GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu der strafrechtlichen Verfolgung der Opposition und zu der Festnahme von Gewerkschaftsführern in Belarus
17.5.2022 - (2022/2664(RSP))
anstelle der folgenden Entschließungsanträge:
B9‑0270/2022 (PPE)
B9‑0274/2022 (Verts/ALE)
B9‑0275/2022 (Renew)
B9‑0276/2022 (S&D)
B9‑0277/2022 (ECR)
Sandra Kalniete, Michael Gahler, Rasa Juknevičienė, David McAllister, Vangelis Meimarakis, Siegfried Mureşan, Paulo Rangel, Andrius Kubilius, Jerzy Buzek, Traian Băsescu, Vladimír Bilčík, Vasile Blaga, Daniel Buda, Deirdre Clune, Tomasz Frankowski, Andrzej Halicki, Arba Kokalari, Ewa Kopacz, David Lega, Miriam Lexmann, Antonio López‑Istúriz White, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Aušra Maldeikienė, Lukas Mandl, Marian‑Jean Marinescu, Liudas Mažylis, Luděk Niedermayer, Gheorghe‑Vlad Nistor, Janina Ochojska, Stanislav Polčák, Christian Sagartz, Radosław Sikorski, Michaela Šojdrová, Eugen Tomac, Inese Vaidere, Isabel Wiseler‑Lima, Milan Zver
im Namen der PPE-Fraktion
Pedro Marques, Tonino Picula, Thijs Reuten, Juozas Olekas
im Namen der S&D-Fraktion
Petras Auštrevičius, Lucia Ďuriš Nicholsonová, Olivier Chastel, Vlad Gheorghe, Bernard Guetta, Karin Karlsbro, Georgios Kyrtsos, Urmas Paet, Frédérique Ries, Nicolae Ştefănuță, Hilde Vautmans, Nathalie Loiseau, Dragoş Tudorache, María Soraya Rodríguez Ramos, Dragoş Pîslaru
im Namen der Renew-Fraktion
Viola Von Cramon‑Taubadel, Hannah Neumann
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Raffaele Fitto, Ryszard Czarnecki, Tomasz Piotr Poręba, Valdemar Tomaševski, Veronika Vrecionová, Witold Jan Waszczykowski, Zbigniew Kuźmiuk, Carlo Fidanza, Adam Bielan, Alexandr Vondra, Angel Dzhambazki, Anna Fotyga, Assita Kanko, Beata Kempa, Bogdan Rzońca, Dominik Tarczyński, Elżbieta Kruk, Elżbieta Rafalska, Jacek Saryusz‑Wolski, Jadwiga Wiśniewska, Jan Zahradil, Joanna Kopcińska, Nicola Procaccini
im Namen der ECR-Fraktion
Nikolaj Villumsen, Fabio Massimo Castaldo
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der strafrechtlichen Verfolgung der Opposition und zu der Festnahme von Gewerkschaftsführern in Belarus
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Belarus,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 21. und 22. Oktober 2021,
– unter Hinweis auf die unlängst abgegebenen Erklärungen des Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu Belarus, insbesondere die Erklärungen vom 10. Dezember 2021 zur Lage an der Grenze der Europäischen Union und vom 28. Februar 2022 zum Verfassungsreferendum,
– unter Hinweis auf den Bericht des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen vom 4. März 2022 über die Lage der Menschenrechte in Belarus vor und nach der Präsidentschaftswahl 2020,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und alle Menschenrechtsübereinkommen, deren Vertragspartei Belarus ist,
– unter Hinweis auf die Präambel der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu dem Erfordernis der Anerkennung des Grundsatzes der Vereinigungsfreiheit, das Übereinkommen der IAO über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes und das Übereinkommen der IAO über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen,
– unter Hinweis auf die Artikel 36 und 41 der Verfassung der Republik Belarus in Bezug auf die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Gründung von Gewerkschaften,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Europäischen Auswärtigen Dienstes vom 29. April 2022 zu neuen repressiven Maßnahmen in Belarus, in deren Folge bei weiteren Straftatbeständen die Todesstrafe verhängt werden kann,
– unter Hinweis auf den am 4. Mai 2021 im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen abgegebenen Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über die Lage der Menschenrechte in Belarus, Anaïs Marin,
– unter Hinweis auf die Erklärung der G7 vom 14. Mai 2022 zu Russlands Krieg gegen die Ukraine,
– gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass das Lukaschenka-Regime in Belarus die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine unmittelbar begünstigt, indem es Russland unter anderem gestattet, auch durch das Abfeuern ballistischer Raketen von belarussischem Hoheitsgebiet aus die Ukraine anzugreifen, indem es die Stationierung und Beförderung von russischem Militärpersonal sowie die Lagerung und Beförderung von militärischem Gerät und Waffen einschließlich schwerer Waffen ermöglicht, indem es russischen Militärflugzeugen auf ihrem Weg in die Ukraine die Durchquerung des belarussischen Luftraums gestattet und indem es Betankungsinfrastruktur bereitstellt;
B. in der Erwägung, dass Belarus am 27. Februar 2022 in einem Klima der Repression ein sogenanntes Referendum abgehalten hat, in dem eine neue Verfassung gebilligt wurde, mit der die Neutralität des Landes beeinträchtigt wird, sein Status als kernwaffenfreier Staat aufgegeben wird und die dem Präsidenten nach seinem Ausscheiden aus dem Amt lebenslange Immunität vor Strafverfolgung gewährt;
C. in der Erwägung, dass die EU am 2. Dezember 2021 wegen anhaltender Menschenrechtsverletzungen und der Instrumentalisierung von Migranten das fünfte Sanktionspaket gegen Belarus angenommen hat;
D. in der Erwägung, dass die EU im Jahr 2022 als Reaktion auf die Beteiligung von Belarus an Russlands unprovoziertem, ungerechtfertigtem und rechtswidrigem Angriffskrieg gegen die Ukraine eine Reihe von Maßnahmen ergriffen hat, darunter Sanktionen gegen Einzelpersonen und Wirtschaftssanktionen;
E. in der Erwägung, dass der Rat der Republik am 4. Mai 2022 eine Änderung von Artikel 289 des Strafgesetzbuchs gebilligt hat, mit der für „versuchte terroristische Handlungen“ die Todesstrafe eingeführt wird, was der weltweiten Tendenz zur Abschaffung der Todesstrafe zuwiderläuft, und dass über 30 politische Gefangene nach derselben Bestimmung des Strafgesetzbuchs angeklagt oder zu langen Haftstrafen verurteilt wurden und andere Vertreter der demokratischen Opposition oder politische Aktivisten wegen des Vorwurfs des „Terrorismus“ gesucht werden; in der Erwägung, dass Belarus das einzige Land in Europa ist, das nach wie vor die Todesstrafe vollstreckt;
F. in der Erwägung, dass die belarussischen Staatsorgane mindestens 275 Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen geschlossen und mehrere unabhängige Medien wegen Berichterstattung über den Krieg gesperrt haben und als Grund die Verbreitung von „extremistischen Materialien“ und „Falschinformationen“ geltend machen; in der Erwägung, dass der Generalstaatsanwalt von Belarus am 5. April 2022 mitteilte, dass die Website von Human Rights Watch gesperrt wurde; in der Erwägung, dass Aljaksandr Lukaschenka seine Kampagne gegen Menschenrechtsverteidiger und Journalisten ausgeweitet hat, indem Andrzej Poczobut (ein prominenter Journalist und Aktivist der polnischen Minderheit) inhaftiert wurde, der Opfer einer Propagandakampagne auf der Grundlage falscher historischer Narrative wurde; in der Erwägung, dass mehr als 60 Medienvertreter strafrechtlich verfolgt werden; in der Erwägung, dass 26 Medienvertreter in Haft sitzen;
G. in der Erwägung, dass der Präsidentschaftskandidat Wiktar Babaryka am 6. Juli 2021 zu 14 Jahren Haft, seine Wahlkampfleiterin Maryja Kalesnikawa, der 2020 der Sacharow-Preis des Europäischen Parlaments für geistige Freiheit verliehen wurde, zu elf Jahren Haft und ihr Rechtsanwalt Maksim Snak zu zehn Jahren Haft verurteilt wurden;
H. in der Erwägung, dass die führenden belarussischen Oppositionellen Sjarhej Zichanouski und Mikalai Statkewitsch, denen 2020 der Sacharow-Preis des Europäischen Parlaments für geistige Freiheit verliehen wurde, sowie Ihar Lossik, Arzjom Sakau, Uladsimir Zyhanowitsch und Dsmitry Papou am 14. Dezember 2021 auf der Grundlage erfundener Vorwürfe der versuchten Machtergreifung, der Anstachelung zu Hass und gesellschaftlichen Unruhen und des Extremismus zu langjährigen Haftstrafen verurteilt wurden; in der Erwägung, dass Sjarhej Zichanouski, der im Mai 2020 festgenommen wurde, nachdem er seine Absicht bekundet hatte, gegen den langjährigen belarussischen Diktator Aljaksandr Lukaschenka für die Präsidentschaft zu kandidieren, und seither inhaftiert war, zu 18 Jahren Haft verurteilt wurde; in der Erwägung, dass Mikalaj Statkewitsch, ein altgedienter Politiker, der die nicht registrierte politische Partei Narodnaja Hramada leitet und bei der Präsidentschaftswahl 2010 kandidierte, zu 14 Jahren Haft verurteilt wurde und Ihar Lossik, Arzjom Sakau, Uladsimir Zyhanowitsch und Dsmitry Papou auf der Grundlage ähnlicher fingierter Vorwürfe zu 15, 16, 15 bzw. 16 Jahren Haft verurteilt wurden;
I. in der Erwägung, dass die Gewerkschaften eine grundlegende Aufgabe wahrnehmen, wenn es darum geht, das ordnungsgemäße Funktionieren der Demokratie, die Vertretung der Bürger und Arbeitnehmer sowie die Verteidigung ihrer Rechte sicherzustellen;
J. in der Erwägung, dass am 19. April 2022 mindestens 18 Gewerkschaftsführer und Vertreter der unabhängigen Gewerkschaftsbewegung von Belarus festgenommen und nach Artikel 342 des Strafgesetzbuchs angeklagt wurden, wonach mit Arrest oder mit einer Freiheitsbeschränkung von zwei bis fünf Jahren oder einem Freiheitsentzug von bis zu vier Jahren bestraft wird, wer Handlungen organisiert oder vorbereitet, mit denen die öffentliche Ordnung grob verletzt wird, oder sich aktiv an solchen Handlungen beteiligt; in der Erwägung, dass zu den Festgenommenen auch Aljaksandr Jaraschuk, Präsident des Belarussischen Kongresses der demokratischen Gewerkschaften (Belaruski Kangres Demakratytschnych Prafsajusau, BKDP) und zugleich Vizepräsident des Internationalen Gewerkschaftsbunds und Mitglied des Verwaltungsgremiums der IAO, Sjarhej Antussewitsch, Vizepräsident des BKDP, Aleh Padalinski, für internationale Angelegenheiten zuständiger Sekretär des BKDP, Alena Jeskawa, Rechtsanwältin des BKDP, und Mikalaj Scharach, Vorsitzender der Freien Gewerkschaft von Belarus (Svabodny Prafsajus Belaruski, SPB), gehören;
K. in der Erwägung, dass die Angriffe auf Gewerkschaftsaktivisten und ‑führer in den vergangenen zwei Monaten zugenommen haben, vor allem im Zusammenhang damit, dass sich viele von ihnen gegen die Unterstützung ihres Landes für den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ausgesprochen haben sowie seit langer Zeit die Demokratie und die Opposition gegen das Lukaschenka-Regime unterstützen; in der Erwägung, dass der jüngste Angriff auf die unabhängige Gewerkschaftsbewegung am 19. April 2022 ausgeführt wurde; in der Erwägung, dass im Büro des BKDP und in den Büros seiner Mitgliedsverbände – der SPB, der Freien Gewerkschaft der Metallarbeiter (Swabodny Prafsajus Metalistau, SPM) und der Belarussischen Gewerkschaft der Radio- und Elektronikindustrie (Belaruski prafsajus rabotnikau radyjoelektronnaj pramyslowaszi, REP) – in Minsk und dessen Umland sowie in den Privatwohnungen von Gewerkschaftsführern und ‑aktivisten Durchsuchungen durchgeführt wurden;
L. in der Erwägung, dass die strafrechtliche Verfolgung unabhängiger Gewerkschaften und Gewerkschaftsführer in jüngster Zeit systemischen Charakter hat und ein Beispiel für die anhaltende gewerkschaftsfeindliche Kampagne in Belarus darstellt, wie das Parlament auch in seiner Entschließung vom 7. Oktober 2021 betonte;
M. in der Erwägung, dass mehrere Gewerkschaftsvertreter, darunter der Präsident und der stellvertretende Vorsitzende des führenden unabhängigen Gewerkschaftsverbands BKDP, weiterhin in Untersuchungshaft sind, keine Informationen über die Rechtsgrundlage für ihre Festnahme erhalten und keinen Zugang zu ihren Anwälten, Familienangehörigen oder Gewerkschaftskollegen haben; in der Erwägung, dass die Untersuchungshäftlinge ihre Familien oder Gewerkschaftskollegen nicht sehen dürfen und dass ihre Sicherheit, ihre Gesundheit und ihr psychisches Wohlergehen nach wie vor Anlass zu großer Sorge geben;
N. in der Erwägung, dass die unabhängige Gewerkschaftsbewegung in Belarus seit vielen Jahren heftig angegriffen wird; in der Erwägung, dass die Räumlichkeiten der Gewerkschaften überwacht werden, Aktivisten für Arbeitnehmerrechte Schikanen, rechtswidrigen Entlassungen und Festnahmen ausgesetzt sind und Gewerkschaftsmitglieder so eingeschüchtert werden, dass sie von ihre Ämter niederlegen; in der Erwägung, dass die Privatwohnungen von Anführern und Mitgliedern durchsucht wurden und einige Gewerkschaften kürzlich vom KDB/KGB (Kamitet dsjarschaunaj bjaspeki / Komitet gosudarstwennoi besopasnosti – das Komitee für Staatssicherheit der Republik Belarus) als „extremistische Vereinigung“ bezeichnet wurden, darunter auch die REP am 7. April 2022;
O. in der Erwägung, dass die belarussischen Staatsorgane der Belarussischen Unabhängigen Gewerkschaft (Belaruski Nesaleschny Prafsajus, BNP, Mitglied des BKDP) bei Hrodna Asot, Naftan und in der Erdölraffinerie Masyr den Rechtsstatus aberkannt haben, wodurch den Arbeitnehmern fortan die Vertretung und der Schutz ihrer Rechte vorenthalten werden; in der Erwägung, dass die Vorsitzende der unabhängigen Gewerkschaft der Erdölraffinerie AAT Naftan, Wolha Bryzikawa, zum fünften Mal nacheinander verurteilt wurde;
P. in der Erwägung, dass die unabhängige Gewerkschaftsbewegung in Belarus seit langer Zeit an vorderster Front im Kampf für Demokratie und Dialog in Belarus steht; in der Erwägung, dass die Festnahme von Gewerkschaftsführern Auswirkungen auf die Ausübung der Gewerkschaftsrechte in Belarus und eine abschreckende Wirkung auf die Arbeitnehmer haben dürfte;
Q. in der Erwägung, dass unter dem Regime in Minsk Bürger aus politischen Gründen, auch wegen Antikriegsprotesten, kontinuierlich strafrechtlich verfolgt werden und dass friedliche Demonstranten nach wie vor in Untersuchungshaft sitzen und für das Zeigen weiß-rot-weißer Symbole – auch in Privatwohnungen und auf privatem Grund und Boden – willkürliche Festnahmen angeordnet werden; in der Erwägung, dass nach Angaben des Menschenrechtszentrums Wjasna im Mai 2022 etwa 1200 Personen in Belarus als politische Gefangene gelten; in der Erwägung, dass seit August 2020 mehr als 40 000 Personen festgenommen und mehr als 5500 Strafanzeigen gegen belarussische Bürger erstattet wurden, wohingegen keine einzige Anklage gegen die Personen erhoben wurde, die für die systematischen Menschenrechtsverletzungen verantwortlich oder daran mitschuldig sind;
R. in der Erwägung, dass die strafrechtliche Verfolgung eine schwere Form der Repression ist, die in Belarus unverändert willkürlich angeordnet wird und weitverbreitet ist; in der Erwägung, dass die Justiz zu einem wirksamen Instrument für die Unterdrückung der Rechte und Freiheiten in Belarus geworden ist, wobei Richter aktiv an Repressionen beteiligt sind; in der Erwägung, dass erfundene Beweismittel keiner objektiven kritischen Bewertung unterzogen werden, dass undemokratische Rechtsvorschriften blindlings angewandt werden und die Angeklagten selektiv zu der härtesten möglichen Strafe verurteilt werden; in der Erwägung, dass sich durch die weitverbreitete Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen die verzweifelte Lage der belarussischen Bevölkerung weiter verfestigt;
S. in der Erwägung, dass bei der Prüfung durch das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte festgestellt wurde, dass gezielt bestimmte Personen in den Blick genommen werden und einem beständigen Muster des unnötigen oder unverhältnismäßigen Einsatzes von Gewalt, Festnahmen und Haft einschließlich Isolationshaft, Folter oder Misshandlung, Vergewaltigung und sexueller und geschlechterbezogener Gewalt sowie der systematischen Verweigerung eines ordnungsgemäßen Gerichtsverfahrens und des Rechts auf ein faires Verfahren ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass sich Tausende von Belarussen gezwungen sahen oder anderweitig genötigt wurden, ihr Heimatland zu verlassen und Zuflucht im Ausland zu suchen;
T. in der Erwägung, dass ein belarussisches Gericht am 6. Mai 2022 Sofja Sapega (Studentin an der Europäischen Geisteswissenschaftlichen Universität und russische Staatsangehörige) – die im vergangenen Jahr, nachdem ihr Linienflug zwischen zwei Hauptstädten von Mitgliedstaaten der EU zur Landung in Belarus gezwungen worden war, dort festgenommen wurde – wegen Aufstachelung zu Hass in der Gesellschaft zu sechs Jahren Haft verurteilt hat;
U. in der Erwägung, dass Belarus den kommerziellen Betrieb seines Kernkraftwerks (KKW) in Astrawez aufgenommen hat, ohne dabei auf alle Sicherheitsempfehlungen einzugehen, die in dem Stresstestbericht der EU aus dem Jahr 2018 aufgeführt sind; in der Erwägung, dass die belarussische Seite nicht transparent handelt und keine vertrauenswürdigen Informationen über Ereignisse am Standort des KKW liefert, wodurch erneut unter Beweis gestellt wird, dass das belarussische KKW unsicher ist und eine erhebliche Bedrohung der kerntechnischen Sicherheit für die Bevölkerung von Belarus, der Nachbarländer und ganz Europas darstellt;
1. bekräftigt seine Solidaritätsbekundung an die Bevölkerung von Belarus, die sich nach wie vor für ein souveränes, freies und demokratisches Belarus einsetzt und dabei ihre Freiheit und immer häufiger auch ihr Leben aufs Spiel setzt, und fordert die umgehende und bedingungslose Freilassung aller politischen Gefangenen und aller Personen, die aus politischen Gründen willkürlich inhaftiert, festgenommen oder verurteilt wurden, und fordert, dass alle gegen sie erhobenen Vorwürfe fallengelassen werden sowie dass sie vollständig rehabilitiert und für Schäden, die ihnen aufgrund ihrer unrechtmäßigen Inhaftierung entstanden sind, finanziell entschädigt werden; fordert, der staatlich organisierten Gewalt ein Ende zu setzen;
2. verurteilt die systematische Unterdrückung von Zivilisten durch das Lukaschenka-Regime, weshalb sich seit der gestohlenen Wahl vom 9. August 2020 Tausende Belarussen gezwungen sahen, aus dem Land zu fliehen; bekräftigt, dass die laufende Kampagne der systematischen Unterdrückung und die Vertreibung von Zivilisten schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen;
3. fordert, dass freie und faire Neuwahlen unter internationaler Beobachtung durch das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) durchgeführt werden; weist erneut darauf hin, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten das Ergebnis der Präsidentschaftswahl von 2020 wegen massiver Wahlfälschungen nicht anerkannt haben und Aljaksandr Lukaschenka nicht als Präsidenten von Belarus anerkennen;
4. erinnert Belarus an seine Verpflichtungen im Rahmen der internationalen Menschenrechtsnormen und besteht darauf, dass die Grundfreiheiten und Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit und eine funktionierende unabhängige Justiz in Belarus sichergestellt werden müssen; fordert die belarussischen Staatsorgane nachdrücklich auf, uneingeschränkt mit den einschlägigen internationalen Gremien wie dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, der OSZE und der IAO zusammenzuarbeiten, auch indem sie ihnen ungehinderten Zugang gewähren und ihre Empfehlungen umsetzen, und ihren Verpflichtungen nach innerstaatlichem Recht und dem Völkerrecht nachzukommen; besteht darauf, dass sämtliche Formen von Repression, Verfolgung, Misshandlung, sexueller und geschlechterbezogener Gewalt, Verschwindenlassen und Folter beendet werden müssen; fordert, dass Frauen und schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen, darunter Menschen mit Behinderungen und LGBTQI-Personen, nicht länger diskriminiert werden;
5. missbilligt, dass politisch motivierte Prozesse hinter verschlossenen Türen und ohne ordnungsgemäßes Verfahren geführt werden, womit Belarus gegen seine internationalen Verpflichtungen und Zusagen verstößt, was zu harten und ungerechtfertigten Urteilen gegen führende Personen der Opposition geführt hat, insbesondere gegen Sjarhej Zichanouski, Mikalaj Statkewitsch, Wiktar Babaryka, Maryja Kalesnikawa, Maksim Snak, Ihar Lossik, Arzjom Sakau, Uladsimir Zyhanowitsch und Dsmitry Papou; weist auf die unmenschlichen Bedingungen in belarussischen Haftanstalten hin, zu denen körperliche und psychische Misshandlungen sowie überfüllte und unhygienische Zellen gehören;
6. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Menschenrechtsverteidigern und Mitgliedern der Zivilgesellschaft in Belarus, gegen die dort mit aller Härte vorgegangen werden dürfte, Unterstützung und Schutz angedeihen zu lassen, unter anderem durch die Ausstellung von Notfallvisa, damit sie Belarus bei Bedarf verlassen können;
7. fordert die belarussischen Staatsorgane auf, alle inhaftierten Gewerkschaftsführer und ‑vertreter umgehend und bedingungslos freizulassen und alle gegen sie erhobenen Vorwürfe fallenzulassen; fordert, dass der Einschüchterung unabhängiger Gewerkschaftsführer und ‑aktivisten und der Störung der Betätigung unabhängiger Gewerkschaften in Belarus ein Ende gesetzt wird; besteht darauf, dass die belarussischen Staatsorgane alle rechtlichen und praktischen Hindernisse für die Gründung unabhängiger Gewerkschaften und die Mitgliedschaft in solchen Gewerkschaften beseitigen müssen; fordert die belarussischen Staatsorgane auf, die Rechtsvorschriften des Landes mit seinen internationalen Verpflichtungen zum Arbeitsrecht sowie den einschlägigen Schlussfolgerungen des IAO-Sachverständigenausschusses für die Durchführung von Übereinkommen und des IAO-Ausschusses für Vereinigungsfreiheit in Einklang zu bringen und bei der vollständigen und umgehenden Umsetzung der Empfehlungen der Untersuchungskommission mit der IAO zusammenzuarbeiten;
8. verurteilt die jüngsten Festnahmen und Inhaftierungen von Gewerkschaftsführern und ‑vertretern durch die belarussischen Staatsorgane sowie den in diesen Handlungen zum Ausdruck kommenden Angriff auf die Menschenrechte und die in internationalen Übereinkommen verankerten Grundrechte, einschließlich derjenigen aus den IAO-Übereinkommen im Zusammenhang mit dem Vereinigungsrecht der Arbeitnehmer und dem Recht der Arbeitnehmer auf Teilnahme an öffentlichen Aktionen;
9. fordert die belarussischen Staatsorgane auf, klare Informationen über den Verbleib und den Gesundheitszustand der Gefangenen aus Gewissensgründen bereitzustellen, sie umgehend freizulassen und ihnen Zugang zu einer unabhängigen Justiz zu gewähren;
10. bekräftigt, dass das Demonstrations- und Streikrecht ein Grundrecht ist, und fordert Belarus auf, alle rechtlichen und praktischen Beschränkungen aufzuheben, durch die die Ausübung dieser Freiheiten behindert wird, und den Rechtsstatus der unabhängigen Gewerkschaften, denen dieser Status kürzlich in mehreren Unternehmen aberkannt wurde, etwa bei Hrodna Asot, Naftan und in der Erdölraffinerie Masyr, umgehend wiederherzustellen und die Einstufung der REP als extremistische Organisation aufzuheben;
11. fordert die Gewerkschaften in allen Mitgliedstaaten auf, die Kontakte zu ihren belarussischen Ansprechpartnern weiter auszubauen, Informationen über die Entwicklung der Lage der engagierten Gewerkschaftsmitglieder in Belarus und über die Repression durch das Regime, mit der sie konfrontiert sind, auszutauschen, die Zusammenarbeit zu erleichtern und ihnen materielle und psychologische Unterstützung zu gewähren;
12. fordert die Kommission auf, die unabhängigen belarussischen Gewerkschaften, die freien Medien, die Zivilgesellschaft und prodemokratische Aktivisten in Belarus und im Exil stärker beim Aufbau von Kapazitäten zu unterstützen;
13. betont, dass das Vorgehen der belarussischen Staatsorgane gegen unabhängige Gewerkschaften einen Verstoß gegen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften und die internationalen Verpflichtungen des Landes darstellt; fordert die IAO auf, die Mitgliedschaft der regierungsnahen belarussischen Gewerkschaften auszusetzen, da sie weder die Arbeitnehmer unabhängig vertreten noch deren Rechte schützen;
14. betont, dass der BKDP bei der Vertretung von Mitgliedern unabhängiger belarussischer Gewerkschaften in nationalen und internationalen Institutionen eine wichtige Koordinierungsfunktion wahrnimmt, und fordert die belarussischen Staatsorgane auf, der Repression gegen unabhängige Gewerkschaften ein Ende zu setzen und auf der Grundlage des sozialen Dialogs Arbeitsbeziehungen zu demokratischen und unabhängigen Gewerkschaften aufzubauen, damit zwischen den Staatsorganen, den staatlichen Institutionen, Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie der Zivilgesellschaft im Allgemeinen ein Dialog aufgenommen werden kann;
15. ist zutiefst besorgt angesichts der Risiken, die von Belarus ausgehen, da es seine Neutralität aufgegeben hat, auf seinem Staatsgebiet russische Streitkräfte stationiert sind und gemeinsame Militärübungen mit Russland durchführt; nimmt zur Kenntnis, dass Russland in Belarus eine immer größere Rolle spielt und einen immer größeren finanziellen Einfluss ausübt, was erhebliche Zweifel daran aufkommen lässt, ob Belarus zu souveränen Entscheidungen in der Lage ist;
16. ist entsetzt über die Unterstützung, die das Lukaschenka-Regime Russland in dessen unprovoziertem Krieg in der Ukraine leistet, unter anderem durch das sogenannte Referendum, mit dem der Status des Landes als Kernwaffenstaat wiederhergestellt wird, aber auch indem es Russland Truppenbewegungen und Waffentransporte, die Nutzung des Luftraums des Landes, die Betankung von Militärfahrzeugen und die Lagerung militärischer Munition gestattet;
17. verurteilt aufs Schärfste, dass das russische Militär belarussisches Hoheitsgebiet nutzt; verurteilt die Unterstützung von Belarus und der belarussischen Streitkräfte und Geheimdienste für Russlands illegalen, ungerechtfertigten und unprovozierten Angriffskrieg gegen die Ukraine; ist der Ansicht, dass Belarus gemeinschaftliche Verantwortung für den Angriff trägt und alle sich aus dem Völkerrecht ergebenden Rechtsfolgen zu tragen hat;
18. betont, dass das Verfassungsreferendum vom 27. Februar 2022, das von den unrechtmäßig an der Macht befindlichen belarussischen Staatsorganen vor dem Hintergrund zahlreicher Menschenrechtsverletzungen, brutaler Repression und des vorsätzlichen Einsatzes von Desinformation durchgeführt wurde, weder als rechtmäßiger demokratischer Ausdruck des Willens der belarussischen Bevölkerung noch als Legitimierung der anhaltenden rechtswidrigen Präsidentschaft von Aljaksandr Lukaschenka angesehen werden kann; fordert die belarussischen Staatsorgane auf, die Empfehlungen der Mission unabhängiger Sachverständiger umzusetzen, die im Rahmen des Moskauer Mechanismus entsandt wurde;
19. verurteilt die Desinformationskampagnen und die Verbreitung der Kriegspropaganda des Kremls in Belarus;
20. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Maßnahmen ergriffen werden, die erforderlich sind, um die Widerstandsfähigkeit gegenüber allen Formen der Einflussnahme aus dem Ausland, die das Lukaschenka-Regime verüben könnte, zu stärken, etwa gegen Cyberangriffe und Desinformation im Zusammenhang mit der andauernden Aggression Russlands gegen die Ukraine;
21. stellt besorgt fest, dass die Integration von Russland und Belarus in verschiedenen Bereichen fortgesetzt wird und nicht zuletzt die Militarisierung von Belarus und der gesamten Region voranschreitet, was eine Herausforderung für die Sicherheit und Stabilität des europäischen Kontinents ist, insbesondere für die Länder in der östlichen Nachbarschaft der EU, mit denen Russland bereits in einem Konflikt steht;
22. bekundet seine Wertschätzung und Unterstützung für die belarussischen Bürger, die auf die Straße gingen und sich selbst in Gefahr brachten, als sie den Krieg verurteilten, der von der Russischen Föderation und mit Unterstützung des unrechtmäßig an der Macht befindlichen Diktators von Belarus begonnen wurde, und für jene, die Sabotageoperationen durchgeführt haben, um die Logistik des russischen Militärs zu behindern und zu unterbrechen;
23. missbilligt, dass Belarus derzeit – als einziges Land in Europa – die Todesstrafe noch vollstreckt und dass es die Liste der Straftatbestände, derentwegen die Todesstrafe verhängt werden kann, erweitert hat; verurteilt die Änderung des belarussischen Strafgesetzbuchs, mit der für „versuchte terroristische Handlungen“ die Todesstrafe eingeführt wird; ist der Ansicht, dass das Regime mit Leichtigkeit missbräuchlich auf diese Bestimmung zurückgreifen kann, um seine politischen Gegner zu liquidieren; weist darauf hin, dass viele politische Gefangene unter Rückgriff auf die im belarussischen Strafgesetzbuch verankerten Bestimmungen über Terrorismus angeklagt oder bereits zu langen Haftstrafen verurteilt wurden; fordert die belarussischen Staatsorgane auf, die Todesstrafe auf Dauer abzuschaffen;
24. erachtet es als sehr wichtig, die von dem belarussischen Kernkraftwerk in Astrawez ausgehenden Gefahren für die kerntechnische Sicherheit anzugehen; besteht darauf, dass sich Belarus für die kerntechnische Sicherheit seines Kernkraftwerks unter Wahrung vollständiger Transparenz einsetzt und sich zur vollständigen Umsetzung der Empfehlungen verpflichtet, die in der von der Gruppe der europäischen Aufsichtsbehörden für nukleare Sicherheit durchgeführten Peer-Review der Anlage formuliert wurden; unterstützt bis zu deren Umsetzung das Verbot der Einfuhr von Energie aus dem belarussischen Kernkraftwerk in den Binnenmarkt und spricht sich dafür aus, diesem Standpunkt im CO2-Grenzausgleichssystem der EU Rechnung zu tragen; fordert die Einführung wirksamer Vorkehrungen gegen den direkten oder indirekten Verkauf von im Kernkraftwerk Astrawez erzeugtem belarussischem Strom auf den Märkten der EU sowie die Einstellung von Investitionen aus den Mitgliedstaaten der EU in Energieinfrastrukturvorhaben in Belarus;
25. begrüßt das von der Kommission vorgeschlagene sechste Sanktionspaket gegen Russland und Belarus und fordert den Rat auf, für dessen vollumfängliche und rasche Umsetzung zu sorgen; fordert, dass sämtliche gegen Russland verhängten Sanktionen in vollständig gleicher Weise auch auf Belarus Anwendung finden und in geeigneter Weise durchgesetzt werden, auch in allen künftigen Sanktionsrunden;
26. betont, dass die Verbrechen des Lukaschenka-Regimes gegen die belarussische Bevölkerung umfassend untersucht werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Grundsatz der universellen Gerichtsbarkeit aktiv anzuwenden und Gerichtsverfahren gegen jene belarussischen Amtsträger vorzubereiten, die für Gewalt und Repression verantwortlich sind oder eine Mitschuld daran tragen, auch gegen Aljaksandr Lukaschenka;
27. fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und den EAD auf, mit internationalen Partnern wie dem Moskauer Mechanismus der OSZE und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten sowie Menschenrechtsverteidiger und die Zivilgesellschaft vor Ort uneingeschränkt zu unterstützen, damit Menschenrechtsverletzungen überwacht und dokumentiert werden können und über diese Verbrechen berichtet wird, die Täter anschließend zur Rechenschaft gezogen werden und den Opfern Gerechtigkeit widerfährt;
28. fordert die Organe der EU auf, alle erforderlichen Maßnahmen in internationalen Institutionen und Verfahren sowie vor dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen geeigneten internationalen Gerichten zu ergreifen, um die Ermittlungen und die strafrechtliche Verfolgung im Zusammenhang mit Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine und den Handlungen der politisch verantwortlichen Personen in Belarus, insbesondere von Aljaksandr Lukaschenka, hinsichtlich Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu unterstützen;
29. lobt die systematische und konsequente Arbeit der belarussischen demokratischen Kräfte in Belarus und im Exil, insbesondere der Anführerin der demokratischen Opposition, Swjatlana Zichanouskaja, des Koordinierungsrats und des Krisenmanagementteams des Volkes; bekräftigt, dass die Kontakte und die Zusammenarbeit mit diesen Kräften unbedingt aufrechterhalten und ausgebaut werden müssen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die demokratische politische Opposition in Belarus zu unterstützen, indem die Hilfe geleistet wird, die erforderlich ist, um die Kapazitäten der Opposition des Landes zu stärken;
30. bedauert, dass die Mitgliedstaaten nicht einheitlich und koordiniert vorgegangen sind, als sie ihre diplomatischen Vertreter aus Belarus zurückriefen;
31. fordert die Kommission, den EAD und die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die direkte Unterstützung für die belarussische Opposition sowie die Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidiger, Gewerkschaftsvertreter und unabhängige Medienorganisationen in Belarus und außerhalb des Landes zu verstärken; erachtet es als sehr wichtig, die Beziehungen zu diesen Personen aufrechtzuerhalten, die Lage und die Gerichtsverfahren gegen einzelne politische Gefangene vor Ort zu überwachen, die Visumpflicht zu lockern, die Asylverfahren zu verbessern und Personen aus Belarus, die Zuflucht suchen, vorübergehend in den Mitgliedstaaten der EU unterzubringen; sagt zu, seine eigenen Maßnahmen zur Demokratieförderung zu intensivieren; bekräftigt seine Forderung nach einem gezielten Hilfsprogramm der EU, um die Zivilgesellschaft, unabhängige Medien, Wissenschaftler – auch durch die fortgesetzte Unterstützung der Europäischen Humanistischen Universität als Bildungszentrum für belarussische Studierende – und die belarussische Opposition im Exil sowie diejenigen zu unterstützen, die politische Repression und polizeiliche Gewalt erfahren haben und vor dem Unterdrückerregime fliehen;
32. unterstützt die Vorbereitungen für eine von der EU geleitete internationale Geberkonferenz zur Unterstützung der demokratischen Kräfte von Belarus; fordert die EU auf, auf operativer Ebene mit den Vertretern der demokratischen Kräfte von Belarus zusammenzuarbeiten, um die Arbeit an der Annahme eines Fahrplans abzuschließen, mit dem das von der Kommission bereits geplante Wirtschafts- und Investitionspaket in Höhe von 3 Mrd. EUR umgesetzt werden soll, um die demokratischen Bestrebungen der Bevölkerung von Belarus aufzugreifen; fordert einen politischen Dialog zwischen der EU und den demokratischen Kräften von Belarus, um eine gemeinsame Vorstellung von diesem Unterstützungsplan zu entwickeln; betont, dass eine substanzielle öffentliche Diskussion erforderlich ist, um öffentliche Unterstützung für ein maßgebliches Engagement der EU zu gewinnen;
33. bekräftigt, dass der Einrichtung von Volksbotschaften von Belarus weltweit Bedeutung zukommt, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, weitere Unterstützung für den Schutz der Rechte und Interessen belarussischer Bürger im Ausland und für die Interessen eines demokratischen Belarus bereitzustellen, indem beispielsweise Möglichkeiten zur Finanzierung der Volksbotschaften von Belarus geprüft werden;
34. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Zusammenarbeit bei der Grenzverwaltung, bei der Bekämpfung des Menschenhandels und anderer vom belarussischen Regime verursachter oder verschärfter sicherheitspolitischer Probleme zu verbessern;
35. fordert die Kommission, den Rat, den HR/VP und die Mitgliedstaaten auf, die Lage in Belarus in allen einschlägigen europäischen und internationalen Organisationen, insbesondere in der OSZE, den Vereinten Nationen und ihren Fachgremien sowie der IAO, auch weiterhin zur Sprache zu bringen, damit die internationale Gemeinschaft die Menschenrechtsverletzungen aufmerksamer beobachtet, mehr internationale Maßnahmen bezüglich der Lage in Belarus ergriffen werden und die Blockadehaltung Russlands und anderer Länder gegen solche Maßnahmen überwunden wird;
36. fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf, regelmäßige Gipfeltreffen mit hochrangigen Vertretern der demokratischen Kräfte von Belarus zu organisieren; vertritt die Auffassung, dass dies der Annahme gemeinsamer politischer Leitlinien für die Zukunft der Beziehungen der EU zu einem demokratischen Belarus förderlich wäre;
37. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, den Staatsorganen der Republik Belarus und den Vertretern der demokratischen Opposition von Belarus zu übermitteln.