheidender Bedeutung sind;

I.  in der Erwägung, dass die Tätigkeiten von Organisationen der Zivilgesellschaft und Oppositionsparteien starken Einschränkungen unterliegen und dass die Ausrichtung von Veranstaltungen durch Organisationen der Zivilgesellschaft und Oppositionsparteien vom nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienst in vielen Fällen verhindert wird; in der Erwägung, dass internationale nichtstaatliche Organisationen regelmäßig des Landes verwiesen werden und von den Behörden unterdrückt und eingeschüchtert werden;

J.  in der Erwägung, dass dem nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienst durch das Gesetz über die nationale Sicherheit von 2010 und die am 5. Januar 2015 verabschiedete Änderung von Artikel 151 der Verfassung weitreichende Befugnisse bezüglich der Festnahme und Inhaftierung eingeräumt wurden, sodass Verdächtige von dem Dienst ohne gerichtliche Prüfung bis zu viereinhalb Monate in Gewahrsam genommen werden können; in der Erwägung, dass diese Befugnisse mutmaßlich zur willkürlichen Verhaftung und Inhaftierung von Personen missbraucht werden, die in vielen Fällen auch gefoltert werden oder anderen Formen der Misshandlung ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass Beamte des nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdiensts nach demselben Gesetz für Handlungen im Rahmen ihrer amtlichen Pflichten rechtlich nicht belangt werden können, sodass eine Kultur der allgemeinen Straflosigkeit entstanden ist;

K.  in der Erwägung, dass die VN die sudanesische Regierung im Rahmen von Empfehlungen aufgefordert haben, die zu Straflosigkeit führenden Bestimmungen im Gesetz über die nationale Sicherheit von 2010 aufzuheben und die Aufnahme unabhängiger Ermittlungen zu veranlassen, um völkerrechtliche Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige des nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdiensts, der Streitkräfte und der Polizei zu ahnden; in der Erwägung, dass diese Empfehlungen von der sudanesischen Regierung im Mai 2016 abgelehnt wurden;

L.  in der Erwägung, dass mehrere der inhaftierten Menschenrechtsverteidiger gefoltert und misshandelt wurden; in der Erwägung, dass die Gefahr einer Misshandlung besonders hoch ist, wenn Festgenommene beim nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienst in Gewahrsam genommen werden; in der Erwägung, dass der Dienst für die Misshandlung und Folter von Festgenommenen berüchtigt ist;

M.  in der Erwägung, dass die fortgesetzten Schikanen, willkürlichen Verhaftungen, Fälle der Haft ohne Kontakt zur Außenwelt und mutmaßlichen Folterungen von Menschenrechtsverteidigern durch das sudanesische Militär und die sudanesischen Sicherheitskräfte vor dem Hintergrund der allgegenwärtigen Gewalt durch Regierungstruppen, regierungstreue Milizen und regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen stattfinden;

N.  in der Erwägung, dass der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) die Lockerung der Sanktionen durch die Vereinigten Staaten als wichtigen Schritt im Rahmen der allgemeinen Bemühungen um die Wiedereingliederung des Sudan in die internationale Gemeinschaft betrachtet und die Bereitschaft der EU, den Sudan in diesem Prozess zu begleiten, signalisiert hat; in der Erwägung, dass die sudanesische Regierung anlässlich des erstmaligen Besuchs des Unterausschusses Menschenrechte des Parlaments im Sudan im Dezember 2017 ihre Bereitschaft erklärt hat, wieder mit der internationalen Gemeinschaft zusammenzuarbeiten; in der Erwägung, dass Salih Mahmoud Osman bereits mehrfach bei den EU-Organen, auch beim Europäischen Parlament, vorgesprochen hat, um starke Vorbehalte gegen die erneute Annäherung der EU an den Sudan zu äußern;

O.  in der Erwägung, dass die sudanesischen Behörden Mohammed Aldouma auf dem Weg nach Kairo, wo er aufgrund seiner Misshandlung während der Haft behandelt werden sollte, am 8. März 2018 an der Ausreise gehindert und seinen Reisepass eingezogen haben;

P.  in der Erwägung, dass der Sudan auf der Weltrangliste der Pressefreiheit (World Press Freedom Index) den 174. von 180 Plätzen einnimmt; in der Erwägung, dass die Presse- und Medienfreiheit von den staatlichen Stellen weiterhin massiv eingeschränkt wird, wobei man sich des Gesetzes über die Presse und über Veröffentlichungen bedient, in dem Einschränkungen wie Zensurmaßnahmen, die Beschlagnahme von Zeitungen, die Schließung von Medieneinrichtungen und die Unterbrechung des Internetzugangs vorgesehen sind; in der Erwägung, dass Zeitungen regelmäßig zensiert oder nach dem Druck beschlagnahmt werden, wodurch zusätzlich zu politischen auch wirtschaftliche Sanktionen verhängt werden;

Q.  in der Erwägung, dass die Religionsfreiheit weiterhin eingeschränkt wird und Apostasie, Gotteslästerung und der Übertritt vom Islam zu anderen Religionen per Gesetz unter Strafe gestellt sind; in der Erwägung, dass der Journalist Schamael al-Nur, der für die Tageszeitung Al-Tajjar arbeitet, nachdem er einen Leitartikel über Kürzungen bei den staatlichen Ausgaben für das Gesundheitswesen verfasst hatte, am 21. Februar 2018 der Apostasie angeklagt wurde, wofür ihm im Sudan die Todesstrafe droht;

R.  in der Erwägung, dass der Internationale Strafgerichtshof am 4. März 2009 und am 12. Juli 2010 Haftbefehle gegen den sudanesischen Präsidenten Umar Hasan Ahmad al-Baschir ausgestellt hat;

1.  bringt seine tiefe Besorgnis über die anhaltende Verfolgung von Menschenrechtsverteidigern und Vertretern der Zivilgesellschaft im Sudan zum Ausdruck, die sich insbesondere in Verstößen gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Demonstrationsfreiheit und die Religionsfreiheit sowie der Einschüchterung von Menschenrechtsverteidigern, Journalisten und regimekritischen NRO niederschlägt;

2.  fordert die umgehende und bedingungslose Freilassung des Sacharow-Preisträgers Salih Mahmoud Osman sowie aller Menschenrechtsverteidiger und sämtlicher zivilgesellschaftlichen und oppositionellen Aktivisten, die lediglich aufgrund ihres legitimen und friedlichen Einsatzes für die Verteidigung der Menschenrechte und der Demokratie inhaftiert sind;

3.  verurteilt die Folterung und Misshandlung von Inhaftierten auf das Schärfste; besteht darauf, dass die Haftbedingungen aller Inhaftierten den internationalen Standards entsprechen müssen, einschließlich des Grundsatzkatalogs der Vereinten Nationen für den Schutz aller irgendeiner Form von Haft oder Strafgefangenschaft unterworfenen Personen;

4.  fordert die sudanesischen Stellen auf, die Anwendung von Gewalt gegen friedliche Demonstranten sowie Folterungen und Misshandlungen zu untersuchen und die Täter vor Gericht zu stellen; hebt hervor, dass Aussagen, die durch Folter und Misshandlungen erzwungen wurden, in keinem Fall vor Gericht als Beweismaterial zugelassen sein dürfen;

5.  bedauert, dass sämtliche Menschenrechtsverteidiger und Aktivisten im Sudan gezielten Schikanen und Hetze ausgesetzt sind, und fordert die sudanesischen Stellen auf, zu garantieren, dass sie ihrer legitimen Tätigkeit unter allen Umständen nachgehen können, ohne Repressalien fürchten zu müssen und ohne Restriktionen einschließlich Schikanen vonseiten der Justiz ausgesetzt zu sein;

6.  fordert die sudanesische Regierung nachdrücklich auf, die Verstöße gegen das Recht der Oppositionsparteien und der Menschenrechtsverteidiger auf freie Meinungsäußerung sowie gegen die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit unverzüglich einzustellen; fordert, dass die grundlegenden Menschenrechte sämtlicher Einwohner des Sudan gewahrt und geschützt werden;

7.  ist besorgt über die anhaltenden und häufigen Verletzungen der Rechte der Frau im Sudan, vor allem durch die Anwendung von Artikel 152 des Strafgesetzbuchs; fordert die sudanesischen Stellen auf, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau umgehend zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

8.  unterstreicht, dass es den Schutzmechanismus für gefährdete Menschenrechtsverteidiger weiterhin uneingeschränkt unterstützt; fordert den EAD auf, die Umsetzung der EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern weiter zu verbessern und dabei sämtliche Mittel anzuwenden, die ihm im Sudan zur Verfügung stehen; betont, dass die Delegationen der EU, wenn sie vor Ort zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) auffordern, dem Schutz der am stärksten gefährdeten Menschenrechtsverteidiger Vorrang einräumen und dadurch für wirksame und zielgerichtete Unterstützung sorgen müssen;

9.  fordert, dass der EAD und die EU-Delegation im Sudan dem Parlament Bericht über die Maßnahmen erstatten, die sie zum Schutz und zur Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern ergriffen haben; fordert gemeinsame Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten zur Unterstützung gefährdeter Menschenrechtsverteidiger;

10.  bekräftigt, dass grundlegende Gesetze, einschließlich des Gesetzes über die nationale Sicherheit von 2010 und der Gesetze zur Regulierung der Medien und der Zivilgesellschaft, unbedingt überprüft und überarbeitet werden müssen, um sie mit den internationalen Normen zur Wahrung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit in Einklang zu bringen;

11.  erinnert den Sudan an seine Pflichten als Mitglied der Vereinten Nationen, und fordert das Land nachdrücklich auf, der Resolution 1593 (2005) des VN-Sicherheitsrats Folge zu leisten, in der die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) gefordert wird; bekräftigt seine Forderung, dass der sudanesische Präsident Umar al-Baschir die Normen des Völkerrechts im Einklang mit den Übereinkommen und Verträgen, deren Vertragspartei der Sudan ist, einhält, und unterstützt den IStGH bei seiner Aufgabe, die Anklagen wegen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermords, die gegen al-Baschir erhoben werden, voranzutreiben;

12.  fordert den Sudan nachdrücklich auf, die Wahrung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten im Einklang mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Erklärung der Vereinten Nationen über die Menschenrechtsverteidiger sicherzustellen;

13.  teilt die von Salih Mahmoud Osman zum Ausdruck gebrachten Bedenken, dass die derzeitige Konzentration auf die Migration dazu führen kann, dass die Aufmerksamkeit der EU von Menschenrechtsangelegenheiten abgelenkt wird;

14.  fordert deshalb den EAD auf, erneut mit Erklärungen auf die verbreiteten Verletzungen der Menschenrechte durch staatliche Stellen und Milizen und auf die Beschränkung des Spielraums der Zivilgesellschaft zu reagieren, um zu demonstrieren, dass die EU weiterhin äußerst besorgt über die Menschenrechtslage im Sudan ist;

15.  fordert mit Nachdruck, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass bei der Umsetzung von Projekten mit den sudanesischen Stellen der Grundsatz der Schadensverhinderung beachtet wird, was bedeutet, dass die Zusammenarbeit mit Verantwortlichen für Menschenrechtsverletzungen ausgeschlossen ist;

16.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Kräfte im Sudan zu unterstützen, die tatsächlich für einen Wandel eintreten, und den zivilgesellschaftlichen Organisationen technische Unterstützung und Programme für den Aufbau von Kapazitäten anzubieten, damit sie ihr Eintreten für die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit intensivieren können und in die Lage versetzt werden, wirksamer zur Verbesserung der Menschenrechtslage im Sudan beizutragen;

17.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Bemühungen der Afrikanischen Union um Frieden für die sudanesische Bevölkerung und das Land weiterhin entschlossen zu unterstützen; bringt in diesem Zusammenhang seine Unterstützung für die Verlängerung des Mandats der Mission der Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union in Darfur (UNAMID) bis Juni 2018 zum Ausdruck;

18.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Regierung des Sudan, der Afrikanischen Union, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Ko-Vorsitzenden der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und dem Panafrikanischen Parlament (PAP) zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 14. März 2018
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