Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B8-0265/2018Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B8-0265/2018

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zum Sudan, insbesondere zur Situation von Noura Hussein Hamad

30.5.2018 - (2018/2712(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 der Geschäftsordnung
anstelle der folgenden Entschließungsanträge:
B8-0265/2018 (ECR)
B8-0266/2018 (Verts/ALE)
B8-0267/2018 (S&D)
B8-0269/2018 (PPE)
B8-0270/2018 (GUE/NGL)
B8-0271/2018 (ALDE)

Cristian Dan Preda, Joachim Zeller, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Pavel Svoboda, Jaromír Štětina, Tomáš Zdechovský, Lefteris Christoforou, Marijana Petir, Tunne Kelam, Csaba Sógor, Laima Liucija Andrikienė, József Nagy, Ivan Štefanec, Eduard Kukan, Roberta Metsola, Jarosław Wałęsa, Lars Adaktusson, Giovanni La Via, Elisabetta Gardini, Željana Zovko, David McAllister, Michaela Šojdrová, Bogdan Brunon Wenta, Adam Szejnfeld, Seán Kelly, Deirdre Clune, Mairead McGuinness, Francis Zammit Dimech, Dubravka Šuica, László Tőkés, Sandra Kalniete, Ivana Maletić, Ivo Belet, Jiří Pospíšil, Andrey Kovatchev, Elmar Brok, Ramona Nicole Mănescu, Inese Vaidere, Esteban González Pons im Namen der PPE-Fraktion
Elena Valenciano, Victor Boştinaru, Soraya Post im Namen der S&D-Fraktion
Charles Tannock, Ruža Tomašić, Jan Zahradil, Valdemar Tomaševski, Jana Žitňanská, Notis Marias, Raffaele Fitto, Monica Macovei, Branislav Škripek, Pirkko Ruohonen-Lerner im Namen der ECR-Fraktion
Urmas Paet, Nedzhmi Ali, Petras Auštrevičius, Beatriz Becerra Basterrechea, Izaskun Bilbao Barandica, Dita Charanzová, Gérard Deprez, Martina Dlabajová, Filiz Hyusmenova, Ivan Jakovčić, Petr Ježek, Ilhan Kyuchyuk, Patricia Lalonde, Valentinas Mazuronis, Louis Michel, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Jozo Radoš, Frédérique Ries, Robert Rochefort, Marietje Schaake, Pavel Telička, Ramon Tremosa i Balcells, Ivo Vajgl, Johannes Cornelis van Baalen, Hilde Vautmans im Namen der ALDE-Fraktion
Maria Heubuch, Bodil Valero, Michèle Rivasi, Judith Sargentini im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Miguel Urbán Crespo, Merja Kyllönen, Dimitrios Papadimoulis, Kostadinka Kuneva, Luke Ming Flanagan, Marie-Christine Vergiat, Xabier Benito Ziluaga, Lola Sánchez Caldentey, Estefanía Torres Martínez, Patrick Le Hyaric, Barbara Spinelli im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo, Daniela Aiuto, Aymeric Chauprade


Verfahren : 2018/2713(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B8-0265/2018
Eingereichte Texte :
RC-B8-0265/2018
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Sudan, insbesondere zur Situation von Noura Hussein Hamad

(2018/2712(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Sudan,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, zu dessen Vertragsparteien die Republik Sudan seit 1986 gehört,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, zu dessen Vertragsparteien der Sudan seit 1990 gehört,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–  unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 2016 zu Kinderheirat, Frühverheiratung und Zwangsheirat,

–  unter Hinweis auf das 1979 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und die 1993 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen,

–  unter Hinweis auf die von der EU eingereichte und in den Jahren 2008, 2010, 2012, 2014 und 2016 bekräftigte Resolution 62/149 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2007, in der ein Moratorium für die Todesstrafe gefordert wird,

–  unter Hinweis auf das Erste Protokoll zu der 1981 angenommenen Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, das die Rechte der Frauen in Afrika zum Gegenstand hat,

–  unter Hinweis auf die Artikel 16 und 21 der Afrikanischen Charta für die Rechte und das Wohl des Kindes, die am 29. November 1999 in Kraft getreten ist,

–  unter Hinweis auf das Schreiben mit einem dringenden Appell betreffend den Fall Noura Hussein Hamad, das das Afrikanische Sachverständigenkomitee für die Rechte und das Wohlergehen des Kindes (ACERWC) am 17. Mai 2018 an die Republik Sudan gerichtet hat,

–  unter Hinweis auf die sudanesische Verfassung von 2005,

–  unter Hinweis auf Artikel 96 (Menschenrechtsklausel) des Cotonou-Abkommens, das die sudanesische Regierung im Jahr 2005 unterzeichnet hat,

–  unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung,

–  gestützt auf Artikel 135 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Noura Hussein Hamad von ihrer Familie gezwungen wurde, Abdulrahman Hamad zu heiraten, als sie ein 16-jähriges Kind war; in der Erwägung, dass Noura erklärt hat, dass die erste Vergewaltigung durch ihren Ehemann mit Unterstützung von Mitgliedern seiner Familie stattgefunden hat; in der Erwägung, dass Noura Hussein nach eigenen Angaben am 2. Mai 2017 von drei Männern festgehalten wurde, während Abdulrahman sie vergewaltigte; in der Erwägung, dass Noura ihren Ehemann in Notwehr erstach, als dieser am darauffolgenden Tag versuchte, sie erneut zu vergewaltigen; in der Erwägung, dass bei einer nachfolgenden ärztlichen Untersuchung festgestellt wurde, dass auch sie bei der Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann verletzt worden war;

B.  in der Erwägung, dass Noura Hussein Hamad bis zu ihrer Verurteilung wegen Mordes am 29. April 2018 im Gefängnis von Omdurman inhaftiert war; in der Erwägung, dass Noura Hussein Hamad, die heute 19 Jahre alt ist, vom Zentralen Strafgerichtshof in Omdurman wegen Mordes an dem Mann, den zu heiraten ihr Vater sie gezwungen hatte, zum Tode verurteilt worden ist; in der Erwägung, dass bei der Urteilsbemessung die Familie des Mannes die Todesstrafe als angemessene „Bestrafung“ Husseins gewählt hat; in der Erwägung, dass Berufung gegen das Urteil eingelegt worden ist;

C.  in der Erwägung, dass das Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte Informationen dahingehend zusammengetragen hat, dass Husseins Zwangsheirat, Vergewaltigung und andere Formen gegen sie gerichteter geschlechtsspezifischer Gewalt von dem Gerichtshof nicht als Beweise im Hinblick auf ein milderes Urteil berücksichtigt wurden; in der Erwägung, dass der Sachverständige der Vereinten Nationen für summarische Hinrichtungen die Auffassung vertreten hat, dass die Verhängung der Todesstrafe, obwohl eindeutige Beweise für Notwehr vorliegen, eine willkürliche Hinrichtung darstellt;

D.  in der Erwägung, dass der Sudan sowohl beim Index der menschlichen Entwicklung (HDI) als auch beim Index der geschlechtsspezifischen Ungleichheit der Vereinten Nationen von 188 Ländern den 165. Platz einnimmt; in der Erwägung, dass der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes (CRC) und der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen ernsthafte Bedenken angesichts der Lage der Menschenrechte von Frauen im Sudan geäußert haben; in der Erwägung, dass die Rechtsordnung im Sudan auf dem islamischen Recht der Scharia beruht; in der Erwägung, dass es sich gezeigt hat, dass Frauen dort, wo sie Männern politisch, kulturell und wirtschaftlich nicht gleichgestellt sind, geschlechtsspezifische Gewalt erleiden, und zwar unabhängig von ihrem Glauben, ihrer Rasse oder ihrer Staatsangehörigkeit;

E.  in der Erwägung, dass es in der sudanesischen Verfassung heißt, dass der Staat Frauen vor Ungerechtigkeit schützt und die Gleichstellung der Geschlechter fördert; in der Erwägung, dass die Sonderbeauftragte der Vereinten Nationen für sexuelle Gewalt in Konflikten, Pramila Patten, nach ihrem Besuch im Sudan vom 18. bis 25. Februar 2018 festgestellt hat, dass dort eine tief sitzende Kultur der Verleugnung sexueller Gewalt herrsche; in der Erwägung, dass Zwangsheirat, Vergewaltigung in der Ehe und geschlechtsspezifische Gewalt im Sudan als normal angesehen werden und dass all diese Formen von Gewalt mit der Berufung auf Tradition, Kultur und Religion gerechtfertigt werden; in der Erwägung, dass die Sonderstaatsanwaltschaft bis jetzt in keinem einzigen Fall sexueller Gewalt im Zuge von Konflikten Ermittlungen aufgenommen hat;

F.  in der Erwägung, dass das Mandat des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), gegen Straflosigkeit bei Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord vorzugehen, sich auch auf Gräueltaten erstreckt, deren Opfer in der Regel Frauen sind, darunter eine breite Palette sexueller und geschlechtsspezifischer Straftaten; in der Erwägung, dass der IStGH am 4. März 2009 einen Haftbefehl gegen den Präsidenten der Republik Sudan, Omar al-Baschir, erlassen hat, dem in fünf Anklagepunkten Verbrechen gegen die Menschlichkeit zur Last gelegt werden: Mord, Ausrottung, zwangsweise Überführungen, Folter und Vergewaltigung;

G.  in der Erwägung, dass eine weltweite Kampagne mit dem Titel „Gerechtigkeit für Noura Hussein Hamad“ gestartet wurde, deren Ziel es ist, dass das Todesurteil zurückgenommen wird; in der Erwägung, dass bis Mai 2018 fast eine Million Menschen eine Petition mit dem Titel „Gerechtigkeit für Noura Hussein Hamad“ unterzeichnet hatten; in der Erwägung, dass die Einschüchterung von Strafverteidigern einen Angriff auf den Grundsatz eines fairen Gerichtsverfahrens darstellt; in der Erwägung, dass Noura Hussein Hamad vergewaltigt worden ist und daher psychologische Betreuung benötigt;

H.  in der Erwägung, dass der Fall Noura Hussein Hamad die Aufmerksamkeit der internationalen Gemeinschaft auf die Frauenrechte gelenkt und die Themen Zwangsheirat und Vergewaltigung in der Ehe im Sudan, wo das gesetzliche Mindestalter für Eheschließungen bei nur 10 Jahren liegt, ins Rampenlicht gerückt hat; in der Erwägung, dass Vergewaltigung in der Ehe nach sudanesischem Recht erst seit 2015 eine Straftat darstellt; in der Erwägung, dass die sudanesischen Justizbehörden sich jedoch weigern, sie als Straftat anzuerkennen;

I.  in der Erwägung, dass sich Frauen- und Kinderrechtsaktivisten zunehmend gegen die Zwangsverheiratung von Mädchen und die Verheiratung von minderjährigen Mädchen einsetzen, die im Sudan weit verbreitet sind; in der Erwägung, dass die Verhütung und Bekämpfung jeder Form von Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich der Früh- und Zwangsverheiratung, eines der Ziele des Aktionsplans der Europäischen Union für die Gleichstellung 2016–2020 ist;

J.  in der Erwägung, dass sowohl Human Rights Watch als auch der unabhängige Sachverständige der Vereinten Nationen für den Sudan im Weltbericht 2017 erklären, dass die sudanesischen Sicherheitskräfte sexuelle Gewalt, Einschüchterung und weitere Formen des Missbrauchs eingesetzt haben, um Menschenrechtsverteidigerinnen im ganzen Land zum Schweigen zu bringen; in der Erwägung, dass es dem Anwalt von Noura Hussein Hamad inmitten einer sich verschärfenden Einschüchterungskampagne vom nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienst untersagt wurde, eine Pressekonferenz abzuhalten; in der Erwägung, dass Nahid Gabralla, Direktorin von SEEMA, einer nichtstaatlichen Organisation, die in Khartum, der Hauptstadt des Sudan, Opfer und Überlebende von geschlechtsspezifischer Gewalt betreut, im Zuge der Einschränkung der Redefreiheit im Sudan mehrfach inhaftiert wurde, während sie sich für Noura Hussein Hamad einsetzte;

K.  in der Erwägung, dass der Sudan eines von sieben Ländern ist, die dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau noch nicht beigetreten sind;

L.  in der Erwägung, dass die EU derzeit finanzielle Unterstützung für Projekte im Sudan in Höhe von 275 Mio. EUR leistet, die hauptsächlich aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), dem Europäischen Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) und dem Stabilitäts- und Friedensinstrument (IcSP) bereitgestellt wird; in der Erwägung, dass der Sudan die überarbeitete Fassung des Cotonou-Abkommens nicht ratifiziert hat;

M.  in der Erwägung, dass Frauen im Sudan unter Diskriminierung, willkürlichen Festnahmen und erniedrigenden Strafen zu leiden haben; in der Erwägung, dass Angaben des unabhängigen Sachverständigen der Vereinten Nationen für den Sudan zufolge der Straftatbestand von sogenannten Verbrechen gegen die öffentliche Sittlichkeit, deren Frauen beschuldigt werden, die als „anstößig“ gekleidet erachtet werden, zusammen mit der Erniedrigung der körperlichen Züchtigung gegen internationale Menschenrechtsstandards verstoßen; in der Erwägung, dass die Artikel 151, 152, 154 und 156 des sudanesischen Strafgesetzbuchs die Beschränkungen verstärken, die für Frauen sowie ihre Bekleidung und ihr Verhalten in der Öffentlichkeit gelten; in der Erwägung, dass Verstöße gegen diese Vorschriften mit Geldstrafen und in bestimmten Fällen sogar mit Auspeitschen bestraft werden können;

1.  bedauert und verurteilt, dass Noura Hussein Hamad zum Tode verurteilt wurde; fordert die sudanesischen Behörden auf, das Strafmaß herabzusetzen und uneingeschränkt zu berücksichtigen, dass Noura Hussein Hamad in Notwehr gegen einen Mann und seine Komplizen handelte, die versuchten, sie zu vergewaltigen;

2.  fordert die staatlichen Stellen des Sudan auf, das nationale Recht und die internationalen Menschenrechtsnormen einzuhalten, zu denen auch das Protokoll zu der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, das die Rechte der Frauen in Afrika zum Gegenstand hat, und das Protokoll des Gerichtshofs der Afrikanischen Union gehören, die beide am 11. Juli 2003 angenommen wurden; weist erneut darauf hin, dass die Verhängung der Todesstrafe bei Vorliegen eindeutiger Beweise dafür, dass es sich um Notwehr handelte, nach internationalen Normen eine willkürliche Hinrichtung ist, insbesondere in Fällen, in denen Frauen wegen Mordes angeklagt sind, wenn sie in Notwehr gehandelt haben;

3.  weist die staatlichen Stellen des Sudan auf ihre Pflicht hin, die Grundrechte, zu denen auch das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren gehören, zu garantieren; besteht darauf, dass alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden müssen, um sicherzustellen, dass das Gerichtsverfahren gegen Noura Hussein Hamad wirklich den höchsten Standards der Fairness und des Verfahrensrechts entspricht;

4.  bekräftigt, dass im Sudan grundlegende Gesetze, einschließlich des Gesetzes über die nationale Sicherheit von 2010 und der Gesetze zur Regulierung der Medien und der Zivilgesellschaft, unbedingt überprüft und überarbeitet werden müssen, um sie mit den internationalen Normen zur Wahrung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit in Einklang zu bringen; erklärt sich besorgt angesichts der weitreichenden Befugnisse bezüglich der Festnahme und Inhaftierung, die dem nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienst übertragen wurden, der Personen willkürlich festnimmt und inhaftiert, die in vielen Fällen gefoltert und anderen Formen der Misshandlung ausgesetzt werden, wobei die Mitarbeiter des Dienstes strafrechtlich nicht belangt werden können;

5.  stellt fest, dass die staatlichen Stellen des Sudan während des Gerichtsverfahrens nach wie vor die Pflicht haben, zu zeigen, dass sie Vergewaltigungen oder geschlechtsspezifische Gewalt nicht dulden, und folglich das Leben einer jungen Frau zu retten, deren Existenz bereits aus Gründen zerstört wurde, über die sie keine Gewalt hatte; fordert die staatlichen Stellen des Sudan auf, dafür zu sorgen, dass alle Fälle von geschlechtsspezifischer und sexueller Gewalt, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe und häuslicher Gewalt, strafrechtlich verfolgt werden und die Täter zur Verantwortung gezogen werden; fordert die staatlichen Stellen des Sudan nachdrücklich auf, gegen Kinder- und Zwangsehen sowie Vergewaltigung in der Ehe vorzugehen;

6.  fordert die staatlichen Stellen des Sudan nachdrücklich auf, eine sofortige, unabhängige und unparteiische Untersuchung der gegen die sudanesischen Sicherheitskräfte erhobenen Vorwürfe der Anwendung von Gewalt, Einschüchterung und weiteren Formen des Missbrauchs von Frauen durchzuführen;

7.  bedauert, dass der nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst die Pressekonferenz, die das Verteidigungsteam von Noura Hussein Hamad nach ihrer Verurteilung organisiert hat, untersagt hat; verurteilt entschieden die Schikanen gegen Menschenrechtsaktivisten und Anwälte im Zusammenhang mit dem Fall Noura Hussein Hamad;

8.  fordert die staatlichen Stellen des Sudan nachdrücklich auf, für den uneingeschränkten Schutz der körperlichen und geistigen Unversehrtheit von Noura Hussein Hamad während ihrer Haft sowie dem ihrer Anwälte und Familienangehörigen zu sorgen;

9.  bekräftigt seine entschiedene Ablehnung der Todesstrafe in allen Fällen und unter allen Umständen; vertritt die Auffassung, dass die Todesstrafe eine Verletzung der Menschenwürde und eine grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellt; appelliert an die staatlichen Stellen des Sudan, das Moratorium der Vereinten Nationen für die Todesstrafe einzuhalten; fordert den Sudan auf, das Übereinkommen gegen Folter sowie das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau zu ratifizieren;

10.  weist die staatlichen Stellen des Sudan darauf hin, dass ein besserer Schutz der Menschenrechte von Frauen und die Einstufung von Vergewaltigungen in der Ehe als Straftatbestand dazu beitragen könnten, viele Leben zu retten und Folgen wie im Fall von Noura Hussein Hamad zu verhindern;

11.  verurteilt Früh- und Zwangsverheiratungen sowie die Gewalt gegen Frauen und Mädchen im Sudan und in anderen Ländern aufs Schärfste; weist darauf hin, dass das laufende Berufungsverfahren gegen das Urteil im Fall Noura Hussein Hamad, das sich auf die formalen und rechtlichen Aspekte der Verurteilung ohne Berücksichtigung der Tatsachen beschränkt, nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den der Sudan ratifiziert hat, nicht ausreichend ist; fordert die staatlichen Stellen nachdrücklich auf, die Empfehlung des Ausschusses für die Rechte des Kindes umzusetzen und das Gesetz über den Personenstand zu ändern, um das Alter, in dem die Eheschließung gesetzlich zulässig ist, anzuheben;

12.  fordert mit Nachdruck, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass bei der Umsetzung von Projekten mit den staatlichen Stellen des Sudan der Grundsatz der Schadensverhinderung beachtet wird, was bedeutet, dass die Zusammenarbeit mit Verantwortlichen für Menschenrechtsverletzungen ausgeschlossen ist;

13.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Präsidenten des Sudan, der Afrikanischen Union, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Ko-Vorsitzenden der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und dem Panafrikanischen Parlament zu übermitteln.

 

Letzte Aktualisierung: 30. Mai 2018
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