GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu den Menschenrechten und der politischen Lage in Kuba
9.6.2021 - (2021/2745(RSP))
anstelle der folgenden Entschließungsanträge:
B9-0341/2021 (PPE)
B9-0343/2021 (Renew)
B9-0346/2021 (ECR)
Leopoldo López Gil, Michael Gahler, Isabel Wiseler-Lima, Gabriel Mato, Antonio López-Istúriz White
im Namen der PPE-Fraktion
Javier Nart, Malik Azmani, Olivier Chastel, Dita Charanzová, Vlad Gheorghe, Klemen Grošelj, Karin Karlsbro, Moritz Körner, Karen Melchior, Urmas Paet, Frédérique Ries, Nicolae Ştefănuță, Hilde Vautmans
im Namen der Renew-Fraktion
Anna Fotyga, Hermann Tertsch, Ryszard Czarnecki, Witold Jan Waszczykowski, Bogdan Rzońca, Assita Kanko, Charlie Weimers, Valdemar Tomaševski, Adam Bielan, Jadwiga Wiśniewska, Ryszard Antoni Legutko, Carlo Fidanza, Elżbieta Kruk, Raffaele Fitto, Elżbieta Rafalska, Ruža Tomašić
im Namen der ECR-Fraktion
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Menschenrechten und der politischen Lage in Kuba
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Kuba, insbesondere die Entschließungen vom 15. November 2018[1] zur Menschenrechtslage in Kuba, vom 3. Dezember 2019[2] zu dem Fall José Daniel Ferrer und vom 5. Juli 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit[3] zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits,
– unter Hinweis auf das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit (Political Dialogue and Cooperation Agreement – PDCA) zwischen der Europäischen Union und Kuba, das im Dezember 2016 unterzeichnet wurde und seit dem 1. November 2017 vorläufig angewandt wird[4],
– unter Hinweis auf die Anhörung der Delegation für die Beziehungen zu den Ländern Mittelamerikas zu Kuba, die am 11. Dezember 2020 stattfand,
– unter Hinweis auf die informelle Videokonferenz der Mitglieder des Gemeinsamen Rates EU-Kuba vom 20. Januar 2021[5],
– unter Hinweis auf den dritten förmlichen Menschenrechtsdialog im Rahmen des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit (PDCA) vom 26. Februar 2021[6],
– unter Hinweis auf die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Mai 2018 durchgeführte allgemeine regelmäßige Überprüfung zu Kuba,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) sowie weitere internationale Menschenrechtsverträge und ‑instrumente,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und die allgemeinen Empfehlungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau,
– unter Hinweis auf die Berichte von Menschenrechtsorganisationen wie Human Rights Watch, Human Rights Foundation und Prisoners Defenders, auf Kapitel IV.B des Jahresberichts 2020 der IAMRK zu Kuba, auf die Mitteilung der Sonderberichterstatterin über moderne Formen der Sklaverei, einschließlich ihrer Ursachen und Folgen, und der Sonderberichterstatterin über den Menschenhandel, insbesondere den Frauen- und Kinderhandel, vom 6. November 2019 an die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte zu den kubanischen Ärztebrigaden und auf die Schlussfolgerungen der aktuellen allgemeinen regelmäßigen Überprüfung zu Kuba aus dem Jahr 2018 zu den kubanischen Ärztebrigaden,
– unter Hinweis auf die Berichte der Kubanischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte über 12 Monate hinweg bis Mai 2021 über repressive Maßnahmen und willkürliche Inhaftierungen,
– unter Hinweis auf die öffentlichen Anhörungen im Rahmen der 179. Sitzungsperiode der IAMRK,
– unter Hinweis auf die Entschließungen 7/2021, 14/2021 und 24/2021 der IAMRK,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das am 10. Dezember 1984 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde und dem Kuba als Vertragsstaat angehört,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Kuba unterzeichnet hat,
– unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern,
– unter Hinweis auf die Verfassung und das Strafgesetzbuch Kubas,
– unter Hinweis auf die Entschließung Nr. 168 des kubanischen Ministeriums für Außenhandel und Investitionen vom 29. März 2010, das Gesetz Nr. 1312 vom 12. September 1976 (das sogenannte Migrationsgesetz) und die dazugehörigen Durchführungsdekrete Nr. 26 vom 18. Dezember 2015 und Nr. 306 vom 12. Oktober 2012, die Amerikanische Menschenrechtskonvention und den Jahresbericht 2020 der Interamerikanischen Menschenrechtskommission (IAMRK) von April 2021,
– unter Hinweis auf die von Kuba ratifizierten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO),
– unter Hinweis auf die Definition des Begriffs „Organisation der Zivilgesellschaft“ im Amtsblatt der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass beide Vertragsparteien mit dem im Jahr 2016 unterzeichneten Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit ihre Achtung der universellen Menschenrechte bekräftigt haben, wie diese auch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und weiteren einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten festgelegt sind; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament am 5. Juli 2017 dem Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EU und Kuba zugestimmt hat;
B. in der Erwägung, dass das Parlament im Jahr 2017 eine Entschließung angenommen hat, in der es seine Vorstellungen von Demokratie, universellen Menschenrechten und Grundfreiheiten wie der Meinungsfreiheit, der Versammlungsfreiheit, der Freiheit der politischen Vereinigung und der Informationsfreiheit in all ihren Ausprägungen bekräftigt hat;
C. in der Erwägung, dass die Menschenrechte, die Freiheit, die Würde und das Wohlergehen der Menschen am besten in einer Demokratie vertreten und verteidigt werden, was unter anderem den Wechsel an der Macht, freie und faire Wahlen und die Achtung des politischen Pluralismus bedeutet; in der Erwägung, dass Artikel 5 der kürzlich verabschiedeten kubanischen Verfassung die Kommunistische Partei Kubas als oberste Staatsgewalt hervorhebt, was durch die Artikel 4 und 229 noch untermauert wird, in denen betont wird, dass der Sozialismus ein unumkehrbares System ist; in der Erwägung, dass die neue Verfassung aus dem Jahr 2019 nicht nur dazu diente, das System zu schützen und jedwede Reform der Freiheiten und Rechte einzufrieren, sondern auch dazu, die Freiheiten und Rechte einzuschränken; in der Erwägung, dass Menschen mit alternativen politischen Überzeugungen bei der Teilhabe am öffentlichen politischen Leben und der Ausübung von politischen Ämtern vom Regime in hohem Maße eingeschränkt werden; in der Erwägung, dass es immer noch an Rahmenbedingungen mangelt, die Garantien für die Unabhängigkeit der Justiz böten, insbesondere in Fällen, die Aktivisten und Dissidenten betreffen;
D. in der Erwägung, dass mit dem Dekret Nr. 349 das Recht auf freie Meinungsäußerung von Künstlern eingeschränkt wird, da sie für öffentliche und private Darbietungen und Ausstellungen eine Vorabgenehmigung einholen müssen; in der Erwägung, dass mit dem Dekret Nr. 370 über Online-Inhalte ein mehrdeutiger Rahmen geschaffen wird, aufgrund dessen Aktivisten und unabhängige Journalisten verfolgt werden können, insbesondere im Zusammenhang mit der COVID‑19-Pandemie; in der Erwägung, dass das kubanische Strafgesetzbuch Bestimmungen wie „Gefahrenlage“ und „Sicherheitsmaßnahmen im Vorfeld von Straftaten“ enthält, aufgrund derer mehr als 8 000 Personen ohne zurechenbare Straftat inhaftiert sind und 2 500 weitere Personen zu Zwangsarbeit verurteilt wurden;
E. in der Erwägung, dass seit dem Inkrafttreten des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit vor fast vier Jahren keine konkreten Fortschritte in Kuba bei den im Rahmen des Abkommens verfolgten allgemeinen Zielen und Grundsätzen im Hinblick auf die Verbesserung der Menschenrechtslage, der Grundfreiheiten und der wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen für die kubanischen Bürger verzeichnet werden konnten; in der Erwägung, dass das kubanische Regime ganz im Gegenteil seine Repression und seine Menschenrechtsverletzungen noch verstärkt und dass sich die Lage in der gesamten kubanischen Gesellschaft weiter verschlechtert hat, was eine neue Welle des Widerstands und friedlicher Demonstrationen in signifikanten Gesellschaftsbereichen hervorgerufen hat, die von den repressiven Strukturen des kubanischen Regimes unterdrückt und brutal niedergeschlagen wurde;
F. in der Erwägung, dass in der am 14. Oktober 2020 veröffentlichten Stellungnahme Nr. 50/2020 der Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen für willkürliche Inhaftierungen Bedenken geäußert werden, dass die systematische Verletzung der Menschenrechte durch die kubanischen Staatsorgane eine gängige Praxis darstellt; in der Erwägung, dass 199 Fälle von politischen Gefangenen in den letzten zwölf Monaten bis zum 1. Juni 2021 registriert wurden und dass es 65 neue Fälle einer Inhaftierung aus politischen Gründen gegeben hat; in der Erwägung, dass der April der repressivste Monat seit Anfang 2021 war, da die kubanische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (OCDH) mehr als 1 018 repressive Maßnahmen gegen Menschenrechtsaktivisten und unabhängige Journalisten dokumentiert hat, von denen 206 willkürliche Verhaftungen waren und 13 mit schwerer Gewalt einhergingen; in der Erwägung, dass es nach Angaben der Organisation „Prisoners Defenders“ derzeit 150 politische Gefangene in Kuba gibt;
G. in der Erwägung, dass angesichts der von der Interamerikanischen Menschenrechtskommission am 11. Februar 2021 durchgeführten Analyse Schutzvorkehrungen zugunsten der 20 identifizierten Mitglieder der Bewegung San Isidro (Movimiento San Isidro – MSI) angenommen wurden und dass es hinreichende Belege dafür gibt, dass das Recht der identifizierten Personen auf Leben und Unversehrtheit ernsthaft gefährdet ist; in der Erwägung, dass die kubanischen Staatsorgane illegal in das Haus des unabhängigen Künstlers und Koordinators der San-Isidro-Bewegung, Luis Manuel Otero Alcántara, eindrangen und ihn willkürlich und ohne jegliche Anklage mehrere Stunden lang festhielten; in der Erwägung, dass Denis Solís González, Mitglied der San-Isidro-Bewegung, aufgrund des Vorwurfs der Beleidigung willkürlich im Gefängnis festgehalten wird und Luis Robles Elizástegui nur deshalb inhaftiert ist, weil er auf einem Poster friedlich die Freilassung von Denis Solís González gefordert hat; in der Erwägung, dass Maykel Castillo Pérez, Mitglied der San-Isidro-Bewegung und Mitautor des Liedes „Patria y Vida“ (Vaterland und Leben), willkürlich inhaftiert und vom Ausschuss der Vereinten Nationen gegen das Verschwindenlassen 14 Tage lang als verschwunden gemeldet wurde;
H. in der Erwägung, dass es den Forderungen des Parlaments zum Trotz keine Besuche bei inhaftierten politischen Gefangenen und keine Beobachtung von Gerichtsverfahren gegen Mitglieder der Opposition, Dissidenten, Menschenrechtsaktivisten oder die unabhängige Zivilgesellschaft durch die EU gab; in der Erwägung, dass internationale Menschenrechtsorganisationen wie Human Rights Watch, Amnesty International und Prisoners Defenders sowie viele andere unabhängige Beobachter der Menschenrechtslage, darunter die Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen, nicht nach Kuba einreisen dürfen, obwohl sie die Notwendigkeit, auf die Insel zu reisen, seit Jahren immer wieder betonen;
I. in der Erwägung, dass durch die Resolution 168 des kubanischen Ministeriums für internationalen Handel und Auslandsinvestitionen aus dem Jahr 2010 allen zivilen Angestellten im Ausland, die für den Staat oder für staatseigene Unternehmen arbeiten, einschließlich des medizinischen Personals, unstatthafte Aufgaben und Verpflichtungen auferlegt werden, die gegen die Menschenwürde und die grundlegendsten und fundamentalsten Menschenrechte verstoßen; in der Erwägung, dass das kubanische Strafgesetzbuch alle zivilen Mitarbeiter, die die medizinischen Missionen nicht beenden oder sich entscheiden, nicht nach Kuba zurückzukehren, mit Haftstrafen von acht Jahren belegt; in der Erwägung, dass diese medizinischen Missionen nach Angaben der Interamerikanischen Menschenrechtskommission (IAMRK) als moderne Form der Sklaverei zu werten sind und dass in der Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte zu den kubanischen medizinischen Missionen (CUB 6/2019) die prekären und unmenschlichen Arbeitsbedingungen des medizinischen Personals hervorgehoben wurden, wobei diese Anschuldigungen auch von Human Rights Watch und 622 Zeugenaussagen gestützt wurden;
J. in der Erwägung, dass Kuba die acht grundlegenden Übereinkommen der IAO ratifiziert hat; in der Erwägung, dass Kuba gegen die Übereinkommen 29 und 105 der IAO über Zwangsarbeit verstößt;
K. in der Erwägung, dass das Parlament seinen Sacharow-Preis für geistige Freiheit bereits dreimal kubanischen Aktivisten verliehen hat: an Oswaldo Payá im Jahr 2002, an die Damen in Weiß (Berta Soler) im Jahr 2005 und an Guillermo Fariñas im Jahr 2010; in der Erwägung, dass die kubanischen Staatsorgane die Träger des Sacharow-Preises und ihre Angehörigen systematisch daran gehindert haben, das Land zu verlassen und an internationalen Veranstaltungen teilzunehmen, auch an den vom Europäischen Parlament organisierten Veranstaltungen, obgleich zahlreiche Einladungen ergangen sind, die letzte davon am 11. Dezember 2020; in der Erwägung, dass zu den Taktiken der Staatsorgane Schikanen, Einschüchterungen und die willkürliche Verhaftung von Berta Soler und Reinaldo Escobar sowie die Einschränkung der Internetverbindungen der anderen Teilnehmer gehörten; in der Erwägung, dass die Vorsitzende der Delegation für die Beziehungen zu den Ländern Mittelamerikas, der Vorsitzende des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und eine Vizepräsidentin des Parlaments eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet haben, in der sie die Schikanen gegen die Aktivisten scharf kritisieren; in der Erwägung, dass es Bedenken hinsichtlich ihrer Verteidigung und Unterstützung durch die EU-Delegation in Havanna gibt; in der Erwägung, dass weder der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) noch die EU-Delegation in Kuba eine Erklärung zu ihrer Verteidigung abgegeben oder irgendeine Art von öffentlicher oder privater Unterstützung bekundet haben;
L. in der Erwägung, dass der derzeitige EU-Botschafter in Havanna ein an den Präsidenten der Vereinigten Staaten gerichtetes Schreiben unterzeichnet hat, in dem er unter anderem die Aufhebung des US-Embargos gegen die Insel sowie die Nichteinmischung in kubanische Angelegenheiten forderte; in der Erwägung, dass dieser Umstand eine eindeutige Überschreitung der diplomatischen Aufgaben des Botschafters darstellt und die hochgradig politisierte Rolle der EU-Botschaft in Havanna verdeutlicht; in der Erwägung, dass der derzeitige EU-Botschafter in Havanna öffentlich Erklärungen abgegeben hat, in denen er bekräftigte, dass „Kuba keine Diktatur“ sei;
M. in der Erwägung, dass die kubanische Regierung unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft die Teilnahme an den „Seminaren für die Zivilgesellschaft EU-Kuba“ verweigert hat, die im Vorfeld des dritten formellen Menschenrechtsdialogs stattgefunden haben; in der Erwägung, dass die EU und Kuba am 26. Februar 2021 ihren dritten formellen Menschenrechtsdialog im Rahmen des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit geführt haben; in der Erwägung, dass beide Seiten das Thema der Freiheit der friedlichen Versammlung und der Vereinigung erörtert haben; in der Erwägung, dass die EU darauf hingewiesen hat, dass Verpflichtungen im Bereich der internationalen Menschenrechtsnormen eingehalten werden müssen; in der Erwägung, dass der Dialog zu greifbaren Ergebnissen führen soll und nicht als Ziel an sich betrachtet werden darf; in der Erwägung, dass jeder politische Dialog die direkte intensive Beteiligung der unabhängigen Zivilgesellschaft und aller politischen Akteure der Opposition ohne Einschränkungen umfassen muss, wie in Artikel 36 des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit hervorgehoben wird;
N. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament mehrfach die diplomatischen Vertreter der kubanischen Regierung zu Anhörungen und Aktivitäten in Bezug auf Kuba eingeladen hat; in der Erwägung, dass diese Einladungen nicht nur abgelehnt, sondern auch in Form von Schreiben voller Beleidigungen und unbegründeter Anschuldigungen gegen das Europäische Parlament und seine Mitglieder beantwortet wurden; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament höchstwahrscheinlich das einzige EU-Organ ist, das keine Erlaubnis erhalten hat, das Land nach dem vorläufigen Inkrafttreten des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zu besuchen, was eine Haltung darstellt, die eindeutig dem wesentlichen Element widerspricht, auf dem ein Abkommen über politischen Dialog beruhen sollte;
O. in der Erwägung, dass im Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit eine sogenannte Menschenrechtsklausel enthalten war, bei der es sich um ein wesentliches Standardelement von internationalen Übereinkommen der EU handelte, wodurch möglich wurde, das vorstehend genannte Abkommen bei Menschenrechtsverletzungen auszusetzen;
1. verurteilt nachdrücklich das Vorhandensein politischer Gefangener, die anhaltende und permanente politische Verfolgung sowie die Schikanen und willkürlichen Inhaftierungen von Dissidenten in Kuba; verurteilt ferner die derzeitigen Angriffe auf Künstler der Bewegung San Isidro, friedliche Dissidenten, unabhängige Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und Mitglieder der politischen Opposition; fordert ein sofortiges Ende dieser Maßnahmen und fordert die Staatsorgane Kubas mit Nachdruck auf, alle politischen Gefangenen und Personen, die willkürlich allein aufgrund der Ausübung ihrer Meinungs- und Versammlungsfreiheit inhaftiert wurden, unverzüglich freizulassen; verurteilt aufs Schärfste die willkürliche Inhaftierung von Aymara Nieto Muñoz, Mitzael Díaz Paseiro, Iván Amaro Hidalgo, Edilberto Ronal Arzuaga Alcalá, Yandier García Labrada, Denis Solís González, Luis Robles Elizástegui und der 77 Gefangenen aus Gewissensgründen; bekundet seine Solidarität mit den Mitgliedern der Bewegung San Isidro sowie mit allen Aktivisten und Menschenrechtsverteidigern bei ihren Anstrengungen, die Meinungsfreiheit in Kuba voranzubringen;
2. fordert, dass das Recht auf ein faires Verfahren und die Unabhängigkeit der Justiz besser gewährleistet werden und dass dafür gesorgt wird, dass Personen, die ihrer Freiheit beraubt werden, Zugang zu einem unabhängigen Rechtsanwalt haben; bedauert, dass im April und Mai 2021 1 941 repressive Maßnahmen verzeichnet wurden (1018 bzw. 923); fordert, dass den Inhaftierten eine unabhängige medizinische Beurteilung, der Zugang zur Telefonkommunikation und regelmäßige Besuche von Angehörigen, Freunden, Journalisten und Diplomaten ermöglicht werden;
3. bedauert zutiefst das mangelnde Engagement und die fehlende Bereitschaft des kubanischen Regimes, sich auch nur um minimale Fortschritte in Richtung eines Wandels zu bemühen oder Kanäle zu öffnen, die Wege zu einer Reform des Regimes ermöglichen könnten, die die soziale und politische Teilhabe sowie die Lebensbedingungen der Bürgerinnen und Bürger verbessern würden; bedauert, dass sich trotz des Inkrafttretens des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit vor fast vier Jahren die Lage der Menschenrechte und der Demokratie nicht verbessert hat und dass dieses Abkommen zu keinem wesentlichen und greifbaren positiven Ergebnis für die kubanische Bevölkerung geführt hat; fordert, dass die in dem Abkommen festgelegten verbindlichen Verpflichtungen eingehalten werden und dass diesbezüglich klare Bezugswerte festgelegt werden;
4. erkennt das Recht der kubanischen Bevölkerung an, die Demokratisierung ihres Landes durch einen Dialog mit der Zivilgesellschaft und der politischen Opposition zu fordern, um einen Fahrplan für demokratische Mehrparteienwahlen zu erstellen;
5. fordert die Regierung Kubas auf, Gesetzesreformen umzusetzen, damit die Presse-, die Vereinigungs- und die Demonstrationsfreiheit sichergestellt werden, und die politischen Reformen einzuleiten, die freie, faire und demokratische Wahlen ermöglichen, bei denen der souveräne und frei geäußerte Wille der kubanischen Bevölkerung berücksichtigt wird; fordert die Regierung Kubas nachdrücklich auf, ihre Menschenrechtspolitik mit den internationalen Normen in Einklang zu bringen, die in den Chartas, Erklärungen und internationalen Instrumenten festgelegt wurden, zu deren Unterzeichnern Kuba gehört, und der Zivilgesellschaft und der politischen Opposition eine aktive Teilhabe am politischen und gesellschaftlichen Leben ohne Beschränkungen zu ermöglichen; ersucht die kubanische Regierung darum, unabhängigen Journalismus als rechtmäßige Praxis anzuerkennen und die Rechte unabhängiger Journalisten in Kuba zu achten;
6. fordert, dass die Dekrete Nr. 349 und 370 sowie weitere kubanische Gesetze, die die Meinungsfreiheit verletzen, umgehend aufgehoben werden;
7. fordert den Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, das Vorhandensein einer politischen Opposition zur kubanischen Regierung anzuerkennen und sie dementsprechend in die institutionalisierten, förmlichen, offenen und öffentlichen politischen Dialoge zwischen der EU und Kuba einzubeziehen, wobei die Grundpfeiler des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit gewahrt bleiben müssen;
8. bedauert, dass der EAD und die EU-Delegation in Havanna die kubanische demokratische Opposition und sowohl europäische als auch kubanische unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft aufgrund der mangelnden Unterstützung durch die kubanischen Staatsorgane vom politischen Dialog ausgeschlossen haben; betont, dass dieser Beschluss im Widerspruch zum Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit steht und dass beide Parteien verpflichtet sind, das Abkommen uneingeschränkt einzuhalten; fordert den HR/VP sowie den EAD auf, sich zu weigern, an künftigen politischen Dialogen und Menschenrechtsdialogen mit Kuba teilzunehmen, wenn die Zivilgesellschaft nicht angemessen vertreten ist;
9. weist den EAD darauf hin, dass die Beteiligung der Zivilgesellschaft an den politischen Dialogen und den Kooperationsprojekten im Rahmen des Abkommens ein wesentlicher Bestandteil des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit ist und dass der seit der Unterzeichnung des Abkommens bestehende Missstand umgehend behoben werden sollte, dass die Zivilgesellschaft vom Zugang zu Mitteln für die Zusammenarbeit und/oder von der Beteiligung an dem Abkommen ausgeschlossen ist und sich hingegen ausschließlich Unternehmen, an denen der Staat beteiligt ist oder die von ihm kontrolliert werden, am Abkommen beteiligen dürfen und Zugang zu Mitteln für die Zusammenarbeit erhalten;
10. verurteilt die systematischen Arbeits- und Menschenrechtsverletzungen, die der kubanische Staat gegen sein Gesundheitspersonal begeht, das im Rahmen der medizinischen Missionen ins Ausland entsandt wird, und die gegen die wichtigsten von Kuba ratifizierten IAO-Übereinkommen verstoßen; fordert Kuba nachdrücklich auf, die Amerikanische Menschenrechtskonvention und die IAO-Übereinkommen 29 bzw. 105 wirksam umzusetzen und einzuhalten; ersucht die kubanische Regierung darum, das Recht der Kubaner, aus ihrem Land aus- und wiedereinzureisen, sicherzustellen, auch für Ärzte, die sich in medizinischen Missionen im Ausland befinden, was den internationalen Menschenrechtsnormen entspricht; fordert die kubanische Regierung auf, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu ratifizieren und das Recht auf Vereinigungsfreiheit, darunter auf Registrierung von Organisationen und auf Tarifverhandlungen, im Einklang mit den Normen der IAO zu gewährleisten;
11. fordert den EAD auf, darauf zu bestehen, dass die kubanischen Staatsorgane die verbindlichen Verpflichtungen erfüllen, die im Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit festgelegt sind, insbesondere in Bezug auf die Achtung der grundlegenden Menschenrechte und der Grundfreiheiten, wie in Artikel 1 Absatz 5, Artikel 2 Buchstabe c, Artikel 5, Artikel 22 und Artikel 43 Absatz 2 des Abkommens hervorgehoben wird; besteht daher darauf, dass die Europäische Union die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Kuba bei der Durchführung des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit aufmerksam verfolgt und überwacht und dass dem Europäischen Parlament regelmäßig diesbezügliche Berichte vorgelegt werden;
12. ist der Auffassung, dass die Inhaftierung von Denis Solís González, Luis Robles Elizástegui und Maykel Castillo Pérez („Osorbo“) – der Mitglied der Bewegung San Isidro und Mitautor des Liedes „Patria y Vida“ (Vaterland und Leben) ist und willkürlich inhaftiert wurde und vom Ausschuss der Vereinten Nationen gegen das Verschwindenlassen 14 Tage lang als verschwunden gemeldet wurde – und von mehr als 120 politischen Gefangenen und Verurteilten aus Gewissensgründen sowie alle willkürlichen und repressiven Maßnahmen, die im April und Juni 2021 registriert wurden, einen Verstoß gegen das Abkommen und einen Fall von besonderer Dringlichkeit darstellen, wie in Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit festgelegt; fordert die EU auf, in diesem Zusammenhang daher eine Dringlichkeitssitzung einzuberufen;
13. bedauert zutiefst die Weigerung der Staatsorgane Kubas, den Delegationen des Europäischen Parlaments die Einreise nach Kuba zu gestatten; fordert die Staatsorgane auf, die Einreise in das Land zu gestatten, sobald die Gesundheitslage dies zulässt; fordert alle Vertreter der Mitgliedstaaten auf, bei ihren Besuchen bei den kubanischen Staatsorganen die Frage der Menschenrechtsverletzungen in Kuba anzusprechen und mit den Trägern des Sacharow-Preises zusammenzukommen, um die kohärente interne und externe Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union zu gewährleisten;
14. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Regierung und der Nationalversammlung der Volksmacht Kubas, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte zu übermitteln.
- [1] ABl. C 363 vom 28.10.2020, S. 70.
- [2] Angenommene Texte, P9_TA(2019)0073.
- [3] ABl. C 334 vom 19.9.2018, S. 99.
- [4] ABl. L 337 vom 13.12.2016, S. 3.
- [5] Gemeinsamer Rat EU‑Kuba, 20. Januar 2021
- [6] Human Rights Dialogue under the PDCA of 26 February 2021. (Menschenrechtsdialog im Rahmen des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit, 26. Februar 2021).