GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu Ruanda: der Fall Paul Rusesabagina
10.2.2021 - (2021/2543(RSP))
anstelle der folgenden Entschließungsanträge:
B9-0130/2021 (The Left)
B9-0131/2021 (Verts/ALE)
B9-0132/2021 (S&D)
B9-0133/2021 (Renew)
B9-0134/2021 (ECR)
B9-0135/2021 (PPE)
Michael Gahler, David Lega, Sandra Kalniete, David McAllister, Antonio López-Istúriz White, Paulo Rangel, Miriam Lexmann, Isabel Wiseler-Lima, Tomáš Zdechovský, Vladimír Bilčík, Inese Vaidere, Vangelis Meimarakis, Michaela Šojdrová, Tomas Tobé, Christian Sagartz, Loránt Vincze, Magdalena Adamowicz, Ivan Štefanec, Janina Ochojska, Eva Maydell, Luděk Niedermayer, Lefteris Christoforou, Jiří Pospíšil, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Stanislav Polčák, Krzysztof Hetman, Stelios Kympouropoulos, Benoît Lutgen, Maria Walsh, Seán Kelly, Peter Pollák, Romana Tomc, Loucas Fourlas, Tom Vandenkendelaere, Ioan-Rareş Bogdan
im Namen der PPE-Fraktion
Kati Piri, Kathleen Van Brempt
im Namen der S&D-Fraktion
Hilde Vautmans, Barry Andrews, Andrus Ansip, Petras Auštrevičius, Izaskun Bilbao Barandica, Dita Charanzová, Vlad Gheorghe, Klemen Grošelj, Bernard Guetta, Svenja Hahn, Karin Karlsbro, Moritz Körner, Irena Joveva, Javier Nart, Urmas Paet, María Soraya Rodríguez Ramos, Michal Šimečka, Nicolae Ştefănuță, Ramona Strugariu, Dragoş Tudorache
im Namen der Renew-Fraktion
Hannah Neumann, Saskia Bricmont, Katrin Langensiepen
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Raffaele Fitto, Anna Fotyga, Karol Karski, Alexandr Vondra, Elżbieta Rafalska, Ryszard Czarnecki, Carlo Fidanza, Emmanouil Fragkos, Elżbieta Kruk, Veronika Vrecionová, Jadwiga Wiśniewska, Adam Bielan, Assita Kanko, Bogdan Rzońca, Angel Dzhambazki, Valdemar Tomaševski, Eugen Jurzyca, Witold Jan Waszczykowski
im Namen der ECR-Fraktion
Marisa Matias
im Namen der Fraktion The Left
Fabio Massimo Castaldo
Entschließung des Europäischen Parlaments zu Ruanda: der Fall Paul Rusesabagina
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Ruanda,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
– unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker,
– unter Hinweis auf die Grundsätze und Leitlinien für das Recht auf einen fairen Prozess und Rechtsbeistand in Afrika,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Ruanda im Jahr 1975 ratifiziert hat,
– unter Hinweis auf die Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen (die Nelson-Mandela-Regeln) in der 2015 überarbeiteten Fassung,
– unter Hinweis auf die Erklärung von Kampala zu den Haftbedingungen in Afrika,
– unter Hinweis auf die Schreiben des Hohen Kommissariats der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) vom 30. September 2020 an die Regierungen Ruandas und der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) zu den Mandaten des Sonderberichterstatters über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, der Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen, der Arbeitsgruppe zur Frage des Verschwindenlassens von Personen und der Sonderberichterstatterin über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus,
– unter Hinweis auf das Cotonou-Abkommen,
– unter Hinweis auf die Ergebnisse der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung zu Ruanda vom 25. Januar 2021 im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen in Genf,
– unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie für den Zeitraum 2020–2024,
– unter Hinweis auf das Wiener Übereinkommen von 1963 über konsularische Beziehungen,
– unter Hinweis auf die Erklärung von Human Rights Watch vom 10. September 2020 mit Titel „Rwanda: Rusesabagina was forcibly disappeared“ (Ruanda: Paul Rusesabagina wurde gewaltsam verschleppt),
– unter Hinweis auf die Erklärung von Human Rights Watch vom 1. Februar 2021 mit Titel „UN: Countries call out Rwanda’s rights record“ (Vereinte Nationen: Staaten prangern Ruandas Menschenrechtsbilanz an),
– gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die strengen Mediengesetze in Ruanda, die nach dem Völkermord von 1994 erlassen wurden, die Meinungsfreiheit unter Präsident Paul Kagame weiterhin beeinträchtigen; in der Erwägung, dass die Regierung Kritiker und Regierungsgegner in Ruanda im Zuge politisch motivierter Gerichtsverfahren festnehmen, inhaftieren und strafrechtlich verfolgen ließ und weitere Kritiker und Regierungsgegner außerhalb des Landes wiederholt bedrohen ließ, wobei einige von ihnen körperlich angegriffen und sogar getötet wurden;
B. in der Erwägung, dass Ruanda im weltweiten Freiheitsindex eine Punktzahl von 22 von 100 Punkten[1] aufweist und damit als „nicht frei“ eingestuft wird; in der Erwägung, dass die grenzüberschreitenden Repressionsmaßnahmen vonseiten Ruandas in Bezug auf Taktik, Ziele und geografische Reichweite außerordentlich breit gefächert sind und digitale Bedrohungen, Angriffe mit Spähsoftware, die Einschüchterung und Schikanierung von Familienmitgliedern, Mobilitätskontrollen, Auslieferungen und Ermordung umfassen; in der Erwägung, dass die Regierung seit 2014 ruandische Staatsbürger in mindestens sieben Ländern körperlich angreifen ließ;
C. in der Erwägung, dass die Stabilität in der Region nach wie vor von den Nachwirkungen des Völkermords und des Bürgerkriegs von 1994 in Ruanda beeinträchtigt wird;
D. in der Erwägung, dass der Menschenrechtsverteidiger und vehemente Kritiker von Präsident Paul Kagame und der von der Ruandischen Patriotischen Front (RPF) geführten amtierenden Regierung, Paul Rusesabagina, der belgischer Staatsbürger und in den USA ansässig ist, am 31. August 2020 in Kigali festgenommen wurde, wobei ihm 13 Taten – darunter Terrorismusfinanzierung, bewaffneter Raub, Entführung, Brandstiftung, versuchter Mord und Körperverletzung – zur Last gelegt wurden; in der Erwägung, dass vier der Anklagepunkte fallen gelassen wurden und dass sich die übrigen Anklagepunkte auf Ereignisse beziehen, die sich im Juni 2018 im Bezirk Nyaruguru und im Dezember 2018 im Bezirk Nyamagabe abgespielt haben;
E. in der Erwägung, dass Paul Rusesabagina während des Völkermords im Jahr 1994 stellvertretender Leiter des Hôtel des Mille Collines in Kigali war, in dem er 1 268 Tutsi und gemäßigten Hutu, die vor dem Töten flohen, Unterkunft und Schutz bot; in der Erwägung, dass Paul Rusesabagina ein international anerkannter Menschenrechtsaktivist ist, dessen Geschichte in dem Film Hotel Ruanda erzählt wird; in der Erwägung, dass ihm für diesen lobenswerten Einsatz im Jahr 2005 die Presidential Medal of Freedom verliehen wurde;
F. in der Erwägung, dass Paul Rusesabagina 2006 die Partei PDR-Ihumure gründete und derzeit Vorsitzender des Mouvement Rwandais pour le Changement Démocratique (ruandische Bewegung für den demokratischen Wandel – MRDC) ist, einer Vereinigung, zu der auch die PDR-Ihumure gehört; in der Erwägung, dass die Front de Libération Nationale (FLN), der militärische Flügel der PDR-Ihumure, für eine Reihe von bewaffneten Angriffen im Jahr 2018 die Verantwortung übernommen hat;
G. in der Erwägung, dass Paul Rusesabagina am 27. August 2020 unter ungeklärten Umständen zwangsweise von Dubai nach Kigali überführt wurde und erst wieder am 31. August 2020 in der Zentrale der Strafverfolgungsbehörde Rwandan Investigation Bureau (RIB) auftauchte; in der Erwägung, dass das ruandische Gericht verlauten ließ, dass Paul Rusesabagina auf dem internationalen Flughafen von Kigali festgenommen worden sei, was im Widerspruch zu einem früheren Polizeibericht steht, in dem erklärt wurde, dass er im Zuge „internationaler Zusammenarbeit“ festgenommen worden sei; in der Erwägung, dass die Staatsorgane der VAE bestreiten, in irgendeiner Form an seiner Überstellung und anschließenden Festnahme beteiligt gewesen zu sein; in der Erwägung, dass die rechtmäßige Inhaftierung und Überstellung einer verdächtigen Person von einem Land in ein anderes zu dem Zweck, die betreffende Person einem Strafverfahren zu unterziehen, im Wege eines Auslieferungsverfahrens erfolgen sollte, das von einem unabhängigen Gericht überwacht wird;
H. in der Erwägung, dass Paul Rusesabagina der Zugang zu einem Rechtsbeistand seiner Wahl verweigert wurde; in der Erwägung, dass den internationalen Anwälten, die er mit seiner Verteidigung beauftragt hat, nach wie vor die erforderlichen Vollmachten zu seiner Vertretung verweigert werden;
I. in der Erwägung, dass die Anklageschrift gegen Paul Rusesabagina, seine Verfahrensakte und weitere Unterlagen, die zur Vorbereitung seiner Verteidigung erforderlich sind, am 23. Dezember 2020 vom Direktor des Mageragere-Gefängnisses beschlagnahmt wurden; in der Erwägung, dass der Gefängnisdirektor am 8. Februar 2021 unter Arrest gestellt wurde; in der Erwägung, dass das Verfahren gegen Paul Rusesabagina und 19 weitere Personen, denen Verbindungen zu terroristischen Organisationen zur Last gelegt werden, auf den 17. Februar 2021 verschoben wurde; in der Erwägung, dass der offizielle Grund für diese Verschiebung darin besteht, dass die ruandische Regierung aufgrund der COVID-19-Beschränkungen nicht in der Lage ist, mit ihrem Rechtsbeistand zusammenzutreffen;
J. in der Erwägung, dass die Familie von Paul Rusesabagina äußerst besorgt über seinen Gesundheitszustand ist, da er Krebsüberlebender ist und an einer Störung des Herz-Kreislauf-Systems leidet, wogegen er verschreibungspflichtige Medikamente einnimmt; in der Erwägung, dass die Medikamente, die seine Familie über einen diplomatischen Kurierdienst der belgischen Botschaft in Ruanda versandt hat, Paul Rusesabagina niemals verabreicht worden sein sollen; in der Erwägung, dass er von einem ruandischen Arzt verschriebene Medikamente erhält, ohne zu wissen, welche Art von Wirkstoff darin enthalten ist;
1. verurteilt, dass Paul Rusesabagina gewaltsam verschleppt und illegal überstellt wurde und sich in Isolationshaft befindet;
2. betont, dass das Verschwindenlassen von Paul Rusesabagina im Zeitraum vom 27. bis 31. August 2020 gegen die Verpflichtungen Ruandas im Rahmen des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (Artikel 6 und 9), des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Artikel 2 und 16) und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Artikel 9) verstößt;
3. weist darauf hin, dass die Auslieferung eines Verdächtigen an ein anderes Land ausschließlich im Wege eines von unabhängiger Seite beaufsichtigten Auslieferungsverfahrens stattfinden sollte, damit die Rechtmäßigkeit des Auslieferungsersuchens gegeben ist und sichergestellt wird, dass das Recht des Verdächtigen auf ein faires Verfahren in dem ersuchenden Land uneingeschränkt gewährleistet wird;
4. verurteilt die Beschränkungen der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie den willkürlichen Einsatz von Untersuchungshaft zur Unterdrückung abweichender Meinungen durch die ruandischen Staatsorgane, ohne dass Paul Rusesabagina dabei die Mindestgarantien für ein faires Verfahren gewährt worden wären oder ihm ein regelmäßiger Kontakt zu seiner Familie gestattet worden wäre;
5. fordert die ruandischen Staatsorgane auf, einen vollständigen und stichhaltigen Bericht darüber vorzulegen, wie Paul Rusesabagina festgenommen und nach Kigali überstellt wurde; fordert eine unabhängige, transparente und glaubwürdige internationale Untersuchung der Überstellung und Festnahme von Paul Rusesabagina;
6. zeigt sich zutiefst besorgt darüber, dass die Rechte von Paul Rusesabagina verletzt wurden; fordert die ruandischen Staatsorgane nachdrücklich auf, Paul Rusesabagina ein faires und öffentliches Verfahren vor einem zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht zu gewähren, in dem internationale Menschenrechtsnormen Anwendung finden; weist die ruandische Regierung darauf hin, dass sie nach der Afrikanischen Charta und anderen internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumenten, einschließlich des Cotonou-Abkommens und insbesondere dessen Artikel 8 und 96, dazu verpflichtet ist, die Achtung der Grundrechte zu garantieren, wozu auch der Zugang zur Justiz und das Recht auf ein faires Verfahren gehören; fordert die ruandische Justiz auf, dafür zu sorgen, dass Paul Rusesabagina ein zügiges und faires Berufungsverfahren erhält, das den im ruandischen Recht und im Völkerrecht verankerten Normen entspricht;
7. fordert, dass Paul Rusesabagina vertrauliche Konsultationen mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl sowie ein regelmäßiger und sicherer Kontakt zu seiner Familie zugestanden werden; erinnert die ruandischen Staatsorgane daran, dass Paul Rusesabagina berechtigt ist, seine Anklageschrift, die Verfahrensakte und weitere Unterlagen vollständig einzusehen, damit er die Rechtmäßigkeit seiner Festnahme anfechten kann; weist auf den Rechtsgrundsatz der Unschuldsvermutung hin;
8. zeigt sich zutiefst besorgt über den Gesundheitszustand von Paul Rusesabagina, insbesondere da eine Exposition gegenüber COVID-19 sein Leben ernsthaft in Gefahr bringen könnte; fordert die Regierung Ruandas auf, die körperliche Unversehrtheit und das psychische Wohlbefinden von Paul Rusesabagina unter allen Umständen zu garantieren und ihm zu ermöglichen, seine üblichen Medikamente einzunehmen; fordert die ruandische Regierung auf, zuzulassen, dass – wie von der belgischen Außenministerin am 4. Februar 2021 gefordert – ein Arzt in Belgien seinen Gesundheitszustand überwacht; fordert die ruandische Regierung auf, überdies dafür zu sorgen, dass allen Häftlingen eine angemessene Gesundheitsversorgung zuteilwird;
9. verurteilt politisch motivierte Gerichtsverfahren, die Verfolgung politischer Gegner und die Vorwegnahme des Ausgangs von Gerichtsverfahren; fordert die ruandischen Staatsorgane mit Nachdruck auf, die Trennung von Exekutive, Legislative und Judikative und insbesondere die Unabhängigkeit der Justiz sicherzustellen; fordert Ruanda auf, seinen politischen Raum zu öffnen und seine Menschenrechtsbilanz zu verbessern; erwartet, dass Ruanda die vom Menschenrechtsrat in Genf im Rahmen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung des Landes ausgestellten Empfehlungen vom 25. Januar 2021 umsetzt;
10. fordert die Regierung Ruandas auf, das Recht auf Protest und das Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu achten und eingeschränkt zu fördern und nicht danach zu trachten, diese Rechte einzuschränken;
11. fordert die Regierung Ruandas auf, das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen und das Römische Statut zu ratifizieren, um dem Internationalen Strafgerichtshof als Land beitreten zu können; fordert Ruanda eindringlich auf, dem Unterausschuss der Vereinten Nationen zur Verhinderung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu ermöglichen, seine Besuche wieder aufzunehmen; fordert die ruandischen Staatsorgane auf, ihre Erklärung, kraft deren das Land Einzelpersonen und nichtstaatlichen Organisationen die Einreichung von Beschwerden vor dem Afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker ermöglicht, dringend zu überarbeiten und diese Erklärung wieder in Kraft zu setzen;
12. fordert die Europäische Union auf, umgehend zu handeln, um sicherzustellen, dass die Rechtmäßigkeit der Verhaftung Paul Rusesabaginas und des Gerichtsverfahrens gegen ihn untersucht wird und dass seine Rechte als EU-Bürger in allen Phasen dieses Verfahrens gewahrt werden; fordert die EU-Delegation in Ruanda sowie die diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und insbesondere die belgische Botschaft in Ruanda auf, das Gerichtsverfahren gegen Paul Rusesabagina zu beobachten, ihn im Gefängnis zu besuchen und seinen Fall bei ihren jeweiligen Aussprachen mit den ruandischen Staatsorganen zur Sprache zu bringen;
13. fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst, die Kommission und den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte auf, den Menschenrechtsdialog mit Ruanda auf höchster Ebene zu intensivieren, damit das Land seinen bilateralen und internationalen Verpflichtungen nachkommt; hebt hervor, dass den Menschenrechten, der Rechtsstaatlichkeit sowie einer transparenten und bürgernahen Regierungsführung im Rahmen der internationalen Entwicklungsarbeit in Ruanda ein viel höherer Stellenwert eingeräumt werden sollte;
14. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den EU-Mitgliedstaaten, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Organen der Afrikanischen Union, der Ostafrikanischen Gemeinschaft, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, dem Panafrikanischen Parlament, den Verteidigern von Paul Rusesabagina sowie dem Präsidenten und dem Parlament Ruandas zu übermitteln.
- [1] Wie von der Organisation Freedom House in ihrem Bericht 2020 über die Freiheit in der Welt aufgezeigt.