Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B8-0481/2018Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B8-0481/2018

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Zunahme neofaschistischer Gewalttaten in Europa

23.10.2018 - (2018/2869(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 123 Absätze 2 und 4 der Geschäftsordnung
anstelle der folgenden Entschließungsanträge:
B8-0481/2018 (PPE)
B8-0482/2018 (S&D, GUE/NGL, Verts/ALE)
B8-0483/2018 (ALDE)

Róża Gräfin von Thun und Hohenstein im Namen der PPE-Fraktion
Soraya Post, Tanja Fajon im Namen der S&D-Fraktion
Cecilia Wikström im Namen der ALDE-Fraktion
Eleonora Forenza, Miguel Urbán Crespo im Namen der GUE/NGL-Fraktion
Ana Miranda im Namen der Verts/ALE-Fraktion


Verfahren : 2018/2869(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B8-0481/2018
Eingereichte Texte :
RC-B8-0481/2018
Aussprachen :
Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Zunahme neofaschistischer Gewalttaten in Europa

(2018/2869(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über zeitgenössische Formen des Rassismus, der Rassendiskriminierung, der Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz vom 9. Mai 2017,

–  unter Hinweis auf die Resolution 71/179 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 2016 zur „Bekämpfung der Verherrlichung des Nazismus, des Neonazismus und anderer Praktiken, die zum Schüren zeitgenössischer Formen des Rassismus, der Rassendiskriminierung, der Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz beitragen“,

–  unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere auf Artikel 14, und auf das dazugehörige Protokoll Nr. 12,

–  unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Artikel 2, 3, 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000[1], nach der Diskriminierung aufgrund der Rasse und der ethnischen Herkunft verboten ist (Richtlinie über die Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse),

–  unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit[2],

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten[3],

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen[4],

–  unter Hinweis auf die Einsetzung der hochrangigen EU-Gruppe zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und anderen Formen der Intoleranz im Juni 2016,

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Europarates vom 30. September 2014 zur Bekämpfung von Erscheinungsformen des Neonazismus und des Rechtsextremismus,

–  unter Hinweis auf den EU-Verhaltenskodex für den Bereich der Desinformation,

–  unter Hinweis auf den Verhaltenskodex zur Bekämpfung illegaler Hassreden im Internet,

–  gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 2 EUV die Werte, auf die sich die Europäische Union gründet, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, sind; in der Erwägung, dass diese Werte allen Mitgliedstaaten gemein sind;

B.  in der Erwägung, dass der gegenwärtige Anstieg der Fremdenfeindlichkeit in Europa dadurch ermöglicht wurde, dass man keine entschiedenen Maßnahmen gegen neofaschistische und neonazistische Gruppierungen ergriffen hat;

C.  in der Erwägung, dass offen neofaschistische, neonazistische, rassistische und fremdenfeindliche Gruppierungen und politische Parteien in der Gesellschaft Hass und Gewalt schüren und uns daran erinnern, wozu sie in der Vergangenheit fähig waren;

D.  in der Erwägung, dass die Verbreitung von Hassreden im Internet oft zu einem Anstieg der Gewalt führt, auch durch neofaschistische Gruppierungen;

E.  in der Erwägung, dass neofaschistische Gruppierungen Tausende von Menschen unterschiedlichster Art ermordet haben, darunter Flüchtlinge und Einwanderer, Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, LGBTQI-Personen, Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten, Politiker und Polizisten;

F.  in der Erwägung, dass neofaschistische Gruppierungen unsere demokratischen Instrumente nutzen und missbrauchen, um Hass und Gewalt zu verbreiten;

G.  in der Erwägung, dass das für Sicherheit zuständige Kommissionsmitglied, Sir Julian King, laut Europol auf einer Veranstaltung am 22. März 2017 zum Gedenken an die Anschläge von Brüssel im Jahr 2016 auf die wachsende Bedrohung durch den gewalttätigen Rechtsextremismus hinwies und erklärte, dass ihm kein einziger EU-Mitgliedstaat bekannt sei, der von diesem Phänomen nicht in irgendeiner Weise betroffen sei, wobei er ausdrücklich auf die Anschläge von 2011 in Norwegen, die Ermordung der britischen Parlamentsabgeordneten Jo Cox sowie Anschläge auf Asylunterkünfte und Moscheen in ganz Europa verwies und dies mit der Mahnung verband, dass dies ein Sicherheitsrisiko sei, über das „weniger berichtet“ werde; in der Erwägung, dass sich neofaschistische und neonazistische Organisationen in einer Vielzahl von Formen offenbaren; in der Erwägung, dass die meisten dieser Gruppierungen bestimmte Einzelpersonen oder Gruppen aus der Gesellschaft ausschließen; in der Erwägung, dass diese Organisationen oft eine aggressive Sprache gegenüber Minderheiten verwenden und versuchen, dies durch Berufung auf den Grundsatz der Meinungsfreiheit zu rechtfertigen; in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht absolut ist;

H.  in der Erwägung, dass Artikel 30 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte eindeutig besagt, dass „keine Bestimmung dieser Erklärung ‘[darf] dahin ausgelegt werden [...], dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat“;

I.  in der Erwägung, dass im Internationalen Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung bekräftigt wird, dass die Vertragsstaaten jede Propaganda und alle Organisationen verurteilen, die auf Ideen oder Theorien hinsichtlich der Überlegenheit einer Rasse oder einer Personengruppe bestimmter Hautfarbe oder Volkszugehörigkeit beruhen;

J.  in der Erwägung, dass die Förderung des Faschismus in mehreren Mitgliedstaaten gemäß deren nationalen Rechtsvorschriften verboten ist;

K.  in der Erwägung, dass sich laut dem TE-SAT-Bericht 2018 von Europol die Zahl der Personen, die 2017 wegen rechtsextremer Straftaten verhaftet wurden, nahezu verdoppelt hat;

L.  in der Erwägung, dass bei den Anschlägen in Norwegen vom 22. Juli 2011 77 Menschen getötet und 151 weitere verletzt wurden;

M.  in der Erwägung, dass die britische Parlamentsabgeordnete Jo Cox am 16. Juni 2016 in Birstall im Vereinigten Königreich einem brutalen Mord zum Opfer fiel;

N.  in der Erwägung, dass laut dem TE-SAT-Bericht 2018 von Europol im Jahr 2017 fünf Terroranschläge vereitelt, fehlgeschlagen oder verübt worden sind, die rechtsextremen Tätern zur Last gelegt werden[5];

O.  in der Erwägung, dass Eleonora Forenza, Mitglied des Europäischen Parlaments, und ihr Assistent Antonio Perillo am 21. September 2018 im Anschluss an eine antifaschistische Kundgebung in Bari, Italien, tätlich angegriffen wurden;

P.  in der Erwägung, dass der französische Nachrichtendienst mit Besorgnis auf die wachsende Zahl von Angehörigen des Militärs und der Ordnungskräfte verwiesen hat, die sich rechtsextremen militanten Gruppen angeschlossen haben[6];

Q.  in der Erwägung, dass die vom Europarat eingerichtete Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) in ihrem am 15. Mai 2018 herausgegebenen Bericht ihre große Besorgnis über den Anstieg des Rechtsextremismus und Neofaschismus in Kroatien zum Ausdruck gebracht hat[7];

1.  verurteilt aufs Schärfste die Terroranschläge, Morde, psychologische Gewalt, tätlichen Angriffe und Aufmärsche neofaschistischer und neonazistischer Organisationen, die in einer Reihe von EU-Mitgliedstaaten zu beklagen sind;

2.  ist zutiefst besorgt darüber, dass Faschismus, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und andere Formen der Intoleranz in der Europäischen Union zunehmend als normal empfunden werden, und ist besorgt über Berichte über Absprachen zwischen führenden Politikern, politischen Parteien und Strafverfolgungsbehörden mit Neofaschisten und Neonazis in einigen Mitgliedstaaten;

3.  ist besorgt über die neofaschistische Gewalt, die die gesamte Gesellschaft in Mitleidenschaft zieht, und die sich gezielt gegen bestimmte Minderheiten wie dunkelhäutige Europäer, Menschen afrikanischer Abstammung, Juden, Muslime, Roma, Drittstaatsangehörige, Angehörige der LGBTI-Minderheit und Menschen mit Behinderungen richtet;

4.  verurteilt nachdrücklich alle gewalttätigen Angriffe neofaschistischer Gruppierungen auf Politiker und Mitglieder politischer Parteien, wie sie aus einigen Mitgliedstaaten gemeldet wurden, und insbesondere den jüngsten Anschlag faschistischer Trupps von CasaPound gegen Eleonora Forenza, MdEP, ihren Assistenten Antonio Perillo und andere, die am 21. September 2018 an einer antifaschistischen und antirassistischen Demonstration in Bari (Italien) teilnahmen;

5.  ist zutiefst besorgt über die Straflosigkeit, mit der neofaschistische und neonazistische Gruppierungen in einigen Mitgliedstaaten agieren, und betont, dass dieses Gefühl der Straflosigkeit zu den Gründen gehört, mit denen der alarmierende Anstieg von Gewalttaten durch bestimmte rechtsextreme Organisationen zu erklären ist;

6.  nimmt den besorgniserregenden Trend wahr, dass neofaschistische und neonazistische Gruppierungen soziale Medien und das Internet nutzen, um sich in der gesamten Europäischen Union zu organisieren und Strategien zu entwickeln;

7.  bedauert, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in einigen Mitgliedstaaten zu einem Propagandakanal einer einzigen politischen Partei geworden ist, die oft Oppositions- und Minderheitengruppen aus der Gesellschaft ausschließt und sogar zu Gewalt aufruft;

8.  weist darauf hin, dass die faschistische Ideologie und Intoleranz stets mit einem Angriff gegen die Demokratie selbst in Verbindung stehen;

9.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Hassverbrechen, Hetze und ungerechtfertigte Schuldzuweisungen durch Politiker und Amtsträger auf allen Ebenen und in allen Mediengattungen nachdrücklich zu verurteilen und zu sanktionieren, da diese Hass und Gewalt in der Gesellschaft hoffähig machen und weiter verstärken;

10.  fordert die Mitgliedstaaten auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen, mit denen Hassreden und Hassverbrechen unterbunden, verurteilt und bekämpft werden;

11.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Unternehmen der sozialen Medien auf, der Verbreitung von Rassismus, Faschismus und Fremdenfeindlichkeit im Internet in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen der Zivilgesellschaft auf nationaler und internationaler Ebene entgegenzuwirken;

12.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Hassverbrechen zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen sowie bewährte Verfahren der Erkennung und Untersuchung von Hassverbrechen auszutauschen, zu denen auch fremdenfeindlich motivierte Straftaten in allen ihren Ausprägungen gehören;

13.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Opfer von rassistischen oder fremdenfeindlichen Straftaten und Hassverbrechen in angemessener Weise unterstützt und alle Zeugen, die gegen die Täter aussagen, geschützt werden;

14.  fordert die Mitgliedstaaten auf, eigens Polizeieinheiten zur Bekämpfung von Hassverbrechen einzurichten; fordert die Polizeibehörden auf, dafür Sorge zu tragen, dass sich ihre Mitarbeiter an keinen rassistischen, fremdenfeindlichen oder diskriminierenden Handlungen beteiligen und dass andernfalls diese Taten zu Ermittlungen führen und die Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden;

15.  fordert die Kommission auf, die Zivilgesellschaft dazu aufzurufen, auf Hassreden und Hassverbrechen in den Mitgliedstaaten zu achten und sie zu melden;

16.  unterstützt, begrüßt und fordert den Schutz von Bürgerinitiativen und zivilgesellschaftlichen Organisationen, die sich gegen Faschismus, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und andere Formen der Intoleranz engagieren;

17.  fordert konsolidierte EU- Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Diskriminierung, darunter die Umsetzung/Durchführung geltender und die Verabschiedung neuer Bestimmungen wie der Gleichbehandlungsrichtlinie;

18.  erinnert daran, dass der Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, der spätestens im November 2010 umgesetzt werden sollte, eine Rechtsgrundlage für die Verhängung von Sanktionen gegen juristische Personen bieten, die zu Gewalt gegen eine Minderheit aufrufen oder Hass gegen diese schüren, zum Beispiel Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen, Verbot einer Handelstätigkeit, richterliche Aufsicht oder richterlich angeordnete Auflösung;

19.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihren Bericht von 2014 über die Umsetzung des oben genannten Rahmenbeschlusses des Rates zu aktualisieren und Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten einzuleiten, die den Bestimmungen dieses Beschlusses bislang nicht nachgekommen sind;

20.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass sie die Vorschriften des Rahmenbeschlusses des Rates weiterhin erfüllen, Organisationen zu bekämpfen, die Gewalt an öffentlichen Orten verbreiten und online dazu aufstacheln, und neofaschistische und neonazistische Gruppierungen und jegliche sonstige Stiftung oder Vereinigung, die den Nationalsozialismus und Faschismus verherrlicht, unter Achtung der innerstaatlichen Rechtsordnung und Rechtsprechung wirksam zu verbieten;

21.  fordert eine umfassende und baldige Kooperation zwischen den Strafverfolgungsbehörden, den Nachrichtendiensten, der Justiz und zivilgesellschaftlichen Organisationen bei der Bekämpfung von Faschismus, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und anderen Formen der Intoleranz;

22.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den Empfehlungen des Europarates zur Bekämpfung von Erscheinungsformen des Neonazismus und des Rechtsextremismus zu folgen;

23.  fordert die Mitgliedstaaten auf, verbindliche, zielgerichtete innerbehördliche Menschenrechtsschulungen für Angehörige der Ordnungskräfte und Mitarbeiter im Justizwesen aller Ebenen einzuführen;

24.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den Schwerpunkt auf Prävention zu legen, und zwar durch Bildung, Sensibilisierung und den Austausch bewährter Verfahren;

25.  fordert die Mitgliedstaaten und die nationalen Sportverbände, insbesondere die Fußballvereine, auf, der Geißel des Rassismus, des Faschismus und der Fremdenfeindlichkeit in den Stadien und der Kultur des Sports entgegenzuwirken, indem sie die Verantwortlichen verurteilen und bestrafen und in Zusammenarbeit mit Schulen und den zuständigen Organisationen der Zivilgesellschaft positive Bildungsangebote für junge Fans fördern;

26.  legt den Mitgliedstaaten nahe, Schulungen für Mitarbeiter des öffentlichen Rundfunks und der Medien anzubieten, damit deren Bewusstsein für die Herausforderungen und Diskriminierungen geschärft wird, denen die Opfer neofaschistischer und neonazistischer Gruppierungen ausgesetzt sind;

27.  fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale „Aussteigerprogramme“ aufzulegen, um Menschen dabei zu helfen, militante neofaschistische und neonazistische Gruppierungen zu verlassen; betont, dass solche Programme keineswegs nur aus Einzelmaßnahmen bestehen, sondern die langfristige Unterstützung bei der Arbeitssuche, dem Zurechtfinden in einer neuen Umgebung und dem Knüpfen neuer und sicherer sozialer Kontakte umfassen sollten;

28.  weist darauf hin, dass fundierte Geschichtskenntnisse eine der Grundvoraussetzungen für die Verhinderung künftiger Verbrechen dieser Art sind und bei den Bildungsanstrengungen für die jüngere Generation eine wichtige Rolle spielen;

29.  fordert die Mitgliedstaaten auf, alle Formen der Leugnung des Holocaust, einschließlich der Bagatellisierung und Verharmlosung der von den Nazis und ihren Kollaborateuren begangenen Verbrechen, zu verurteilen und dagegen vorzugehen; weist darauf hin, dass die Wahrheit über den Holocaust im politischen und medialen Diskurs nicht bagatellisiert werden darf;

30.  fordert eine gemeinsame Erinnerungskultur, in deren Rahmen faschistische Verbrechen aus der Vergangenheit abgelehnt werden; ist zutiefst darüber besorgt, dass die jüngere Generation in Europa und auch anderswo sich immer weniger für die Geschichte des Faschismus interessiert und somit die Gefahr besteht, dass sie gegenüber neuen Bedrohungen gleichgültig wird;

31.  legt den Mitgliedstaaten nahe, allgemeine kulturelle Bildungsmaßnahmen in Bezug auf die Vielfalt unserer Gesellschaft und unsere gemeinsame Geschichte zu fördern, wozu auch der Holocaust und andere im Zweiten Weltkrieg begangene Gräueltaten sowie die über Jahre hinweg praktizierte systematische Entmenschlichung gehören;

32.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und den Vereinten Nationen zu übermitteln.

 

Letzte Aktualisierung: 24. Oktober 2018
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