GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Vertreibung von Menschen infolge des eskalierenden Konflikts im Osten der Demokratischen Republik Kongo
23.11.2022 - (2022/2957(RSP))
anstelle der folgenden Entschließungsanträge:
B9‑0507/2022 (Verts/ALE)
B9‑0523/2022 (Renew)
B9‑0527/2022 (S&D)
B9‑0528/2022 (ECR)
B9‑0529/2022 (PPE)
Željana Zovko, Tomáš Zdechovský, Michael Gahler, David McAllister, Isabel Wiseler‑Lima, Christian Sagartz, Loránt Vincze, Vladimír Bilčík, Krzysztof Hetman, Magdalena Adamowicz, Andrey Kovatchev, Ioan‑Rareş Bogdan, Gheorghe Falcă, David Lega, Tomasz Frankowski, Seán Kelly, Vangelis Meimarakis, Luděk Niedermayer, Stanislav Polčák, Sara Skyttedal
im Namen der PPE-Fraktion
Pedro Marques, Andrea Cozzolino, Hannes Heide
im Namen der S&D-Fraktion
Abir Al‑Sahlani, Petras Auštrevičius, Malik Azmani, Izaskun Bilbao Barandica, Katalin Cseh, Vlad Gheorghe, Klemen Grošelj, Bernard Guetta, Karin Karlsbro, Ilhan Kyuchyuk, Karen Melchior, Urmas Paet, Frédérique Ries, María Soraya Rodríguez Ramos, Michal Šimečka, Ramona Strugariu, Dragoş Tudorache, Hilde Vautmans
im Namen der Renew-Fraktion
Malte Gallée
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Anna Fotyga, Karol Karski, Assita Kanko, Jadwiga Wiśniewska, Witold Jan Waszczykowski, Tomasz Piotr Poręba, Bogdan Rzońca, Angel Dzhambazki, Elżbieta Rafalska, Ryszard Czarnecki, Veronika Vrecionová, Eugen Jurzyca, Alexandr Vondra, Denis Nesci, Anna Zalewska, Valdemar Tomaševski, Carlo Fidanza, Patryk Jaki, Joachim Stanisław Brudziński
im Namen der ECR-Fraktion
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Vertreibung von Menschen infolge des eskalierenden Konflikts im Osten der Demokratischen Republik Kongo
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Demokratischen Republik Kongo,
– unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 10. Oktober 2022 über Kinder und den bewaffneten Konflikt in der Demokratischen Republik Kongo,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,
– unter Hinweis auf das IV. Genfer Abkommen von 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten sowie die dazugehörigen Zusatzprotokolle von 1977 und 2005,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK),
– unter Hinweis auf den Bericht des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) und der Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) vom Juli 2020 mit dem Titel „Report on violations of human rights and international humanitarian law by the Allied Democratic Forces armed group and by members of the defence and security forces in Beni territory, North Kivu province and Irumu and Mambasa territories, Ituri province, between 1 January 2019 and 31 January 2020“ (Bericht über Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht durch die bewaffnete Gruppe der Alliierten Demokratischen Kräfte und Mitglieder der Verteidigungs- und Sicherheitskräfte im Territorium Beni in der Provinz Nord-Kivu und in den Territorien Irumu und Mambasa in der Provinz Ituri zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Januar 2020),
– unter Hinweis auf die Erklärung des Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Josep Borrell, vom 4. Juli 2022 zur Lage im Osten der Demokratischen Republik Kongo,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten[1],
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt[2],
– unter Hinweis auf das Cotonou-Abkommen,
– gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass sich die Sicherheitslage in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) insbesondere im Nordosten des Landes wegen bewaffneter ausländischer und inländischer Gruppen, darunter die M23 mit Verbindungen nach Ruanda, weiter verschlechtert; in der Erwägung, dass einige Rebellengruppen Verbindungen nach Uganda und Burundi unterhalten und Berichten zufolge dem IS nahestehen und an zahlreichen Massakern beteiligt waren, durch die Tausende Zivilisten vertrieben wurden, und dass Berichten zufolge bewaffnete Gruppen Kinder rekrutieren und in großem Umfang sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt ausüben;
B. in der Erwägung, dass seit dem 20. Oktober 2022 Vorstöße der M23 zur Vertreibung von Tausenden von Menschen aus Rutshuru nach Kanyaruchinya und Kibati, nördlich der Stadt Goma, sowie in das Territorium Lubero geführt haben, zusätzlich zu den sechs Millionen Menschen, die bereits innerhalb des Landes vertrieben worden sind;
C. in der Erwägung, dass seit dem 20. Oktober 2022 schätzungsweise 183 000 Menschen, hauptsächlich Frauen und Kinder, vertrieben worden sind, wodurch sich die Gesamtzahl der Vertriebenen im östlichen Teil des Landes auf mehr als 232 000 Zivilisten erhöht hat; in der Erwägung, dass 2,4 Millionen kongolesische Kinder unter fünf Jahren an akuter Unterernährung leiden; in der Erwägung, dass bei der Flucht der Menschen vor Rebellenangriffen viele Kinder von ihren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten getrennt worden sind; in der Erwägung, dass derzeit schätzungsweise 7,5 Millionen Menschen Hilfe benötigen und keinen Zugang zu Wasser und sanitären Einrichtungen haben;
D. in der Erwägung, dass die östlichen Provinzen Ituri und Kivu in der DRK zwei Jahrzehnte lang unter einem zyklischen Konflikt gelitten haben, der durch Massaker an der Zivilbevölkerung und Gewalt durch bewaffnete Gruppen gekennzeichnet war, und dass die Regierungsbehörden es versäumt haben, nichtstaatliche Gruppen für frühere Verbrechen zur Rechenschaft zu ziehen;
E. in der Erwägung, dass im Oktober 2022 berichtet wurde, dass Einheiten der kongolesischen Armee und ihre Verbündeten im jüngsten Konflikt mit M23-Rebellen für massive Menschenrechtsverletzungen verantwortlich zeichneten; in der Erwägung, dass auch über schwere Vergehen wie Kinderarbeit berichtet wurde;
F. in der Erwägung, dass Journalisten, die über den Konflikt berichten, zunehmend Schikanen, Drohungen und Festnahmen ausgesetzt sind;
G. in der Erwägung, dass der von Angola geförderte Luanda-Prozess darauf abzielt, zwischen der Demokratischen Republik Kongo und Ruanda in Bezug auf den Konflikt im Osten der Demokratischen Republik Kongo zu vermitteln; in der Erwägung, dass die Ostafrikanische Gemeinschaft (EAC), der die Demokratische Republik Kongo im März 2022 beigetreten ist, einen zweigleisigen Prozess eingeleitet hat, der darauf abzielt, der Instabilität im Osten des Kongo ein Ende zu setzen und politische Gespräche mit Rebellengruppen, die ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht haben, die Kämpfe einzustellen und ihre Waffen abzugeben, sowie die Entsendung eines ostafrikanischen Militärkontingents umfasst;
1. ist zutiefst besorgt über die Eskalation der Gewalt und die alarmierende und sich verschlechternde humanitäre Lage in der Demokratischen Republik Kongo, die insbesondere durch die bewaffneten Konflikte in den östlichen Provinzen verursacht wurde; bedauert die Todesfälle und äußert sein Mitgefühl mit dem Volk der Demokratischen Republik Kongo; bedauert, dass aufgrund des Konflikts schätzungsweise 27 Millionen Kongolesen auf humanitäre Hilfe angewiesen sind und dass die Zahl der Binnenvertriebenen in der Demokratischen Republik Kongo steigt, wobei Schätzungen zufolge bislang bis zu sechs Millionen Menschen vertrieben wurden, darunter 515 000 Flüchtlinge;
2. fordert die EU und andere internationale Partner auf, der Region humanitäre Hilfe zu leisten; besteht darauf, dass die von der EU finanzierte humanitäre Hilfe darauf ausgerichtet sein sollte, schutzbedürftigen Menschen wie Überlebenden sexueller Gewalt zu helfen und die sozialen Faktoren für die Gesundheit zu verbessern; fordert die EU auf, ihre Mittel für Entwicklungshilfe und humanitäre Hilfe für die Demokratische Republik Kongo im Programmplanungszeitraum 2021-2027 weiter aufzustocken; fordert alle Seiten nachdrücklich auf, allen Bedürftigen den Zugang zu humanitärer Hilfe zu ermöglichen und zu erleichtern und die freiwillige und sichere Rückkehr von Vertriebenen zu ermöglichen;
3. verurteilt die anhaltende brutale Aggression seitens bewaffneter Gruppen aufs Schärfste; fordert die bewaffnete Gruppe M23 auf, sich von ihren Positionen zurückzuziehen und die Waffen niederzulegen, und fordert, dass alle bewaffneten Gruppen in der Region wieder am interkongolesischen Dialog (Nairobi-Prozess) teilnehmen, um die Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung in die Gemeinschaft vorzubereiten; fordert alle staatlichen Akteure in der Region auf, jegliche Zusammenarbeit mit der M23 und anderen bewaffneten Gruppen in der Region einzustellen; fordert alle betroffenen Regierungen nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass eine politische Lösung keine Amnestie für diejenigen umfasst, die für schwere internationale Verbrechen verantwortlich sind, und dass nicht gestattet wird, dass die Befehlshaber der M23, die für Übergriffe verantwortlich sind, in die Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo aufgenommen werden;
4. fordert Ruanda nachdrücklich auf, die Rebellen der M23 nicht zu unterstützen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der globalen Sanktionsregelung im Bereich der Menschenrechte Sanktionen gegen Personen zu verhängen, die im Osten der Demokratischen Republik Kongo Menschenrechtsverletzungen begangen haben; fordert, dass die Sanktionen gegen hochrangige Befehlshaber der M23 aufrechterhalten und auf diejenigen ausgeweitet werden, die neuerdings für schwere Übergriffe verantwortlich gemacht wurden, sowie gegen hochrangige Beamte aus der gesamten Region, die an den Übergriffen der bewaffneten Gruppe beteiligt waren;
5. ist zutiefst besorgt über das gesamte Spektrum von Bedrohungen, Menschenrechtsverletzungen und Übergriffen, denen Frauen und Mädchen in bewaffneten Konflikten ausgesetzt sind, und erkennt an, dass Frauen und Mädchen besonders gefährdet sind, da sie häufig gezielt ins Visier genommen werden und in Konflikt- und Postkonfliktsituationen stärker von Gewalt bedroht sind, wodurch ihre Beteiligung an Friedensprozessen verhindert wird; fordert die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, ihre Bemühungen zur Beseitigung der Geißel sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt in bewaffneten Konflikten im Osten der Demokratischen Republik Kongo zu beschleunigen, die Opfer zu schützen, der Straflosigkeit für die Täter ein Ende zu setzen und den Zugang zur Justiz, zur Wiedergutmachung und zur Entschädigung für die Überlebenden zu gewährleisten;
6. fordert die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, konkrete Schritte zur Beendigung der anhaltenden Gewalt zu unternehmen, insbesondere durch die Förderung des Dialogs und gewaltfreier Lösungen sowie durch die Unterstützung des regionalen Vermittlungsprozesses (Luanda-Prozess), der vom angolanischen Präsidenten João Lourenço initiiert wurde; betont, dass alle Vertragsstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC), der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) und der Internationalen Konferenz über die Region der Großen Seen die im Rahmen der Versammlung der ostafrikanischen Staatschefs und des Luanda-Prozesses vereinbarten Grundsätze einhalten müssen; betont nachdrücklich die Notwendigkeit einer grenzübergreifenden Zusammenarbeit in der afrikanischen Region der Großen Seen;
7. fordert die Einrichtung eines förmlichen Überprüfungsmechanismus als Teil der umfassenderen Bemühungen um eine Reform des Sicherheitssektors, um Personen zu ermitteln, die entlassen werden sollten, und sicherzustellen, dass die Sicherheitskräfte im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen und den Normen des humanitären Rechts handeln;
8. fordert die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die anstehende EU-Strategie für die afrikanische Region der Großen Seen den zahlreichen und schwerwiegenden Herausforderungen im Bereich der Menschenrechte und der humanitären Hilfe sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene, insbesondere in der Demokratischen Republik Kongo, angemessen Rechnung trägt;
9. fordert die Nachbarländer der Demokratischen Republik Kongo auf, ihre Bemühungen zur Bekämpfung des Schmuggels von Mineralien aus Konfliktgebieten über ihre Länder und des illegalen Handels mit natürlichen Ressourcen, der den Konflikt anheizt, zu verstärken; betont, wie wichtig es ist, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um die Finanzierung bewaffneter Gruppen, die am illegalen Handel mit natürlichen Ressourcen, einschließlich Gold und Erzeugnissen aus wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, beteiligt sind, zu unterbinden; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen und die Effizienz der Verordnung (EU) 2017/821[3] bei ihrer Überprüfung der Funktionsweise und Wirksamkeit dieser Verordnung zu bewerten;
10. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Afrikanischen Union, dem AKP-EU-Ministerrat, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Regierung und dem Parlament der Demokratischen Republik Kongo sowie den Regierungen und Parlamenten anderer Länder der Ostafrikanischen Gemeinschaft zu übermitteln.