Gemeinsamer Entschließungsantrag - RC-B9-0090/2021Gemeinsamer Entschließungsantrag
RC-B9-0090/2021

GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Festnahme von Alexei Nawalny

20.1.2021 - (2021/2513(RSP))

eingereicht gemäß Artikel 132 Absätze 2 und 4 der Geschäftsordnung
anstelle der folgenden Entschließungsanträge:
B9-0090/2021 (S&D)
B9-0092/2021 (ECR)
B9-0093/2021 (Verts/ALE)
B9-0094/2021 (Renew)
B9-0095/2021 (PPE)

Michael Gahler, Andrius Kubilius, Željana Zovko, Sandra Kalniete, David McAllister, Radosław Sikorski, Traian Băsescu, Eugen Tomac, Andrzej Halicki, Arba Kokalari, Miriam Lexmann, Tomasz Frankowski
im Namen der PPE-Fraktion
Kati Piri, Tonino Picula, Isabel Santos
im Namen der S&D-Fraktion
Urmas Paet, Petras Auštrevičius, Izaskun Bilbao Barandica, Olivier Chastel, Katalin Cseh, Vlad Gheorghe, Klemen Grošelj, Bernard Guetta, Karin Karlsbro, Moritz Körner, Ilhan Kyuchyuk, Nathalie Loiseau, Javier Nart, Frédérique Ries, Michal Šimečka, Nicolae Ştefănuță, Ramona Strugariu, María Soraya Rodríguez Ramos, Dragoş Tudorache
im Namen der Renew-Fraktion
Sergey Lagodinsky, Hannah Neumann, Sara Matthieu
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Anna Fotyga, Witold Jan Waszczykowski, Charlie Weimers, Bert-Jan Ruissen, Assita Kanko, Hermann Tertsch, Ryszard Czarnecki, Adam Bielan, Elżbieta Kruk, Valdemar Tomaševski, Veronika Vrecionová, Alexandr Vondra, Jan Zahradil, Bogdan Rzońca, Elżbieta Rafalska, Eugen Jurzyca, Jadwiga Wiśniewska, Jacek Saryusz-Wolski
im Namen der ECR-Fraktion
Nikolaj Villumsen, Silvia Modig, Fabio Massimo Castaldo

Verfahren : 2021/2513(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
RC-B9-0090/2021
Eingereichte Texte :
RC-B9-0090/2021
Angenommene Texte :

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Festnahme von Alexei Nawalny

(2021/2513(RSP))

Das Europäische Parlament,

 unter Hinweis auf seine vorherigen Entschließungen zu Russland, insbesondere jene vom 17. September 2020 mit dem Titel „Lage in Russland: der Giftanschlag auf Alexei Nawalny“[1],

 unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

  unter Hinweis auf die am 9. Dezember 1998 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete Erklärung zu Menschenrechtsverteidigern,

 unter Hinweis auf das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenübereinkommen),

 unter Hinweis auf die Verfassung der Russischen Föderation, insbesondere auf Kapitel 2 und konkret Artikel 29, der die Meinungsfreiheit schützt, sowie auf die internationalen Menschenrechtsverpflichtungen, zu deren Einhaltung sich Russland als Mitglied des Europarates, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und der Vereinten Nationen verpflichtet hat,

 unter Hinweis auf die im Anschluss an die Festnahme von Alexei Nawalny abgegebenen Erklärungen des Präsidenten des Europäischen Rates und des Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 17. Januar 2021 und der Präsidentin der Europäischen Kommission vom 18. Januar 2021,

 unter Hinweis auf die Erklärungen führender Politikerinnen und Politiker aus EU-Mitgliedstaaten zur Festnahme von Alexei Nawalny bei seiner Ankunft in Moskau,

  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 1. Oktober 2020,

  unter Hinweis auf das Ergebnis der Tagung des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 12. Oktober 2020 und die politische Einigung, restriktive Maßnahmen gegen Personen zu verhängen, die mit dem Mordanschlag auf Alexei Nawalny in Verbindung gebracht werden,

  unter Hinweis auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in den Rechtssachen Nawalny gegen Russland vom 17. Oktober 2017, Nawalny gegen Russland vom 15. November 2018 und Nawalny gegen Russland (Nr. 2) vom 9. April 2019,

  unter Hinweis auf die globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte, die auch als Magnitski-Rechtsakt der Union bezeichnet wird und vom Rat am 7. Dezember 2020 angenommen wurde,

 gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

  1. in der Erwägung, dass Alexei Nawalny, ein führender russischer Politiker, Anwalt und Bekämpfer der Korruption, zahlreiche Korruptionsfälle aufgedeckt hat, in die Unternehmen und russische Politiker verwickelt sind, mehrere öffentliche Proteste in ganz Russland angeführt hat und zu einem der schlagkräftigsten Wortführer der russischen Opposition geworden ist;
  2. in der Erwägung, dass Alexei Nawalny einer derjenigen ist, die die Staatsmacht in Russland und Präsident Putin am stärksten herausfordern, und mit seiner Entschlossenheit und seinem Mut ein Hoffnungsträger für all jene in Russland ist, die Freiheit, Demokratie, politischen Pluralismus und Rechenschaftspflicht in ihrem Land für möglich halten;
  3. in der Erwägung, dass Alexei Nawalny am 17. Januar 2021 auf dem internationalen Flughafen Moskau-Scheremetjewo – nachdem er im Anschluss an eine medizinische Behandlung in Deutschland nach Russland zurückgekehrt war – festgenommen und ihm der Zugang zu seinen Anwälten verweigert wurde;
  4. in der Erwägung, dass Alexei Nawalny am 18. Januar 2021 in einem beispiellosen und eilends organisierten Anhörungsverfahren in einer Polizeidienststelle in Abwesenheit seines Rechtsanwalts zu 30 Tagen Haft verurteilt wurde und ein Gerichtsverfahren gegen ihn ansteht;
  5. in der Erwägung, dass etwa 70 Menschen, darunter auch Journalisten und Unterstützer von Alexei Nawalny, festgenommen wurden, während sie auf seine Rückkehr warteten;
  6. in der Erwägung, dass Alexei Nawalny mit dem Einverständnis der Staatsorgane Russlands zur medizinischen Behandlung nach Deutschland ausgeflogen wurde, nachdem er am 20. August 2020 vergiftet worden war; in der Erwägung, dass es einem Netz investigativer Journalisten, dem auch das Rechercheteam von Bellingcat angehört, im Rahmen eines gemeinsamen Projekts gelungen ist, mehrere der an dem Giftanschlag beteiligten Täter zu ermitteln, die allesamt Geheimdienstagenten der Russischen Föderation sind;
  7. in der Erwägung, dass das Berliner Krankenhaus Charité zu dem Schluss gekommen ist, dass Alexei Nawalny mit einem von der UdSSR und der Russischen Föderation entwickelten, militärisch einsetzbaren Nervenkampfstoff aus der Nowitschok-Gruppe vergiftet wurde, der ausschließlich den Militäreinheiten und Geheimdiensten Russlands zur Verfügung steht; in der Erwägung, dass die Art der Vergiftung von mehreren Labors in Deutschland, Frankreich und Schweden sowie von der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) bestätigt wurde;
  8. in der Erwägung, dass die Vergiftung eines Menschen mit einem Nervenkampfstoff gemäß dem Chemiewaffenübereinkommen als Einsatz chemischer Waffen zu betrachten ist, der unabhängig davon, durch wen und unter welchen Umständen er erfolgt, einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Völkerrecht und internationale Menschenrechtsnormen darstellt;
  9. in der Erwägung, dass die EU gemeinsam mit internationalen Partnern die Staatsorgane Russlands aufgefordert hat, den unter Einsatz eines verbotenen chemischen Nervenkampfstoffs verübten Mordanschlag auf Alexei Nawalny gründlich zu untersuchen, uneingeschränkt mit der OVCW zusammenzuarbeiten, um eine unparteiische internationale Untersuchung sicherzustellen, und die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen; in der Erwägung, dass eine derartige gründliche und unparteiische Untersuchung durch die Staatsorgane Russlands bislang nicht stattgefunden und Russland Forderungen nach einer Untersuchung ausdrücklich abgelehnt hat;
  10. in der Erwägung, dass die EU, da Russland keinerlei Untersuchungen eingeleitet hat und auch nicht mit der OVCW zusammenarbeitet, am 15. Oktober 2020 Sanktionen gegen sechs russische Staatsangehörige und eine an der Straftat beteiligte Organisation verhängt hat;
  11. in der Erwägung, dass der Mordanschlag auf Alexei Nawalny kurz vor den für September 2020 anberaumten Kommunal- und Regionalwahlen verübt wurde, was ein äußerst besorgniserregendes Licht auf den Zustand der Demokratie, der Grundfreiheiten und der Menschenrechte in dem Land wirft;
  12. in der Erwägung, dass der Föderale Strafvollzugsdienst der Russischen Föderation erklärte, Alexei Nawalny sei im Vorfeld einer gerichtlichen Anhörung wegen eines Verstoßes gegen die Auflagen einer früheren Bewährungsstrafe in der sogenannten Rechtssache Yves Rocher festgenommen worden, und dass dieser Verstoß tatsächlich zu einem Zeitpunkt erfolgte, als sich Alexei Nawalny von einem von der russischen Staatsmacht orchestrierten Mordanschlag erholte;
  13. in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem Urteil vom 17. Oktober 2017 entschied, Alexei Nawalny und sein Bruder Oleg seien im Jahr 2014 in der Rechtssache Yves Rocher zu Unrecht wegen Finanzdelikten verurteilt worden und in dieser Rechtssache seien „willkürliche und offensichtlich unbillige“ Entscheidungen durch russische Gerichte ergangen, und dass der EGMR eine Schadenersatzzahlung und Kostenerstattung in Höhe von über 80 000 EUR durch die Russische Föderation zugunsten der beiden Brüder anordnete;
  14. in der Erwägung, dass Alexei Nawalny bereits zuvor mehrmals angegriffen, in Gewahrsam genommen, verhaftet und verurteilt worden ist, womit versucht wurde, seine politischen und öffentlichen Aktivitäten zu unterbinden; in der Erwägung, dass die Staatsorgane Russlands ihn unter Heranziehung der vorherigen politisch motivierten Urteile daran gehindert haben, bei der Präsidentschaftswahl 2018 in Russland zu kandidieren;
  15. in der Erwägung, dass die Staatsorgane Russlands am 18. Januar 2021 ein weiteres Strafverfahren gegen Alexei Nawalny einleiteten, in dem sie ihn der Veruntreuung im Zusammenhang mit der Überweisung von Geldern an verschiedene Wohltätigkeitsprojekte beschuldigen;
  16. in der Erwägung, dass die Rechte auf Gedanken- und Redefreiheit sowie auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in der Verfassung der Russischen Föderation verankert sind; in der Erwägung, dass sich die Russische Föderation als Unterzeichnerstaat der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der EMRK und als Mitglied des Europarates verpflichtet hat, die internationalen Normen und Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit einzuhalten und die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu achten;
  17. in der Erwägung, dass es dem angesehenen russischen Menschenrechtszentrum Memorial zufolge in der Russischen Föderation über 300 Gefangene aus politischen oder religiösen Gründen gibt; in der Erwägung, dass sich die Europäische Union mit allen Dissidenten und der Bevölkerung Russlands solidarisch zeigt, die sich trotz der Bedrohung ihrer Freiheit und ihres Lebens und trotz des Drucks seitens des Kremls und der russischen Staatsmacht nach wie vor für Freiheit, Menschenrechte und Demokratie einsetzen;
  18. in der Erwägung, dass sich die Lage der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit in Russland immer weiter verschlechtert, wobei die Staatsmacht systematisch versucht, die Redefreiheit zu unterbinden, die Versammlungsfreiheit einzuschränken, die Aktivitäten der Opposition zu behindern, mit Repression auf alle Handlungen zu reagieren, die darauf abzielen, Korruption aufzudecken, und die Tätigkeit der russischen Zivilgesellschaft zu unterdrücken;
  19. in der Erwägung, dass die von Russland begangenen Völkerrechtsverletzungen in der Ukraine und Georgien sowie die Morde und Tötungen, die an führenden Oppositionellen und an Journalisten und weiteren Persönlichkeiten in staatlichem Auftrag verübt wurden, etwa in den Fällen von Boris Nemzow, Anna Politkowskaja, Sergei Magnitski und weiteren Personen, ungestraft blieben; in der Erwägung, dass die Beziehungen zur Russischen Föderation infolge zahlreicher, unter Einsatz von Gift und mit anderen Mitteln begangener Mordanschläge sowie der Verweigerung der Zusammenarbeit in dem Gerichtsverfahren im Fall des Abschusses des Flugs MH17 auf einem historischen Tiefpunkt angelangt sind;
  20. in der Erwägung, dass die Europäische Union seit Dezember 2020 die globale Sanktionsregelung im Bereich der Menschenrechte als Instrument einsetzen kann, um gegen Personen und Organisationen vorzugehen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen und Übergriffe in der ganzen Welt verantwortlich sind, sich an ihnen beteiligt haben oder mit ihnen in Verbindung stehen;
  1. fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung von Alexei Nawalny und aller anderen Personen, die im Zusammenhang mit seiner Rückkehr nach Russland festgenommen wurden, ganz gleich, ob es sich bei ihnen um Journalisten, mit ihm zusammenarbeitende Personen oder ihn unterstützende Bürger handelt;
  2. verurteilt in scharfer Form die Festnahme von Alexei Nawalny und seiner Unterstützer sowie die von der russischen Staatsmacht unter anderem durch Rückgriff auf das Justizsystem gegen ihn und sie betriebene politisch motivierte Repression; verurteilt zudem den Mordanschlag auf Alexei Nawalny und erklärt sich zutiefst besorgt angesichts der immer weiter eingeschränkten Handlungsmöglichkeiten der politischen Opposition, abweichende Meinungen vertretender Personen und der Zivilgesellschaft in der Russischen Föderation;
  3. verurteilt mit allem Nachdruck die Handlungen der Russischen Föderation und erachtet diese Handlungen als unangemessen für ein Mitglied des Europarates und der OSZE, das sich als solches dazu verpflichtet hat, die Grundfreiheiten, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit zu achten, wie sie in der EMRK und im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte verankert sind; legt dem Europarat und der OSZE nahe, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Verstöße der Russischen Föderation gegen ihre Verpflichtungen zu bewerten;
  4. weist erneut darauf hin, dass die Inhaftierung politischer Gegner gegen die internationalen Verpflichtungen Russlands verstößt, bekräftigt, dass die Justiz entpolitisiert werden muss, und beharrt auf dem Recht auf ein faires Verfahren und auf Zugang zu Rechtsbeistand; fordert das Ministerkomitee und die Mitgliedstaaten des Europarats auf, von den in Artikel 46 Absatz 4 EMRK verankerten Befugnissen Gebrauch zu machen und den EGMR mit einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Russische Föderation zu befassen;
  5. fordert die Staatsorgane Russlands auf, der gegen unabhängige und abweichende Meinungen vertretende Personen gerichteten Schikanierung, Einschüchterung, Gewalt und Unterdrückung Einhalt zu gebieten, indem sie der vorherrschenden Straflosigkeit von Handlungen, die bereits zum Tod vieler Journalisten, engagierter Bürger, Menschenrechtsverteidiger und Oppositionspolitiker geführt haben, ein Ende setzen und dafür sorgen, dass diese Personen ihre Tätigkeiten ausüben können, ohne Angst um ihr Leben oder das ihrer Familienangehörigen oder Freunde haben zu müssen;
  6. ist der Ansicht, dass der Mordanschlag auf Alexei Nawalny und seine sofortige Festnahme bei seiner Rückkehr nach Russland dazu dienen sollen, die Enthüllung weiterer schwerer Korruptionsfälle in den Reihen des Regimes zu verhindern, und Teil der systematischen Bemühungen sind, ihn, die politische Opposition und andere Personen, die abweichende Meinungen vertreten, zum Schweigen zu bringen und auszuschalten, insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende Parlamentswahl im Herbst 2021; vertritt die Auffassung, dass das Regime durch sein Vorgehen seine Verachtung gegenüber der eigenen Bevölkerung deutlich macht, rücksichtslos den eigenen Machterhalt anstrebt und den Menschen jedwede Chance auf Demokratie und Freiheit nimmt; bekundet seine Solidarität mit den demokratischen Kräften in Russland, die sich für eine offene und freie Gesellschaft einsetzen;
  7. hebt hervor, dass es entschlossen ist, genau zu beobachten, wie sich die Lage und der physische und mentale Zustand von Alexei Nawalny entwickeln, für die bzw. den ausschließlich die russische Staatsmacht verantwortlich ist;
  8. verurteilt den wiederholten Einsatz chemischer Nervenkampfstoffe durch die Russische Föderation gegen ihre eigenen Staatsangehörigen und weist erneut darauf hin, dass der Einsatz chemischer Waffen unter allen Umständen ein verwerfliches Verbrechen nach dem Völkerrecht und insbesondere nach dem Chemiewaffenübereinkommen darstellt; fordert die Staatsorgane Russlands unverändert mit Nachdruck auf, gegenüber der OVCW das Nowitschok-Programm des Landes vollständig und uneingeschränkt offenzulegen sowie unverzüglich gegen die Verantwortlichen für das an Alexei Nawalny verübte Verbrechen zu ermitteln und diese Personen vor Gericht zu stellen und zur Rechenschaft zu ziehen, bekräftigt seine Forderung nach internationalen Ermittlungen in den Fällen von Verstößen Russlands gegen seine internationalen Verpflichtungen im Bereich Chemiewaffen;
  9. fordert den Rat auf, auf seinen nächsten Tagungen konkret Stellung zu dieser Angelegenheit zu nehmen und die restriktiven Maßnahmen der EU gegen Russland deutlich zu verschärfen, auch durch die Verhängung von Sanktionen gegen die natürlichen und juristischen Personen, die an der Entscheidung, Alexei Nawalny festnehmen und inhaftieren zu lassen, beteiligt waren; ist überdies der Ansicht, dass die EU im Rahmen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte zusätzliche gezielte restriktive Maßnahmen gegen alle Personen verhängen sollte, die an den Anschlägen auf Alexei Nawalny beteiligt waren oder die Verantwortung dafür tragen;
  10. fordert den Rat nachdrücklich auf, Sanktionen einzuführen, die sich gegen russische Oligarchen, die Verbindungen zum Regime haben und dem inneren Zirkel um Präsident Putin angehören, und gegen in den Medien tätige Propagandisten, die Vermögenswerte in der Europäischen Union besitzen und frei in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union einreisen dürfen, richten; vertritt die Auffassung, dass diese Sanktionen auch auf die unmittelbaren Familienangehörigen dieser Personen ausgeweitet werden sollten; ist zudem unverändert der Ansicht, dass die Europäische Union russische Staatsangehörige, deren Reichtum unklarer Herkunft ist, nicht länger willkommen heißen sollte;
  11. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, eine neue Strategie für die Beziehungen der EU zu Russland auszuarbeiten, in deren Mittelpunkt die Unterstützung der Zivilgesellschaft steht, die für demokratische Werte, Rechtsstaatlichkeit, die Grundfreiheiten und die Menschenrechte eintritt; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit mit Russland auf verschiedenen außenpolitischen Plattformen und bei Vorhaben wie Nord Stream 2, dessen Fertigstellung die EU umgehend verhindern muss, kritisch zu überprüfen;
  12. fordert die russische Regierung und die Staatsduma auf, den Rechtsrahmen für Wahlen und die Rechtsvorschriften über ausländische Agenten und unerwünschte Organisationen zu überarbeiten, damit Pluralismus und freie und faire Wahlen im Einklang mit internationalen Normen ermöglicht und gleiche Ausgangsbedingungen für die Kandidaten der Opposition geschaffen werden; fordert, dass die russische Regierung allen demokratischen Parteien während der bevorstehenden Wahl zur Staatsduma gleichberechtigten Zugang und gleiche Chancen garantiert, da der missbräuchliche Rückgriff auf das Registrierungsverfahren zu dem Zweck, Parteien die Regierung zu verweigern, dazu angetan ist, den politischen Wettbewerb und die pluralistische Demokratie zu zerstören; hebt hervor, dass sich die Einstellungen und taktischen Mittel des Regimes in Russland und der Diktatur in Belarus immer ähnlicher werden; stellt fest, dass beide Regime die immer lauter werdenden Forderungen der Bevölkerung nach Veränderung fürchten und daher Wahlbetrug als gangbare politische Lösung ansehen;
  13. bedauert, dass Alexei Nawalny nicht wie geplant am 19. Januar 2021 vor dem Ausschuss für Recht und Menschenrechte der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) sprechen durfte, wohingegen die russische parlamentarische Delegation unlängst in die PACE zurückkehren durfte;
  14. bekräftigt seine an den EAD und die Mitgliedstaaten gerichtete Forderung, die Menschenrechtslage in der Russischen Föderation auch fortan genau zu beobachten, und fordert die EU-Delegation in Russland und die Botschaften der Mitgliedstaaten auf, Gerichtsverfahren gegen Organisationen der Zivilgesellschaft, Oppositionspolitiker und engagierte Bürger, auch im Fall Alexei Nawalny, auch künftig zu beobachten; fordert die EU auf, russische Dissidenten, nichtstaatliche Organisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft sowie unabhängige Medien und Journalisten stärker zu unterstützen;
  15. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Standpunkte gegenüber Russland untereinander abzustimmen und in bilateralen und multilateralen Gremien gegenüber den russischen Staatsorganen geeint aufzutreten; betont überdies, dass die EU den Regierungswechsel in Washington nutzen sollte, um das transatlantische Einvernehmen hinsichtlich des Schutzes von Demokratie und grundlegenden Werten gegenüber autoritären Regimen zu vertiefen; bekräftigt, dass es die Bevölkerung Russlands in ihrem Kampf für Grundfreiheiten, Menschenrechte und Demokratie unterstützt;
  16. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europarat und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie dem Präsidenten, der Regierung und der Staatsduma der Russischen Föderation zu übermitteln.
Letzte Aktualisierung: 20. Januar 2021
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