GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu Euthanasie in Uganda
14.3.2018 - (2018/2632(RSP))
anstelle der Entschließungsanträge der Fraktionen:
ECR (B8-0165/2018)
PPE (B8-0166/2018)
GUE/NGL (B8-0167/2018)
ALDE (B8-0170/2018)
S&D (B8-0173/2018)
Cristian Dan Preda, Jaromír Štětina, Lefteris Christoforou, Marijana Petir, Ivan Štefanec, Luděk Niedermayer, Tomáš Zdechovský, Csaba Sógor, Tunne Kelam, Milan Zver, Patricija Šulin, Romana Tomc, Željana Zovko, David McAllister, Eva Maydell, Elisabetta Gardini, Bogdan Brunon Wenta, Adam Szejnfeld, Sandra Kalniete, Krzysztof Hetman, Pavel Svoboda, Inese Vaidere, Roberta Metsola, Deirdre Clune, Ivana Maletić, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Lorenzo Cesa, Dubravka Šuica, Seán Kelly, Anna Záborská, Manolis Kefalogiannis, Stanislav Polčák, Jiří Pospíšil, Elmar Brok, László Tőkés, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra im Namen der PPE-Fraktion
Elena Valenciano, Victor Boştinaru, Soraya Post, Norbert Neuser im Namen der S&D-Fraktion
Charles Tannock, Karol Karski, Jadwiga Wiśniewska, Anna Elżbieta Fotyga, Branislav Škripek, Ryszard Czarnecki, Pirkko Ruohonen-Lerner, Monica Macovei im Namen der ECR-Fraktion
Hilde Vautmans, Nedzhmi Ali, Beatriz Becerra Basterrechea, Izaskun Bilbao Barandica, Gérard Deprez, Martina Dlabajová, Nathalie Griesbeck, Marian Harkin, Filiz Hyusmenova, Ivan Jakovčić, Ilhan Kyuchyuk, Patricia Lalonde, Louis Michel, Javier Nart, Urmas Paet, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Jozo Radoš, Frédérique Ries, Robert Rochefort, Marietje Schaake, Jasenko Selimovic, Pavel Telička, Ramon Tremosa i Balcells, Ivo Vajgl, Johannes Cornelis van Baalen, Cecilia Wikström im Namen der ALDE-Fraktion
Marie-Christine Vergiat, Patrick Le Hyaric, Merja Kyllönen, Dimitrios Papadimoulis, Stelios Kouloglou, Estefanía Torres Martínez, Tania González Peñas, Xabier Benito Ziluaga, Lola Sánchez Caldentey, Miguel Urbán Crespo, Barbara Spinelli im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Fabio Massimo Castaldo, Piernicola Pedicini, Isabella Adinolfi, Rolandas Paksas im Namen der EFDD-Fraktion
Entschließung des Europäischen Parlaments zu Euthanasie in Uganda
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, die Uganda unterzeichnet hat,
– unter Hinweis auf das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen („Abkommen von Cotonou“) und insbesondere auf dessen Artikel 8 Absatz 4 zu Nichtdiskriminierung,
– unter Hinweis auf die Verfassung der Republik Uganda,
– unter Hinweis auf das internationale Übereinkommen über die Rechte des Kindes, das am 20. November 1989 angenommen wurde, insbesondere auf die Artikel 2 und 6, in denen ausdrücklich das Verbot einer Diskriminierung, darunter aus Gründen einer Behinderung, sowie das Recht auf Leben festgelegt sind,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD) aus dem Jahr 2006, insbesondere auf dessen Artikel 32, der alle Vertragsparteien verpflichtet, das Thema Behinderung und Menschen mit Behinderungen in ihre internationale Zusammenarbeit einzubeziehen,
– unter Hinweis auf die jüngsten Resolutionen des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen vom 14. April 2014 und 14. Juli 2014 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
– unter Hinweis auf Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Diskriminierung in jedweder Form verbietet, sowie auf die Artikel 21 und 26 dieser Konvention, in denen die Rechte von Menschen mit Behinderungen festgelegt sind,
– unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zur Inklusion von Menschen mit Behinderung in den Entwicklungsländern vom 23. November 2011,
– unter Hinweis auf den Weltbericht zu Behinderung, der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Weltbank im Juni 2011 veröffentlicht wurde,
– unter Hinweis auf den Bericht des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) vom 8. April 2016 mit dem Titel „Committee on the Rights of Persons with Disabilities considers report of Uganda“ (Der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen prüft den Bericht Ugandas),
– unter Hinweis auf die Resolutionen der VN-Generalversammlung 65/186 und 64/131 zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele für Menschen mit Behinderungen bis 2015 und darüber hinaus,
– unter Hinweis auf den Leitfaden über Behinderung und Entwicklung für die Delegationen und Dienste der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Agenda 2030 und die Ziele für nachhaltige Entwicklung, die am 25. September 2015 in New York angenommen wurden,
– unter Hinweis auf den Bewertungsbericht für Uganda vom 1. Juli 2016 zur Umsetzung der Agenda 2030 mit dem Titel „Ensuring no one is left behind“ (Keiner darf zurückbleiben), der dem Hochrangigen Politischen Forum der VN in New York vorgelegt wurde,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2006[1] zu Behinderung und Entwicklung,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Uganda,
– gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Euthanasie in Uganda eine Praxis darstellt, bei der Eltern ihre behinderten Kinder töten oder sie sterben lassen, indem sie sie verhungern lassen oder ihnen keine medizinische Versorgung zukommen lassen, weil sie der Überzeugung sind, dass es für diese Kinder besser ist zu sterben, als eine schmerzhafte und unheilbare Behinderung erdulden zu müssen;
B. in der Erwägung, dass Uganda nicht das einzige Land ist, das mit diesem Problem zu kämpfen hat; in der Erwägung, dass viele Entwicklungsländer bei der Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen in Entwicklungsprojekte beachtliche, wenn auch noch keine umfassenden Fortschritte erzielt haben;
C. in der Erwägung, dass einige Eltern erklären, dass Euthanasie notwendig sei, um behinderten Kindern lebenslange schwere Leiden zu ersparen; in der Erwägung, dass trotz der Zeugnisse einiger Mütter oder Überlebender diese Praxis ein Tabu bleibt;
D. in der Erwägung, dass die soziale Stigmatisierung in Uganda so groß ist, dass Mütter und Kinder aus der Gemeinschaft ausgestoßen werden, wodurch sie einen äußerst geringen sozialen Status haben und ihnen die uneingeschränkte Einbindung in die Gesellschaft verweigert wird; in der Erwägung, dass Mütter unter Druck stehen, ihre eigenen Kinder zu töten, nachdem sie jahrelang die Mühen und Entsagungen auf sich genommen haben, die die Betreuung eines behinderten Kindes mit sich bringt;
E. in der Erwägung, dass Kinder, die mit Behinderungen geboren werden, aufgrund der irrigen Vorstellungen, die über sie bestehen, in größerer Gefahr sind, Opfer von Gewalt und Mord zu werden, als Kinder ohne Behinderungen; in der Erwägung, dass Kinder mit Behinderungen nach wie vor verschiedenen Formen von Gewalt, Diskriminierung und Marginalisierung ausgesetzt sind, die auf negative Einstellungen, Aberglauben, Vernachlässigung sowie soziale Normen und Praktiken zurückzuführen sind; in der Erwägung, dass die größte Gefahr für Kinder mit Behinderungen von dem Irrglauben ausgeht, der über ihren Zustand besteht, wozu auch die Überzeugung zählt, dass die Anwesenheit des Kindes dazu führen wird, dass mehr Kinder unter Behinderungen leiden werden;
F. in der Erwägung, dass der Stamm oder die weitere Familie erheblichen Druck auf die Mütter ausübt und nach Erklärungen für die Behinderung sucht, wobei der Mutter die Schuld zugewiesen wird; in der Erwägung, dass die Mütter in einigen Fällen aus dem Haushalt ihres Mannes verstoßen wurden, weil sie behinderte Kinder geboren haben;
G. in der Erwägung, dass Ärzte und medizinisches Personal dabei scheitern, die Art der Krankheit des Kindes und ihre Ursachen zu verstehen oder zu erklären, und in der Erwägung, dass das Gesundheitssystem nicht ausreichend ausgestattet ist, um eine Vielzahl von Behinderungen, die gemindert oder sogar geheilt werden könnten, zu diagnostizieren und behandeln; in der Erwägung, dass Kinder mit Behinderungen dadurch, dass ihnen grundlegende Rechte, wie der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Unterstützung und Therapie, verweigert werden, beträchtlich in ihren Möglichkeiten eingeschränkt werden, ihr volles Potenzial zu entfalten;
H. in der Erwägung, dass Uganda einer der 162 Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist; in der Erwägung, dass Uganda das Übereinkommen und sein Fakultativprotokoll am 25. September 2008 vorbehaltlos ratifiziert hat; in der Erwägung, dass Uganda sich verpflichtet hat, Menschen mit Behinderungen dieselben Rechte zu gewähren wie allen anderen Bürgern;
I. in der Erwägung, dass der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen den Bericht Ugandas über die Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im April 2016 geprüft hat und abschließende Bemerkungen und Empfehlungen festgehalten wurden, wonach der Ausschuss mit Sorge feststelle, dass die Rechte von Kindern mit Behinderungen durch die Gesetzgebung und politischen Maßnahmen nicht geschützt würden, und er außerdem besorgt sei, dass keine Informationen über die Situation von tauben und taubblinden Kindern sowie über Maßnahmen vorlägen, mit denen für ihren Schutz und ihre Inklusion in die Gesellschaft gesorgt werde;
J. in der Erwägung, dass die Regierung Ugandas eine Reihe von allgemeinen Gesetzen und politischen Maßnahmen ausgearbeitet hat, die behinderungsspezifische Bestimmungen enthalten; in der Erwägung, dass das Land über behinderungsspezifische Gesetze verfügt; in der Erwägung, dass die Definition von Behinderung von Gesetz zu Gesetz verschieden sein kann;
K. in der Erwägung, dass zwei der größten Hindernisse bei der Eingliederung behinderter Menschen in die Gesellschaft Ugandas darin bestehen, dass diese Menschen in der Öffentlichkeit kaum in Erscheinung treten und eine negative Haltung diesen Menschen gegenüber herrscht; in der Erwägung, dass ein Grund für die soziale Ausgrenzung von Familien und insbesondere von Müttern darin bestehen kann, dass diese Kinder mit Behinderungen haben, was als eine Schande und Schwäche der Familie angesehen wird;
L. in der Erwägung, dass der Staat in ländlichen Gebieten Ugandas nur wenige Einrichtungen zur Unterstützung von Eltern behinderter Kinder betreibt und dass es für die Familien, insbesondere für alleinerziehende Mütter, daher oft schwierig ist, sich angemessen um ihre Kinder zu kümmern;
M. in der Erwägung, dass keine offiziellen Zahlen vorliegen, weil weder die Polizei noch die Justiz in Uganda Untersuchungen zu dieser Praxis anstellen; in der Erwägung, dass es angesichts des Mangels an Daten schwierig ist, dagegen vorzugehen;
N. in der Erwägung, dass die Arbeit von Gruppen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidigern ein wesentlicher Faktor ist, wenn es darum geht, die Rechte von Randgruppen und schutzbedürftigen Gruppen sicherzustellen; in der Erwägung, dass nichtstaatliche Organisationen in Uganda im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Diensten für Kinder mit Behinderungen und ihre Eltern mit zahlreichen Schwierigkeiten und Hürden konfrontiert sind; in der Erwägung, dass in Bezug auf Kinder mit Behinderungen zahlreiche falsche Vorstellungen bestehen, durch welche die Entwicklungsarbeit und die Tätigkeit von Menschenrechtsbeobachtern in Uganda erschwert werden;
O. in der Erwägung, dass Behindertenverbände eine besondere Rolle spielen, wenn es darum geht, die spezifischen Interessen von Menschen mit Behinderungen gegenüber Politikern und der breiten Öffentlichkeit zu vertreten; in der Erwägung, dass es nicht ausreichend Informationen gibt, um die breite Öffentlichkeit über kulturelle Praktiken in Kenntnis zu setzen, durch die Menschen mit Behinderungen stigmatisiert, in ihrer Entwicklung beeinträchtigt und daran gehindert werden, die gleichen Rechte wie alle anderen Menschen in der Gesellschaft wahrzunehmen;
1. verurteilt die nicht zu rechtfertigenden und unmenschlichen Tötungen von behinderten Kindern und Neugeborenen aufs Schärfste; zeigt sich zutiefst besorgt angesichts der Fälle von Euthanasie an behinderten Kindern in Uganda und allen sonstigen betroffenen Ländern; fordert die Beendigung dieser Gewalt, Grausamkeiten und Folter, deren Opfer Kinder sind;
2. fordert die Regierung von Uganda und aller Länder, in denen es zu Euthanasie und der rituellen Tötung von Kindern kommt, auf, sich zur Bekämpfung dieser gefährlichen abergläubischen Vorstellungen zu verpflichten, auf deren Grundlage Kindern weiterhin Gewalt angetan wird;
3. weist darauf hin, dass die vorrangige Zuständigkeit eines Staats im Schutz seiner Bürger, einschließlich schutzbedürftiger Gruppen, besteht; erinnert die ugandische Regierung daran, dass sie verpflichtet ist, der Verfassung ihres Landes, insbesondere den Artikeln 21, 32 und 35 Absatz 1, nachzukommen, wobei letzterer besagt, dass Personen mit Behinderungen ein Recht auf Respekt und menschliche Würde haben und dass der Staat und die Gesellschaft die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass sie ihr geistiges und körperliches Potential voll entfalten können;
4. weist darauf hin, dass das ugandische Parlament gegenüber Menschen mit Behinderungen eine konkrete Verpflichtung hat, die in Artikel 35 Absatz 2 der Verfassung verankert ist, wonach das Parlament Gesetze für den Schutz von Personen mit Behinderungen erlassen muss; fordert die Regierung von Ugandas auf, alle Maßnahmen, die zur Stärkung der Bürgerrechte und Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen ergriffen werden, zu unterstützen;
5. fordert, dass die Familien von Menschen mit Behinderungen unterstützt werden, damit sie ihre Kinder zuhause aufziehen können; fordert die ugandische Regierung auf, landesweit hochwertige Unterstützungsdienste für Familien mit behinderten Kindern einzurichten, einschließlich ausreichender finanzieller Unterstützung und Leistungen für Familien, die gut für ihre behinderten Kinder sorgen;
6. hält die Behörden dazu an, soziales Bewusstsein zu schaffen, Informationen über die Situation von Menschen mit Behinderungen bereitzustellen und Kurse einzurichten, in denen Eltern und Betreuungspersonen von Kindern mit Behinderungen Unterstützung, Informationen und Rat erhalten, um die Teilhabe dieser Kinder an der Gemeinschaft zu fördern;
7. fordert die Regierung von Uganda auf, dafür zu sorgen, dass es Ärzte gibt, die unmittelbaren Kontakt mit Menschen mit Behinderungen haben und sich mit ihren medizinischen Problemen befassen, die angemessen ausgebildet und für die Bedürfnisse dieser Patienten sensibilisiert sind;
8. begrüßt, dass 2007 die Kommission für Chancengleichheit (Equal Opportunities Commission) eingerichtet wurde, deren Aufgabe es ist, Chancengleichheit für Randgruppen, einschließlich Personen mit Behinderungen, zu fördern;
9. begrüßt, dass gemäß der Verfassung der Republik Uganda von 1995 die Ugandische Menschenrechtskommission UHRC (Uganda Human Rights Commission) eingerichtet wurde; weist darauf hin, dass ihre Aufgabe unter anderem darin besteht, in der Gesellschaft ein Bewusstsein für die Bestimmungen dieser Verfassung als der grundlegenden Rechtsvorschrift der ugandischen Bevölkerung zu schaffen und zu bewahren, und zu überwachen, ob die Regierung ihren internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte nachkommt;
10. fordert die UHRC auf, einen konkreten nationalen Plan auszuarbeiten, mit dem ihre Überwachungsfunktion angeleitet und ein strukturierterer und institutionalisierterer Austausch mit allen Behindertenorganisationen des Landes gefördert wird;
11. hält die Behörden nachdrücklich dazu an, dafür zu sorgen, dass alle Kinder nach ihrer Geburt registriert werden;
12. fordert die ugandischen Behörden auf, sich stärker für die Sensibilisierung für die Rechte und die Würde von Kindern mit Behinderungen in Uganda einzusetzen; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass Bildung bei der Bekämpfung von Stigmatisierung ein wichtiger Faktor ist; betont nachdrücklich dass Behindertenverbände bei der Sensibilisierung für die Inklusion von Menschen mit Behinderungen und die Herausforderungen, mit denen sie konfrontiert sind, eine wesentliche Rolle spielen;
13. hebt hervor, dass die Medien sich an der Hinterfragung von Klischees und bei der Förderung der Inklusion aktiver beteiligen müssen; fordert die Entscheidungsträger auf internationaler, nationaler und lokaler Ebene auf, sicherzustellen, dass durch die Medien, Bildungsmaßnahmen und öffentliche Kampagnen eine Sensibilisierung stattfindet, und diese zu fördern;
14. äußert ernsthafte Bedenken darüber, dass die Zahl der Übergriffe auf Menschenrechtsverteidiger und Gruppen der Zivilgesellschaft, wie das Forum für Bewusstsein über die Menschenrechte und ihre Stärkung (Human Rights Awareness and Promotion Forum), zunimmt; fordert die ugandischen Behörden nachdrücklich auf, für die Sicherheit von Menschenrechtsverteidigern zu sorgen, Angriffe auf sie strafrechtlich zu verfolgen und ihnen zu ermöglichen, frei von Bedrohungen und Hindernissen ihrer Arbeit nachzugehen;
15. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Anstrengungen der Regierung, von nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft Ugandas zu unterstützen und Maßnahmen zu formulieren und umzusetzen, mit denen den Bedürfnissen und Rechten von Personen mit Behinderungen auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung und sozialer Inklusion sowie gleichberechtigtem Zugang zur Gesundheitsversorgung und anderen Sozialdiensten entsprochen wird;
16. fordert den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Entwicklungs- und den Industrieländern; fordert die Kommission auf, gemeinsam mit weiteren internationalen Gebern eine Plattform für den Austausch bewährter Verfahren zur Inklusion von Kindern mit Behinderungen zu entwickeln; fordert die Kommission auf, ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 32 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nachzukommen;
17. fordert die EU auf, sich die politische Hebelwirkung von Entwicklungshilfeprogrammen, genauer gesagt von Budgethilfeprogrammen, zunutze zu machen, um die Verteidigung und Stärkung der Menschenrechte in Uganda zu fördern; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob – entweder mit Finanzmitteln oder durch die Koordinierung mit Einrichtungen vor Ort – bessere Unterstützung geleistet werden kann, um die medizinische Unterstützung für Kinder mit Behinderungen zu verbessern und auf diese Weise die dringend benötigte Unterstützung ihrer Familien zu ergänzen;
18. hebt hervor, dass man sich in allen einschlägigen Foren der Vereinten Nationen und internationalen Foren für Inklusionsmaßnahmen aussprechen sollte, weil das Thema Behinderung derzeit in vielen internationalen Diskussionen auf hoher Ebene fehlt, auf der politischen Agenda aber ganz oben stehen sollte;
19. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik, dem Präsidenten der Republik Uganda, dem Sprecher des ugandischen Parlaments und der Afrikanischen Union und ihren Organen zu übermitteln.
- [1] ABl. C 287 E vom 24.11.2006, S. 336.