GEMEINSAMER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu dem Thema „Ein Jahr nach dem Beginn von Russlands Invasion in und Angriffskrieg gegen die Ukraine“
15.2.2023 - (2023/2558(RSP))
anstelle der folgenden Entschließungsanträge:
B9‑0126/2023 (Renew)
B9‑0131/2023 (Verts/ALE)
B9‑0132/2023 (PPE)
B9‑0134/2023 (ECR)
B9‑0139/2023 (S&D)
Michael Gahler, Andrius Kubilius, Rasa Juknevičienė, Željana Zovko, David McAllister, Vangelis Meimarakis, Siegfried Mureşan, Jerzy Buzek, Isabel Wiseler‑Lima, Traian Băsescu, Vasile Blaga, Vladimír Bilčík, Ioan‑Rareş Bogdan, Daniel Buda, Cristian‑Silviu Buşoi, Peter van Dalen, Gheorghe Falcă, Tomasz Frankowski, Andrzej Halicki, Sandra Kalniete, Arba Kokalari, Andrey Kovatchev, David Lega, Miriam Lexmann, Antonio López‑Istúriz White, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Aušra Maldeikienė, Marian‑Jean Marinescu, Gabriel Mato, Liudas Mažylis, Dace Melbārde, Francisco José Millán Mon, Dan‑Ştefan Motreanu, Gheorghe‑Vlad Nistor, Janina Ochojska, Radosław Sikorski, Michaela Šojdrová, Eugen Tomac, Inese Vaidere, Tom Vandenkendelaere, Javier Zarzalejos, Milan Zver, Ewa Kopacz
im Namen der PPE-Fraktion
Pedro Marques, Tonino Picula, Włodzimierz Cimoszewicz, Raphaël Glucksmann, Sven Mikser, Thijs Reuten, Juozas Olekas, Pina Picierno, Dan Nica, Maria Grapini, Rovana Plumb, Victor Negrescu
im Namen der S&D-Fraktion
Petras Auštrevičius, Nathalie Loiseau, José Ramón Bauzá Díaz, Katalin Cseh, Vlad Gheorghe, Klemen Grošelj, Karin Karlsbro, Moritz Körner, Ilhan Kyuchyuk, Karen Melchior, Javier Nart, Urmas Paet, Dragoş Pîslaru, María Soraya Rodríguez Ramos, Michal Šimečka, Ramona Strugariu, Hilde Vautmans
im Namen der Renew-Fraktion
Viola von Cramon‑Taubadel, Hannah Neumann
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Anna Fotyga, Eugen Jurzyca, Alexandr Vondra, Veronika Vrecionová, Beata Mazurek, Elżbieta Kruk, Adam Bielan, Roberts Zīle, Witold Jan Waszczykowski, Joachim Stanisław Brudziński, Dominik Tarczyński, Zbigniew Kuźmiuk, Elżbieta Rafalska, Ryszard Czarnecki, Jacek Saryusz‑Wolski, Beata Szydło, Angel Dzhambazki, Hermann Tertsch
im Namen der ECR-Fraktion
Nikolaj Villumsen, Silvia Modig
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Thema „Ein Jahr nach dem Beginn von Russlands Invasion in und Angriffskrieg gegen die Ukraine“
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Ukraine und zu Russland und insbesondere jene, die seit der Eskalation des Krieges Russlands gegen die Ukraine im Februar 2022 angenommen wurden,
– unter Hinweis auf das im Jahr 2014 unterzeichnete Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits[1] und die dazugehörige vertiefte und umfassende Freihandelszone zwischen der Europäischen Union und der Ukraine,
– unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen, die Haager Übereinkommen, die Genfer Konventionen und ihre Zusatzprotokolle und das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs,
– unter Hinweis auf den Antrag der Ukraine vom 28. Februar 2022 auf Beitritt zur Europäischen Union und darauf, dass der Europäische Rat dem Land in der Folge am 23. Juni 2022 auf der Grundlage einer positiven Bewertung durch die Kommission und im Einklang mit dem Standpunkt des Europäischen Parlaments den Status eines Bewerberlandes zuerkannt hat,
– unter Hinweis auf die zum Abschluss des 24. Gipfeltreffens EU-Ukraine am 3. Februar 2023 abgegebene gemeinsame Erklärung,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 9. Februar 2023,
– unter Hinweis auf die Rede, die der Präsident der Ukraine, Wolodymyr Selenskyj, bei seinem Besuch im Parlament am 9. Februar 2023 gehalten hat,
– gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Russland seit dem 24. Februar 2022 einen unrechtmäßigen, unprovozierten und ungerechtfertigten Angriffskrieg gegen die Ukraine führt; in der Erwägung, dass dieser Angriffskrieg einen unverhohlenen und offenkundigen Verstoß gegen die Charta der Vereinten Nationen und die Grundprinzipien des Völkerrechts darstellt; in der Erwägung, dass die Ukraine seit den Protesten im November 2013 gegen die Entscheidung des damaligen Präsidenten, die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine auszusetzen, russischen Angriffen ausgesetzt ist; in der Erwägung, dass die im vergangenen Jahr verübten Handlungen Russlands in der Ukraine den Frieden und die Sicherheit in Europa und weltweit weiter bedrohen;
B. in der Erwägung, dass die Streitkräfte Russlands wahllos Wohngebiete und zivile Infrastruktur angegriffen haben; in der Erwägung, dass bereits Tausende Zivilisten, einschließlich Hunderter Kinder, ermordet und viele weitere gefoltert, schikaniert, sexueller Gewalt ausgesetzt, entführt oder vertrieben wurden; in der Erwägung, dass die Streitkräfte Russlands und ihre Hilfstruppen das humanitäre Völkerrecht mit ihrem unmenschlichen Vorgehen völlig missachten; in der Erwägung, dass Russland am 30. September 2022 einseitig die Annexion der teilweise von Russland besetzten ukrainischen Gebiete Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja erklärt hat, nachdem es zuvor bereits die Halbinsel Krim annektiert hatte; in der Erwägung, dass der Versuch Russlands, die besetzten Teile der Ukraine ethnisch zu säubern, zu Massengräueln geführt hat; in der Erwägung, dass Russland beabsichtigt, die nationale Identität der Ukraine zu zerstören und die ukrainische Kultur und Staatlichkeit auszulöschen;
C. in der Erwägung, dass Millionen von Ukrainern vor den Angriffen Russlands geflohen sind und somit innerhalb der Ukraine und in andere Länder vertrieben wurden; in der Erwägung, dass infolge der fortgesetzten Aggression Russlands gegen die Ukraine weiterhin Menschen zur Flucht aus ihrer Heimat gezwungen sein dürften; in der Erwägung, dass infolge der Kriegsverbrechen Russlands eine Generation von Kindern aus der Ukraine traumatisiert sein wird und Millionen von Zivilisten und Militärangehörigen aus der Ukraine wegen psychischer Qualen, Depressionen, Angstzuständen und posttraumatischer Belastungsstörungen behandelt werden müssen;
D. in der Erwägung, dass im Zuge der Befreiung ukrainischer Gebiete erdrückende Beweise für von den Streitkräften Russlands und ihren Helfershelfern begangene strukturelle und massenhafte Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen gefunden wurden, etwa für summarische Hinrichtungen und Bestattungen in Massengräbern, Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt, Folter, die Verwendung von Zivilisten als menschliche Schutzschilde, die Zwangsumsiedlung von Zivilisten (einschließlich Kindern) nach Russland, die Zerstörung von Ökosystemen, der Einsatz von Sprengwaffen mit großer Reichweite, darunter auch illegale Streumunition in dicht besiedelten Gebieten, und die gezielte Zerstörung ziviler Infrastruktureinrichtungen wie Krankenhäusern, Wohnhäusern und Schulen;
E. in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen in humanitären sowie in von Flucht und Vertreibung geprägten Krisen besonders gefährdet sind, da sie nach wie vor in unverhältnismäßigem Ausmaß geschlechtsspezifischer Gewalt zum Opfer fallen;
F. in der Erwägung, dass durch Russlands Blockade der Getreideausfuhren aus der Ukraine im vergangenen Jahr für viele Millionen Menschen innerhalb und außerhalb der Ukraine die Gefahr einer Hungersnot heraufbeschworen wurde, was den Holodomor in Erinnerung ruft;
G. in der Erwägung, dass der Angriffskrieg Russlands dessen koloniale Haltung gegenüber seinen Nachbarländern offenbart; in der Erwägung, dass Russland – solange es ein imperialer Staat bleibt – weiter bestrebt sein wird, unaufhörlich mit Angriffen auf dem europäischen Kontinent zu drohen; in der Erwägung, dass zahlreiche internationale Akteure Russland als dem Terrorismus Vorschub leistenden Staat und als terroristische Mittel einsetzenden Staat eingestuft haben, worauf nun konkrete Maßnahmen folgen sollten;
H. in der Erwägung, dass die Ukraine mittlerweile ein anerkanntes Bewerberland für die Mitgliedschaft in der Europäischen Union ist und von der Union in allen Bereichen massive Unterstützung erhalten hat, darunter auch beispiellose militärische Unterstützung; in der Erwägung, dass sich die seit Februar 2022 von der Union, ihren Mitgliedstaaten und Finanzinstituten der Union zugesagte Gesamtunterstützung für die Ukraine auf mindestens 67 Mrd. EUR beläuft, militärische Unterstützung eingeschlossen;
I. in der Erwägung, dass Russlands Angriffskrieg der größte militärische Konflikt auf dem europäischen Kontinent seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs ist und darin der zunehmende Konflikt zwischen Autoritarismus und Demokratie zum Ausdruck kommt;
1. bekräftigt seine vorbehaltlose Solidarität mit dem Volk und der Führung der Ukraine sowie seine Unterstützung für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen;
2. verurteilt erneut aufs Schärfste den unrechtmäßigen, unprovozierten und durch nichts zu rechtfertigenden Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine sowie die Verstrickung des Regimes in Belarus in diesen Krieg; fordert Russland und seine Helfershelfer auf, alle militärischen Handlungen und insbesondere seine Angriffe auf Wohngebiete und zivile Infrastruktur einzustellen und alle Streitkräfte und Hilfstruppen sowie sämtliche militärische Ausrüstung aus dem gesamten international anerkannten Hoheitsgebiet der Ukraine abzuziehen, die Deportationen ukrainischer Zivilisten einzustellen und alle inhaftierten Ukrainer freizulassen;
3. würdigt das mutige Volk der Ukraine, das rechtmäßiger Preisträger des Sacharow-Preises für geistige Freiheit 2023 ist und tapfer sein Land, seine Souveränität, seine Unabhängigkeit und seine territoriale Unversehrtheit verteidigt und gleichzeitig Freiheit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und europäische Werte gegen ein brutales Regime verteidigt, das die Demokratie in der Union untergraben und die Union schwächen und spalten will;
4. spricht den Familien und Angehörigen der tapferen Kämpfer, die für die Verteidigung der Ukraine, ihres Volkes, ihrer Freiheit und ihrer Demokratie ihr Leben geopfert haben, sein tief empfundenes Beileid aus; fordert eine kontinuierliche und verstärkte Unterstützung seitens der Union und ihrer Mitgliedstaaten für die Behandlung und Rehabilitation verwundeter Verteidiger der Ukraine;
5. bekräftigt seine Entschlossenheit, zur Wahrung des Widerstandsgeists des Volkes der Ukraine und seines Glaubens an eine besseren Zukunft beizutragen, in der in der Ukraine und in Europa Frieden herrscht, kein Teil des Hoheitsgebiets der Ukraine von Russland besetzt ist und sich kein Staatsangehöriger der Ukraine oder eines anderen Landes wegen seines Wunsches, in Frieden, Sicherheit und Wohlstand und unter Achtung der europäischen Werte und Grundsätze zu leben, bedroht oder angegriffen fühlt;
6. lobt die Solidarität, die die Unionsbürger, die Zivilgesellschaft, die Mitgliedstaaten und die Union selbst gegenüber der Ukraine und ihrem Volk zeigen; spricht sich dafür aus, die Richtlinie über den vorübergehenden Schutz[2] für Menschen, die infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine fliehen, weiter zu verlängern;
7. ist der Ansicht, dass das Ergebnis des Krieges und die Haltung der internationalen Gemeinschaft von entscheidender Bedeutung dafür sein werden, wenn es gilt, das künftige Handeln anderer autoritärer Regime, die den Verlauf des Krieges genau beobachten, zu beeinflussen;
8. betont, dass das Hauptziel der Ukraine darin besteht, den Krieg gegen Russland zu gewinnen, worunter zu verstehen ist, dass sie in der Lage ist, sämtliche Streitkräfte Russlands sowie seine Hilfstruppen und Verbündeten aus dem international anerkannten Hoheitsgebiet der Ukraine zu vertreiben; ist der Ansicht, dass dieses Ziel nur durch die kontinuierliche, dauerhafte und stetig zunehmende Lieferung von Waffen ausnahmslos aller Gattungen an die Ukraine erreicht werden kann;
9. fordert, dass Russland dauerhaft davon Abstand nimmt, die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit der Ukraine und anderer Nachbarländer zu verletzen oder zu bedrohen; betont, dass sich die Aggression Russlands insofern nicht auf die Ukraine beschränkt, als sich diese Aggression nachteilig auf die Sicherheit und die Wirtschaft aller Länder der Östlichen Partnerschaft der Union auswirkt, was insbesondere für die Republik Moldau gilt, die ständig politischer Erpressung, Sicherheitsbedrohungen und Provokationen seitens Russlands ausgesetzt ist, die darauf abzielen, die Regierung zu destabilisieren und die Demokratie zu untergraben, und den Weg des Landes in Richtung der Union zu vereiteln drohen; nimmt die jüngste Erklärung der Präsidentin der Republik Moldau, Maia Sandu, zur Gefahr eines Staatsstreichs im Land zur Kenntnis; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die Republik Moldau weiter zu unterstützen, da ihre Schwachstellen die Widerstandsfähigkeit der Ukraine beeinträchtigen und die Sicherheit Europas gefährden könnten; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, Solidarität und Zusammenarbeit im Rahmen der EU-Initiative Östliche Partnerschaft zu fördern und alle erforderlichen Ressourcen in Anspruch zu nehmen, um auf neu auftretende Bedrohungen angemessen zu reagieren und in der Region für Stabilität und Wohlstand zu sorgen;
10. betont, dass Präsident Putin, die anderen Mitglieder der Führung Russlands und ihre Verbündeten in Belarus, die die entsprechenden Anordnungen zur Einleitung dieses Angriffskriegs gegen die Ukraine geplant und erlassen haben, für das Verbrechen der Aggression, das sie begangen haben, zur Rechenschaft gezogen werden müssen;
11. bekräftigt seine Aufforderung an die Kommission, den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) und die Mitgliedstaaten, sich dafür einzusetzen, dass diejenigen, die für die Verbrechen verantwortlich sind, die während des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine begangen wurden, zur Rechenschaft gezogen werden, insbesondere für das Verbrechen der Aggression, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und mutmaßlichen Völkermord; bekräftigt daher seine Aufforderung an die Kommission, den HR/VP und die Mitgliedstaaten, zusammen mit der Ukraine und der internationalen Gemeinschaft an der Einrichtung eines Sondergerichtshofs zu arbeiten, der das Verbrechen der Aggression gegen die Ukraine, das von der Führung Russlands und ihren Verbündeten begangen wurde, untersuchen und strafrechtlich verfolgen soll;
12. fordert den HR/VP, den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) sowie die Mitgliedstaaten und ihre diplomatischen Dienste auf, weiterhin so eng und intensiv wie möglich mit den internationalen Partnern zusammenzuarbeiten, um die Geschlossenheit der internationalen Gemeinschaft zu stärken, wenn es gilt, den Angriffskrieg Russlands zu verurteilen und ihm entgegenzutreten und die Verantwortlichen für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und das Verbrechen der Aggression tatsächlich zur Rechenschaft zu ziehen; bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für die Arbeit des Internationalen Strafgerichtshofs bei seiner Aufgabe, der Straflosigkeit derjenigen ein Ende zu setzen, die die schwersten Verbrechen, die die internationale Staatengemeinschaft berühren, begangen haben;
13. verurteilt den Einsatz sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt als Kriegswaffe auf das Allerschärfste und betont, dass dies ein Kriegsverbrechen darstellt; fordert die Union und die Länder, in denen Frauen und Mädchen aus der Ukraine Zuflucht gefunden haben, auf, ihnen den Zugang zu Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte, insbesondere zu Notfallverhütung, auch für Opfer von Vergewaltigungen, zu garantieren und die Erbringung dieser Dienstleistungen in der Ukraine zu unterstützen;
14. betont, dass weiterhin humanitäre Hilfe für die Ukraine bereitgestellt werden muss und dass die Bedürfnisse von Millionen Menschen, die aus der Ukraine vertrieben wurden oder dort Binnenvertriebene sind, erfüllt werden müssen, insbesondere die Bedürfnisse derjenigen, die schutzbedürftigen Gruppen angehören; bekräftigt, dass die fortgesetzte Zwangsumsiedlung und Deportation von Kindern aus der Ukraine, auch aus Heimen, nach Russland und ihre Zwangsadoption durch Familien in Russland einen Verstoß gegen das Recht der Ukraine und das Völkerrecht darstellt; unterstreicht, dass nach Artikel II der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords die gewaltsame Überführung von Kindern einer Gruppe in eine andere Gruppe Völkermord bedeutet; fordert die internationale Gemeinschaft in diesem Zusammenhang auf, die staatlichen Stellen der Ukraine in ihren Bemühungen zu unterstützen, Beweise für die während des Krieges Russlands gegen die Ukraine begangenen Menschenrechtsverletzungen zu sammeln, zu dokumentieren und zu sichern;
15. begrüßt die Aussagen von Präsident Selenskyj in seiner Rede vor dem Europäischen Parlament, wonach dieses Europa auch das Europa der Ukraine sei, die Regeln der Union auch die Regeln der Ukraine seien, die europäische Lebensweise auch die Lebensweise der Ukraine sei und die Ukraine sozusagen auf dem Weg nach Hause sei, und unterstützt diese Aussagen uneingeschränkt; bekräftigt sein Engagement für die Mitgliedschaft der Ukraine in der Europäischen Union; bekräftigt seine Forderung nach einem innovativen, komplementären und flexiblen Zusammenspiel der laufenden Arbeiten zur Umsetzung des geltenden Assoziierungsabkommens und des Prozesses der Beitrittsverhandlungen, damit die Ukraine schrittweise in den Unionsbinnenmarkt und die bereichsspezifischen Programme integriert werden kann, was auch bedeutet, ihr nach und nach Zugang zu Unionsmitteln in den jeweiligen Bereichen zu gewähren, damit die Bürgerinnen und Bürger der Ukraine schon während des gesamten Prozesses und nicht erst nach dessen Abschluss die Vorteile des Beitritts nutzen können;
16. hebt hervor, dass sich durch Russlands Angriffskrieg die geopolitische Lage in Europa grundlegend verändert hat und daher kühne, entschlossene und umfassende politische, sicherheitspolitische und finanzielle Entscheidungen der Europäischen Union erforderlich sind; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Unterstützung für den Beschluss des Europäischen Rates, der Ukraine den Status eines Bewerberlandes zuzuerkennen; fordert die Ukraine, die Kommission und den Rat auf, auf den Beginn der Beitrittsverhandlungen in diesem Jahr hinzuarbeiten; ist der Ansicht, dass die Mitgliedschaft der Ukraine in der Union eine geostrategische Investition in ein geeintes und starkes Europa ist und darin Führungsstärke, Entschlossenheit und Weitsicht zum Ausdruck kommen;
17. begrüßt den Beschluss des Europäischen Rates, der Ukraine den Status eines Bewerberlandes zuzuerkennen; betont, dass der Beitritt zur Union im Einklang mit Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union erfolgen muss, wobei die einschlägigen Verfahren eingehalten und die festgelegten Kriterien, insbesondere die sogenannten Kopenhagener Kriterien für die Mitgliedschaft in der Union, erfüllt werden müssen, und dass der Beitrittsprozess nach wie vor ein Verfahren ist, bei dem auf die Verdienste des jeweiligen Landes abgestellt wird und das die Annahme und Durchführung einschlägiger Reformen erfordert, insbesondere in den Bereichen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte, Marktwirtschaft und Umsetzung des Besitzstands der Union; fordert die Regierung der Ukraine auf, die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – eine Reform, die im Land selbst und international weithin gewürdigt wurde – fortzusetzen und sich den Erfolg der Dezentralisierungsreform in der Gesamtstruktur der Verfahren für die Instandsetzungsarbeiten, die Erholung der Wirtschaft und den Wiederaufbau in der Ukraine zunutze zu machen;
18. bekräftigt, dass es die Bereitstellung militärischer Unterstützung für die Ukraine so lange unterstützt, wie es erforderlich ist; würdigt die Anstrengungen der Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung der militärischen Unterstützung und des HR/VP bei der Koordinierung der militärischen Unterstützung, damit die Ukraine ihr legitimes Recht auf Selbstverteidigung gegen den Angriffskrieg Russlands wahrnehmen kann; bekräftigt seine Forderung an die Mitgliedstaaten, ihre militärische Unterstützung dennoch erheblich zu verstärken und zu beschleunigen, damit die Ukraine sich nicht nur gegen die Angriffe Russlands verteidigen, sondern auch die uneingeschränkte Kontrolle über ihr gesamtes international anerkanntes Hoheitsgebiet wiedererlangen kann; fordert die Mitgliedstaaten, die USA, das Vereinigte Königreich und Kanada auf, ihre Zusage, der Ukraine moderne Kampfpanzer zur Verfügung zu stellen, rasch in die Tat umzusetzen; hält es für überaus wichtig, dass sich die Verbündeten der Ukraine bei der Analyse der dringenden Gesuche der staatlichen Stellen der Ukraine um schwere Waffen und moderne Luftabwehrsysteme auch künftig eng abstimmen und dass sie die Geschlossenheit wahren; fordert, dass ernsthaft geprüft wird, der Ukraine Kampfflugzeuge und Kampfhubschrauber westlicher Bauart sowie zweckmäßige Mehrfachraketenwerfersysteme zu liefern und die Munitionslieferungen erheblich auszuweiten;
19. fordert den Rat auf, seine Sanktionspolitik gegenüber Russland und Belarus fortzusetzen und dabei die Wirksamkeit und die Auswirkungen der Sanktionen zu überwachen, zu überprüfen und zu verstärken; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die rasche Umsetzung und die strikte Durchsetzung aller Sanktionen sicherzustellen; fordert den Rat auf, das zehnte Sanktionspaket gegen Russland bis Ende Februar 2023 anzunehmen, den Umfang der Sanktionen erheblich auszuweiten, insbesondere gegen die Wirtschaft und die Energiebranche, indem Einfuhren von fossilen Brennstoffen, Uran und Diamanten aus Russland untersagt werden, und auch die Sanktionen gegen Personen und Organisationen erheblich auszuweiten, etwa gegen sämtliche Personen, die mit der sogenannten Gruppe Wagner und anderen von Russland finanzierten bewaffneten Gruppen, Milizen und Hilfstruppen – auch diejenigen, die in den besetzten Gebieten der Ukraine operieren – in Verbindung stehen; fordert alle Mitgliedstaaten auf, weiterhin geschlossen auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zu reagieren, und fordert alle Bewerberländer und möglichen Bewerberländer auf, sich der Sanktionspolitik der Union anzuschließen;
20. fordert die Kommission auf, die Wirksamkeit der Sanktionen zu bewerten, was deren Auswirkungen auf die Kriegsanstrengungen Russlands und die Umgehung der Sanktionen anbelangt; weist darauf hin, dass der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen in die Unionsliste der Straftaten aufgenommen wurde;
21. ist zutiefst besorgt über Berichte, wonach mehrere Drittländer mit Russland kollaborieren, um es bei der Umgehung von Sanktionen zu unterstützen, darunter Berichte darüber, dass Iran und Nordkorea Russland kontinuierlich militärische Ausrüstung liefern, dass chinesische staatseigene Verteidigungsunternehmen Russland Güter mit doppeltem Verwendungszweck, Navigationsgeräte, Störtechnologie und Kampfflugzeugteile liefern und dass Russland „Schattentanker“ betreibt; fordert die Kommission auf, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Erdgas aus Russland, das Sanktionen der Union unterliegt, auch nicht auf Umwegen und unter dem Deckmantel von Gaseinfuhren aus Drittländern – etwa Aserbaidschan – in die Union gelangt; fordert die Union, die Mitgliedstaaten und ihre Verbündeten auf, die Wirksamkeit der bereits verhängten Sanktionen zu stärken, Dringlichkeitsmaßnahmen zu ergreifen, um jeden Versuch, diese Sanktionen zu umgehen, zu verhindern, und an einem Mechanismus für sekundäre Sanktionen zu arbeiten, mit dem etwaige Schlupflöcher geschlossen würden; verurteilt das Verhalten der Länder, die Russland beim Abwenden der Auswirkungen der verhängten Sanktionen Hilfestellung leisten, und fordert die Union auf, Unternehmen, Vereinigungen oder Einzelpersonen, die an der Umgehung der Sanktionen mitwirken, rigoros strafrechtlich zu verfolgen;
22. fordert die Kommission und die Mitgesetzgeber auf, die rechtliche Regelung zu vervollständigen, die die Einziehung russischer Vermögenswerte, die von der Union eingefroren wurden, und deren Verwendung zur Bewältigung der verschiedenen Folgen der Aggression Russlands gegen die Ukraine, auch für den Wiederaufbau des Landes und die Entschädigung der Opfer der Aggression Russlands, ermöglicht; betont seine Überzeugung, dass Russland nach Kriegsende verpflichtet werden muss, die ihm auferlegten Reparationen zu zahlen, damit es einen wesentlichen Beitrag zum Wiederaufbau der Ukraine leistet;
23. verurteilt erneut die jüngste Entscheidung des Internationalen Olympischen Komitees (IOC), Athleten aus Russland und Belarus unter neutraler Flagge an Qualifikationen für die Olympischen Spiele 2024 in Paris teilnehmen zu lassen, was der in vielen Bereichen bestehenden Isolation dieser Länder zuwiderläuft und von beiden Regimen für Propagandazwecke ausgenutzt werden wird; fordert die Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft auf, Druck auf das IOC auszuüben, damit es diese für die internationale Sportwelt beschämende Entscheidung rückgängig macht, und einen ähnlichen Standpunkt für alle anderen Veranstaltungen in den Bereichen Sport, Kultur und Wissenschaft zu beschließen;
24. fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die diplomatischen Bemühungen internationaler Organisationen wie der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), die die Einrichtung einer Schutzzone für nukleare Sicherheit und Gefahrenabwehr um das Kernkraftwerk Saporischschja in der Ukraine vorgeschlagen hat, tatkräftig zu unterstützen; hält es für sehr wichtig, die Integrität der Infrastruktur zu wahren und der IAEO-Mission einen unkomplizierten Zugang zu den Standorten kerntechnischer Anlagen zu garantieren; fordert, dass die Organe der Union und die Mitgliedstaaten Rosatom von laufenden Investitionen in kritische Infrastruktur in der Union ausschließen und dass sämtliche Tätigkeiten dieses Unternehmens in der Union eingestellt werden;
25. fordert die Organe der Union auf, die Möglichkeiten für gewählte Vertreter und Amtsträger aus der Ukraine, die Arbeit der Unionsorgane vor Ort zu analysieren und zu beobachten, auszuweiten; fordert, dass die Verfahren für die Einrichtung der Akademie für öffentliche Verwaltung für die Östliche Partnerschaft eingeleitet werden;
26. fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, strategisch und vorausschauend gegen hybride Bedrohungen vorzugehen und die Einmischung Russlands in politische Verfahren, Wahlen und andere demokratische Abläufe in der Ukraine und in der Union zu verhindern, insbesondere böswillige Handlungen, mit denen die öffentliche Meinung manipuliert und der Beitritt der Ukraine zur Union letztendlich verhindert werden soll; fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die Widerstandsfähigkeit gegen Desinformation und Störkampagnen zu erhöhen, mit denen demokratische Prozesse untergraben werden sollen und Zwietracht in der Ukraine und in der Union gesät werden soll, und Schlupflöcher zu schließen, indem sichergestellt wird, dass Rundfunkunternehmen und Fernsehsender aus der Union weder Dienstleistungen für Fernsehsender aus Russland erbringen, gegen die Sanktionen verhängt wurden, noch zur Verbreitung von Desinformationsinhalten aus Russland beitragen;
27. fordert die Generalversammlung der Vereinten Nationen auf, den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine auf ihrer Tagesordnung zu belassen, und fordert die Partner der Union auf der ganzen Welt auf, der Ukraine ununterbrochen politische und humanitäre Unterstützung bei der Verteidigung ihrer Unabhängigkeit, Souveränität und territorialen Unversehrtheit zu leisten; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, sich bei der politischen Führung von Staaten aus anderen Regionen der Welt stärker für die Unterstützung der Ukraine einzusetzen und den internationalen Druck auf das in Russland herrschende Regime zu verstärken;
28. dankt den Ländern, die seit den ersten Stunden des Krieges in beispielloser Weise Geschlossenheit, Solidarität und Unterstützung zugunsten der Ukraine gezeigt haben und weiterhin zeigen;
29. bekundet den mutigen Menschen in Russland und Belarus, die gegen Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine protestieren, seine Solidarität und Unterstützung;
30. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten, der Regierung und der Werchowna Rada der Ukraine, den Vereinten Nationen, dem Internationalen Olympischen Komitee und den Staatsorganen Russlands und von Belarus zu übermitteln.
- [1] ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.
- [2] Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).