GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Zerstörung von Kulturerbe in Bergkarabach
9.3.2022 - (2022/2582(RSP))
anstelle der folgenden Entschließungsanträge:
B9‑0146/2022 (The Left)
B9‑0147/2022 (Verts/ALE)
B9‑0149/2022 (S&D)
B9‑0150/2022 (Renew)
B9‑0151/2022 (ECR)
B9‑0152/2022 (PPE)
Peter van Dalen, Michael Gahler, Sandra Kalniete, Isabel Wiseler‑Lima, François‑Xavier Bellamy, Tom Vandenkendelaere, Eugen Tomac, José Manuel Fernandes, Gabriel Mato, Paulo Rangel, Luděk Niedermayer, Loránt Vincze, Sara Skyttedal, Tomáš Zdechovský, Janina Ochojska, Christian Sagartz, Loucas Fourlas, Jiří Pospíšil, Peter Pollák, Stanislav Polčák, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Miriam Lexmann, David Lega, Stelios Kympouropoulos, Seán Kelly, Michaela Šojdrová, Krzysztof Hetman, Ivan Štefanec, Vangelis Meimarakis, Vladimír Bilčík, Romana Tomc, Lefteris Christoforou
im Namen der PPE-Fraktion
Pedro Marques, Andrea Cozzolino, Isabel Santos, Evin Incir
im Namen der S&D-Fraktion
Nathalie Loiseau, Petras Auštrevičius, Malik Azmani, Olivier Chastel, Dacian Cioloş, Vlad Gheorghe, Klemen Grošelj, Bernard Guetta, Svenja Hahn, Dragoş Pîslaru, Michal Šimečka, Ramona Strugariu, Dragoş Tudorache, Hilde Vautmans
im Namen der Renew-Fraktion
Viola Von Cramon‑Taubadel, Hannah Neumann
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Charlie Weimers, Witold Jan Waszczykowski, Carlo Fidanza, Valdemar Tomaševski, Veronika Vrecionová, Assita Kanko, Ladislav Ilčić, Vincenzo Sofo, Elżbieta Kruk, Bert‑Jan Ruissen
im Namen der ECR-Fraktion
Stelios Kouloglou, Emmanuel Maurel
im Namen der Fraktion The Left
Fabio Massimo Castaldo
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Zerstörung von Kulturerbe in Bergkarabach
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Armenien und Aserbaidschan,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2006 zum Kulturerbe in Aserbaidschan[1],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Februar 2022 zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik – Jahresbericht 2021[2],
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Vorsitzenden der Delegation für die Beziehungen zum Südkaukasus, des ständigen Berichterstatters des Europäischen Parlaments für Armenien und des ständigen Berichterstatters des Europäischen Parlaments für Aserbaidschan vom 9. Dezember 2021 zu den Urteilen des Internationalen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2021 in den Rechtsstreitigkeiten zwischen Armenien und Aserbaidschan,
– unter Hinweis auf die Berichte der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) des Europarats,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 18. März 2020 mit dem Titel „Politik für die Östliche Partnerschaft nach 2020: Stärkung der Resilienz – eine Östliche Partnerschaft, die allen Vorteile bringt“ (JOIN(2020)0007),
– unter Hinweis auf den Wirtschafts- und Investitionsplan für die Länder der Östlichen Partnerschaft,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Ko-Vorsitzenden der Minsk-Gruppe der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) vom 11. November 2021, in der die Bedeutung des Schutzes historischer und kultureller Stätten in der Region bekräftigt wird,
– unter Hinweis auf die Urteile des Internationalen Gerichtshofs (IGH) vom 7. Dezember 2021,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zum Ansatz der EU für das Kulturerbe in Konflikten und Krisen vom 21. Juni 2021,
– unter Hinweis auf das UNESCO-Übereinkommen vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt,
– unter Hinweis auf die Erklärung der UNESCO vom 17. Oktober 2003 zur absichtlichen Zerstörung von Kulturerbe,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966,
– unter Hinweis auf das Europäische Kulturabkommen, das überarbeitete Europäische Übereinkommen zum Schutz archäologischen Erbes und das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, zu dessen Vertragsparteien Armenien und Aserbaidschan gehören,
– unter Hinweis auf die Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, zu dessen Vertragsparteien Armenien und Aserbaidschan gehören, und das dazugehörige Protokoll, soweit es für besetzte Gebiete gilt, sowie das Zweite Protokoll über den verstärkten Schutz von Kulturgut, wonach „jede Veränderung oder Änderung der Nutzung eines Kulturguts, die dazu dienen soll, kulturelle, historische oder wissenschaftliche Erkenntnisse zu verbergen oder zu zerstören“, verboten ist,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965,
– gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Zerstörung oder Entweihung von Denkmälern oder Gegenständen des kulturellen, religiösen oder nationalen Erbes gegen die Grundsätze der Europäischen Union verstößt;
B. in der Erwägung, dass 1 456 vornehmlich armenische Denkmäler nach dem Waffenstillstand vom 9. November 2020 nun unter aserbaidschanischer Kontrolle sind; in der Erwägung, dass Aserbaidschan dem armenischen Kulturerbe während des Krieges 2020 vorsätzlich erhebliche Schäden zugefügt hat, insbesondere während des Beschusses der Kirche in Qazançı/Schahkert, der Ghasantschezoz-Kathedrale (Kathedrale Christi des Heiligen Retters) in Şuşa/Schuschi, sowie die Zerstörung, Änderung der Funktion oder Beschädigung anderer Kirchen und Friedhöfe während und nach dem Konflikt, wie der Kirche der Heiligen Mutter Gottes Sorawor in der Nähe der Stadt Cəbrayıl/Mechakawan und der Sankt-Eliseus-Kirche im Dorf Suqovuşan/Mataghis in Bergkarabach; in der Erwägung, dass der aserbaidschanische Präsident Əliyev bei seinem Besuch der aus dem 12. Jahrhundert stammenden armenischen Kirche in Hünərli/Zakuri feierlich angekündigt hat, die armenischen Inschriften von dort zu entfernen;
C. in der Erwägung, dass das Kulturerbe, wie in der Erklärung der UNESCO zur absichtlichen Zerstörung von Kulturerbe von 2003 erwähnt, ein wichtiger Bestandteil der kulturellen Identität von Gemeinschaften, Gruppen und Einzelpersonen sowie des sozialen Zusammenhalts ist, sodass seine vorsätzliche Zerstörung negative Folgen für die Menschenwürde und die Menschenrechte haben kann;
D. in der Erwägung, dass die Zerstörung von Kulturerbestätten, Artefakten und Objekten der Eskalation von Feindseligkeiten, gegenseitigem Hass und rassischen Vorurteilen zwischen und innerhalb von Gesellschaften Vorschub leistet;
E. in der Erwägung, dass die Achtung von Minderheiten einschließlich des Schutzes ihres Kulturerbes Teil der Europäischen Nachbarschaftspolitik ist; in der Erwägung, dass die Europäische Nachbarschaftspolitik darauf abzielt, eine Partnerschaft mit Armenien und Aserbaidschan auf der Grundlage gemeinsamer Werte einzugehen;
F. in der Erwägung, dass der jüngste bewaffnete Konflikt in und um Bergkarabach mit einer Vereinbarung über einen vollständigen Waffenstillstand in und um Bergkarabach zwischen Armenien, Aserbaidschan und Russland beendet wurde, die am 9. November 2020 unterzeichnet wurde und am 10. November 2020 in Kraft trat;
G. in der Erwägung, dass es in Bergkarabach zahlreiche Kirchen, Moscheen, steinerne Kreuze und Friedhöfe gibt;
H. in der Erwägung, dass der IGH in seinem Urteil vom 7. Dezember 2021 verfügt hat, dass Aserbaidschan alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat, um Akte des Vandalismus und der Schändung zu verhindern und zu bestrafen, die sich gegen das armenische Kulturerbe richten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kirchen und andere Gebetsstätten, Denkmäler, Wahrzeichen, Friedhöfe und Artefakte; in der Erwägung, dass der IGH Armenien und Aserbaidschan angewiesen hat, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Aufstachelung zu und das Schüren von Rassenhass zu verhindern; in der Erwägung, dass der IGH Aserbaidschan angewiesen hat, alle im Zusammenhang mit dem Konflikt von 2020 gefangengenommenen und weiterhin inhaftierten Personen vor Gewalt und Körperverletzung zu schützen; in der Erwägung, dass der IGH in seinen Urteilen verfügt hat, dass beide Parteien jegliche Handlungen zu unterlassen haben, durch die der Rechtsstreit vor dem Gerichtshof verschlimmert, ausgeweitet oder dessen Beilegung erschwert werden könnte;
I. in der Erwägung, dass die UNESCO erneut auf die Verpflichtung der Länder zum Schutz des Kulturerbes im Sinne der Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten hingewiesen und vorgeschlagen hat, eine unabhängige Expertenmission für eine vorläufige Bestandsaufnahme bedeutender Kulturgüter als ersten Schritt zum wirksamen Schutz des Erbes der Region durchzuführen;
J. in der Erwägung, dass dem Schutz des Kulturerbes eine Schlüsselrolle bei der Förderung eines dauerhaften Friedens zukommt, indem man sich für Toleranz, interkulturellen und interreligiösen Dialog und gegenseitiges Verständnis sowie Demokratie und nachhaltige Entwicklung einsetzt;
K. in der Erwägung, dass Kulturgüter von wesentlicher kultureller, künstlerischer, historischer und wissenschaftlicher Bedeutung sind und vor unrechtmäßiger Aneignung, Beschädigung und Zerstörung geschützt werden müssen; in der Erwägung, dass armenische Kirchen und Klöster zum ältesten christlichen Welterbe und zum gemeinsamen Erbe der Menschheit gehören;
L. in der Erwägung, dass in dem Rechtsstreit vor dem IGH schwere Vorwürfe erhoben wurden, wonach die Staatsorgane Aserbaidschans an der Zerstörung von Friedhöfen, Kirchen und historischen Denkmälern in Bergkarabach beteiligt waren;
M. in der Erwägung, dass der schon seit langem bestehende Konflikt katastrophale Auswirkungen auf das Kulturerbe von Bergkarabach und der Region hat; in der Erwägung, dass Aserbaidschan in den vergangenen 30 Jahren religiöses und kulturelles Erbe unumkehrbar zerstört hat, und zwar vor allem in der Autonomen Republik Nachitschewan, wo 89 armenische Kirchen, 20 000 Gräber und mehr als 5 000 Grabsteine zerstört wurden; in der Erwägung, dass es dazu auch in den ehemaligen Konfliktgebieten gekommen ist, die von Armenien an Aserbaidschan übergeben wurden, wozu insbesondere die fast vollständige Zerstörung und Plünderung von Ağdam/Akna und Füzuli/Waranda gehören;
N. in der Erwägung, dass im ersten Krieg um Bergkarabach aserbaidschanisches Kulturerbe beschädigt oder zerstört wurde, darunter auch kulturelle und religiöse Stätten, die von aserbaidschanischen Binnenvertriebenen dort zurückgelassen wurden: in der Erwägung, dass diese Stätten entweder zerstört, teilweise zerstört, vernachlässigt oder entweiht wurden, indem man sie als Rinderstall genutzt, kulturelle Spuren darin verändert oder entfernt oder sie zerlegt und die Einzelteile als Baumaterial genutzt hat;
O. in der Erwägung, dass die Beseitigung der Spuren des armenischen Kulturerbes in der Region Bergkarabach nicht nur durch dessen Beschädigung und Zerstörung erfolgt, sondern auch durch Geschichtsfälschung und den Versuch, es als sogenanntes kaukasisch-albanisches Kulturerbe darzustellen; in der Erwägung, dass der aserbaidschanische Kulturminister Anar Kərimov am 3. Februar 2022 die Einsetzung einer Arbeitsgruppe angekündigt hat, deren Aufgabe darin bestehen soll, die fiktiven armenischen Inschriften aus albanischen religiösen Tempeln zu entfernen;
1. verurteilt aufs Schärfste, dass Aserbaidschan seine Politik fortsetzt, das armenische Kulturerbe in und um Bergkarabach herum auszulöschen und dessen Existenz zu leugnen, was eine Verletzung des Völkerrechts und einen Verstoß gegen die jüngste Entscheidung des IGH darstellt;
2. stellt fest, dass die Auslöschung des armenischen Kulturerbes Teil eines breiter angelegten Musters einer systematischen, landesweit betriebenen und von den Staatsorganen Aserbaidschans geförderten Politik der Armenierfeindlichkeit, des Geschichtsrevisionismus und des Hasses gegenüber Armeniern ist, die Entmenschlichung, Gewaltverherrlichung und Gebietsansprüche gegen die Republik Armenien einschließt, wodurch Frieden und Sicherheit im Südkaukasus bedroht sind;
3. betont, dass das Kulturerbe eine universelle Dimension als untrennbar mit der Identität der Völker verbundenes Zeugnis der Geschichte aufweist, das die internationale Gemeinschaft für künftige Generationen schützen und bewahren muss; unterstreicht die Bedeutung des reichen Kulturerbes der Region; fordert alle Staaten nachdrücklich auf, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Stätten des immateriellen Kulturerbes in ihrem Hoheitsgebiet tatsächlich zu schützen; bedauert, dass die Konflikte in der Region Bergkarabach zu Zerstörung, Plünderung und Raub des gemeinsamen Kulturerbes geführt haben, was das Misstrauen und die Feindseligkeiten weiter schürt;
4. weist darauf hin, dass Geschichtsrevisionismus und die Verschandelung und Zerstörung des kulturellen oder religiösen Erbes im Widerspruch zu dem Urteil des IGH vom 7. Dezember 2021 und der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2021[3] stehen;
5. stellt ebenso wie die Anklagebehörde des IGH fest, dass das Kulturerbe ein einzigartiges und wichtiges Zeugnis der Kultur und Identität der Völker darstellt und dass die Beschädigung und Zerstörung des materiellen und immateriellen Kulturerbes einen Verlust für die betroffenen Gemeinschaften und die gesamte internationale Gemeinschaft bedeutet;
6. begrüßt, dass die UNESCO eine zentrale Aufgabe wahrnimmt, wenn es gilt, das Kulturerbe zu schützen und die Kultur als Instrument zu fördern, mit dem Menschen einander nähergebracht werden und der Dialog vorangebracht wird;
7. begrüßt den Vorschlag der UNESCO, eine unabhängige Expertenmission zu entsenden, und fordert deren unverzügliche Entsendung; betont, dass Aserbaidschan der Expertenmission ungehinderten Zugang zu allen Kulturerbestätten gewähren muss, damit sie eine Bestandsaufnahme vor Ort vornehmen und feststellen kann, was mit den Stätten geschehen ist;
8. beharrt nachdrücklich darauf, dass Aserbaidschan der UNESCO Zugang zu den Kulturerbestätten in den von ihm kontrollierten Gebieten gewährt, damit eine Bestandsaufnahme dieser Stätten durchgeführt und für ihren Schutz Sorge getragen werden kann; fordert Aserbaidschan nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass armenische Kulturerbestätten im Vorfeld der Bewertungsmission der UNESCO unangetastet bleiben und dass armenische und internationale Sachverständige für das Kulturerbe vor Maßnahmen an armenischen Kulturerbestätten konsultiert und eng in derartige Maßnahmen eingebunden werden; fordert die vollständige Wiederherstellung dieser und anderer zerstörter Stätten sowie eine stärkere Einbeziehung der internationalen Gemeinschaft, insbesondere der UNESCO, in den Schutz der Welterbestätten in der Region;
9. fordert die EU auf, sich tatkräftig an den Bemühungen um den Schutz des gefährdeten Kulturerbes in Bergkarabach zu beteiligen, insbesondere durch den Einsatz von Mechanismen zur Erleichterung der Erkundungsmission der UNESCO; bestärkt alle – auch privaten – Initiativen darin, zur Bewahrung dieses Erbes beizutragen; schlägt vor, dass das Satellitenzentrum der Europäischen Union (SatCen) Satellitenbilder bereitstellt, damit der äußere Zustand des gefährdeten Erbes in der Region ermittelt werden kann;
10. betont, dass der Schutz des historischen und kulturellen Erbes in einem größeren Rahmen – nämlich im Zusammenhang mit der Beilegung des Konflikts zwischen Armenien und Aserbaidschan und der endgültigen Festlegung des Status von Bergkarabach – behandelt werden muss; fordert Aserbaidschan in diesem Zusammenhang auf, seine Maximalziele aufzugeben, sein martialisches Vorgehen einzustellen und seine Gebietsansprüche gegenüber Armenien zu verwerfen und sich in gutem Glauben an Verhandlungen über den endgültigen Status von Bergkarabach unter der Schirmherrschaft der Minsk-Gruppe der OSZE zu beteiligen;
11. hebt hervor, dass die in den Urteilen des IGH vom 7. Dezember 2021 genannten Maßnahmen umgehend ergriffen werden müssen; betont, dass alle neuen Fälle der Zerstörung oder Veränderung von Kulturerbe umgehend von der internationalen Gemeinschaft aufgegriffen werden sollten;
12. fordert Aserbaidschan auf, die vorläufige Entscheidung des IGH vollständig umzusetzen, insbesondere indem es davon absieht, die armenische Sprache zu unterdrücken, das armenische Kulturerbe zu zerstören oder anderweitig die Existenz der historischen kulturellen Präsenz Armeniens zu beseitigen oder Armeniern den Besuch und die Nutzung dieser Stätten zu verbieten, und indem es alle armenischen kulturellen und religiösen Gebäude und Stätten, Artefakte oder Gegenstände wiederherrichtet oder zurückgibt; betont, dass alle neuen Fälle der Zerstörung oder Veränderung von Kulturerbe umgehend von der internationalen Gemeinschaft aufgegriffen werden sollten;
13. bekräftigt seine Forderung an die EU, eine Klausel zum Schutz archäologischer und historischer Stätten in die Aktionspläne für die Partnerschaft zwischen der EU und Armenien und Aserbaidschan – die sich beide an der Europäischen Nachbarschaftspolitik beteiligen – aufzunehmen;
14. betont, dass die Achtung der Minderheitenrechte einschließlich des historischen, religiösen und kulturellen Erbes eine wesentliche Voraussetzung für die konkrete Umsetzung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und für die Schaffung von Voraussetzungen für den Wiederaufbau nach dem Krieg, eine echte Aussöhnung und gutnachbarschaftliche Beziehungen zwischen Armenien und Aserbaidschan ist;
15. fordert die Regierungen Aserbaidschans und Armeniens auf, mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft für tatsächliche Untersuchungen aller mutmaßlichen Verstöße gegen das Völkerrecht, auch in Bezug auf den Schutz des Kulturerbes, zu sorgen;
16. fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Arbeit internationaler Organisationen, deren Ziel der Schutz des kulturellen und religiösen Erbes ist, auch künftig zu unterstützen;
17. fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Bereitstellung humanitärer Soforthilfe weiter zu unterstützen;
18. fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, in Armenien und Aserbaidschan Organisationen der Zivilgesellschaft, die wirklich zur Aussöhnung beitragen, zu unterstützen;
19. fordert die EU, die UNESCO, den Europarat und die OSZE auf, die Bemühungen um den Schutz des kulturellen und religiösen Erbes gemeinsam zu fördern und zu unterstützen;
20. fordert die Kommission auf, alle verfügbaren Hebel in Bewegung zu setzen, um Vandalismus, Zerstörung oder Veränderung des Kulturerbes in Bergkarabach zu verhindern;
21. betont, dass die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft um den Schutz des Kulturerbes von wesentlicher Bedeutung sind, wenn es darum geht, die Grundlagen für einen dauerhaften Frieden in der Region zu schaffen;
22. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat und der Kommission sowie der Regierung und dem Präsidenten Armeniens, der Regierung und dem Präsidenten Aserbaidschans, dem Generalsekretär der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, dem Generalsekretär des Europarates, dem Generaldirektor der UNESCO und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.
- [1] ABl. C 290 E vom 29.11.2006, S. 421.
- [2] Angenommene Texte, P9_TA(2022)0039.
- [3] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2021 zu Kriegsgefangenen nach dem jüngsten Konflikt zwischen Armenien und Aserbaidschan (ABl. C 15 vom 12.1.2022, S. 156).