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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
10. Wahlperiode - Juli, 2024
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INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

ANLAGE VII : ZUSTIMMUNG ZUR KOMMISSION UND ÜBERPRÜFUNG DER WÄHREND DER BESTÄTIGUNGSANHÖRUNGEN EINGEGANGENEN VERPFLICHTUNGEN

Teil I    – Zustimmung des Parlaments zum gesamten Kollegium der Kommission

Artikel 1 : Struktur und Organisation der Geschäftsbereiche der Kommission

Gemäß Artikel 129 der Geschäftsordnung fordert der Präsident den gewählten Präsidenten der Kommission vor den Bestätigungsanhörungen auf, die Konferenz der Präsidenten über Folgendes zu unterrichten:

–   die geplante Struktur der neuen Kommission, einschließlich der vorgeschlagenen Titel der einzelnen Geschäftsbereiche und ihrer möglichen Gruppierung,

–   die Aufteilung der Geschäftsbereiche im vorgeschlagenen neuen Kollegium der Kommissionsmitglieder gemäß den politischen Leitlinien des gewählten Präsidenten, und

–   weitere horizontale Fragen, einschließlich einer ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen in diesem Kollegium.

Artikel 2 : Bewertung

1.   Das Parlament bewertet die designierten Kommissionsmitglieder aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung, ihres Einsatzes für Europa und ihrer persönlichen Unabhängigkeit. Es bewertet ferner die Kenntnis ihres künftigen Geschäftsbereichs und ihre Kommunikationsfähigkeiten.

2.   Das Parlament achtet besonders auf die ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen. Es kann sich zur Aufteilung der Geschäftsbereiche durch den gewählten Präsidenten äußern.

3.   Das Parlament kann alle Informationen einholen, die für seine Entscheidung über die Eignung der designierten Kommissionsmitglieder relevant sind. Das Parlament erwartet von den designierten Kommissionsmitgliedern die vollständige Offenlegung der Informationen über ihre finanziellen Interessen. Die Interessenerklärungen der designierten Kommissionsmitglieder werden zur Prüfung an den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss übermittelt.

Artikel 3 : Prüfung der Interessenerklärung

1.   Der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss prüft die Interessenerklärungen und bewertet, ob der Inhalt der Interessenerklärung eines designierten Kommissionsmitglieds wahrheitsgetreu und vollständig ist und ob aus dem Inhalt auf einen Interessenkonflikt geschlossen werden kann.

2.   Die Bestätigung des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses, dass kein Interessenkonflikt besteht, ist eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung der Bestätigungsanhörung durch den in der Sache zuständigen Ausschuss. Solange eine solche Bestätigung nicht vorliegt, ist das Verfahren zur Ernennung des designierten Kommissionsmitglieds ausgesetzt, und das Verfahren nach Absatz 3 Buchstabe c wird angewandt.

3.   Bei der Prüfung der Interessenerklärungen durch den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss sind folgende Leitlinien zu berücksichtigen:

(a)   Gelangt der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss bei der Prüfung einer Interessenerklärung aufgrund der vorgelegten Dokumente zu der Auffassung, dass die Erklärung wahrheitsgetreu und vollständig ist und keine Angaben enthält, die auf einen tatsächlichen oder möglichen Interessenkonflikt im Zusammenhang mit dem Geschäftsbereich des designierten Kommissionsmitglieds schließen lassen, übermittelt der Vorsitz des Ausschusses den für die Bestätigungsanhörung zuständigen Ausschüssen oder – im Fall eines Verfahrens während der Amtszeit eines Kommissionsmitglieds – den beteiligten Ausschüssen ein Schreiben, in dem diese Feststellung bestätigt wird; stellt der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss in der Interessenerklärung des designierten Kommissionsmitglieds nicht die finanziellen Interessen betreffende Elemente fest, die bei der Gesamtbewertung des designierten Kommissionsmitglieds berücksichtigt werden sollten, so unterrichtet er unverzüglich alle an der Bestätigungsanhörung beteiligten Ausschüsse.

(b)   Gelangt der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss zu der Auffassung, dass die Interessenerklärung eines designierten Kommissionsmitglieds Angaben über finanzielle Interessen enthält, die unvollständig oder widersprüchlich sind, oder dass weitere Informationen über finanzielle Interessen erforderlich sind, fordert er gemäß der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission das designierte Kommissionsmitglied auf, zusätzliche Informationen unverzüglich zu übermitteln, und fasst nach Eingang und entsprechender Prüfung der Informationen einen Beschluss; der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss kann das designierte Kommissionsmitglied erforderlichenfalls zu einem Gespräch einladen.

(c)   Gelangt der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss auf der Grundlage der Interessenerklärung oder der vom designierten Kommissionsmitglied zusätzlich übermittelten Angaben zu der Auffassung, dass ein Interessenkonflikt im Zusammenhang mit finanziellen Interessen besteht, formuliert er Empfehlungen, die auf eine Lösung des Interessenkonflikts abzielen; es kann unter anderem die Empfehlung ausgesprochen werden, von den fraglichen finanziellen Interessen Abstand zu nehmen, oder dem Präsidenten der Kommission wird dazu geraten, dem designierten Kommissionsmitglied einen anderen Geschäftsbereich zu übertragen; in schwerer wiegenden Fällen kann der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss – wenn keine Lösung für den Interessenkonflikt im Zusammenhang mit finanziellen Interessen gefunden wird – als letztes Mittel zu dem Schluss gelangen, dass das designierte Kommissionsmitglied nicht in der Lage ist, das Amt gemäß den Verträgen und dem Verhaltenskodex auszuüben; der Präsident des Parlaments ersucht in diesem Fall den Präsidenten der Kommission um Auskunft über die weiteren Schritte, die dieser zu unternehmen beabsichtigt.

Artikel 4 : Bestätigungsanhörungen

1.   Jedes designierte Kommissionsmitglied wird aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss oder den zuständigen Ausschüssen zu einer einzigen Bestätigungsanhörung zu erscheinen.

2.   Die Bestätigungsanhörungen werden von der Konferenz der Präsidenten auf der Grundlage einer Empfehlung der Konferenz der Ausschussvorsitze organisiert, in der die vorgeschlagene Aufteilung der Zuständigkeiten auf die Ausschüsse sowie die vorgeschlagene Dauer jeder einzelnen Bestätigungsanhörung festgelegt werden. Der Vorsitz und die Koordinatoren jedes Ausschusses sind für die konkreten Vorkehrungen verantwortlich.

3.   Es werden geeignete Vorkehrungen getroffen, um den Ausschüssen die Zuständigkeit für eine Bestätigungsanhörung zuzuweisen. Dabei können sich zwei Fälle ergeben:

(a)   Der Geschäftsbereich des designierten Kommissionsmitglieds betrifft die Zuständigkeit eines einzigen Ausschusses oder mehrerer Ausschüsse bei überwiegender Zuständigkeit eines einzigen Ausschusses; in diesem Fall wird das designierte Kommissionsmitglied nur vor diesem Ausschuss (dem zuständigen Ausschuss) angehört; andere Ausschüsse können eingeladen werden, an der Bestätigungsanhörung teilzunehmen, wenn der Geschäftsbereich in erheblichem Umfang ihre Zuständigkeit betrifft;

(b)   erhebliche Teile des Geschäftsbereichs des designierten Kommissionsmitglieds betreffen die Zuständigkeit von zwei oder mehr Ausschüssen, ohne dass die Zuständigkeit eines der Ausschüsse überwiegt; in diesem Fall wird das designierte Kommissionsmitglied von den betreffenden Ausschüssen gemeinsam angehört; andere Ausschüsse können eingeladen werden, an der Bestätigungsanhörung teilzunehmen, wenn der Geschäftsbereich in erheblichem Umfang ihre Zuständigkeiten betrifft.

4.   Der gewählte Kommissionspräsident wird zu den Vorkehrungen in vollem Umfang angehört.

5.   Die Ausschüsse unterbreiten den designierten Kommissionsmitgliedern rechtzeitig vor den Bestätigungsanhörungen schriftliche Fragen. Jedem designierten Kommissionsmitglied werden zwei von der Konferenz der Ausschussvorsitze ausgearbeitete gemeinsame Fragen gestellt, von denen sich die erste auf die Themen allgemeine Befähigung, Einsatz für Europa und persönliche Unabhängigkeit bezieht, während die zweite die Verwaltung des Geschäftsbereichs und die Zusammenarbeit mit dem Parlament zum Gegenstand hat. Der zuständige Ausschuss unterbreitet fünf weitere Fragen. Wird das designierte Kommissionsmitglied von zwei oder mehr Ausschüssen gemeinsam angehört, so ist jeder dieser Ausschüsse berechtigt, drei Fragen zu unterbreiten. Jeder eingeladene Ausschuss ist berechtigt, eine Frage zu unterbreiten. Teilfragen sind nicht zulässig.

Die Lebensläufe der designierten Kommissionsmitglieder und deren Antworten auf die schriftlichen Fragen werden vor der Bestätigungsanhörung auf der Website des Parlaments veröffentlicht.

6.   Die Bestätigungsanhörungen finden unter Umständen und Bedingungen statt, die den designierten Kommissionsmitgliedern gleiche Möglichkeiten geben, sich selbst und ihre Auffassungen darzustellen. Grundsätzlich wird für Bestätigungsanhörungen eine Dauer von drei Stunden vorgesehen. Bei designierten Kommissionsmitgliedern mit besonders umfangreichen oder komplexen Geschäftsbereichen, bei denen mehr als ein Ausschuss beteiligt ist, kann die Konferenz der Ausschussvorsitze jedoch empfehlen, dass für die Bestätigungsanhörung eine Dauer von bis zu vier Stunden vorgesehen wird. Bei der empfohlenen Dauer der Bestätigungsanhörung wird die Zahl der eingeladenen Ausschüsse gebührend berücksichtigt, damit jeder Vorsitz eine Frage stellen kann.

7.   Die designierten Kommissionsmitglieder werden ersucht, eine einleitende mündliche Erklärung von höchstens 15 Minuten abzugeben. Der größte Teil der Redezeit wird in entsprechender Anwendung des Artikels 178 den Fraktionen zugewiesen. Vorbehaltlich der Notwendigkeit eines einheitlichen harmonisierten Formats für jede einzelne Bestätigungsanhörung wird die einer Fraktion zugewiesene Redezeit als Block behandelt. Es obliegt der Fraktion, diese Zeit auf ihre an der Anhörung teilnehmenden Mitglieder aufzuteilen. Die den fraktionslosen Mitgliedern zugewiesene Redezeit wird nicht als Block behandelt. Das designierte Kommissionsmitglied erhält durchschnittlich doppelt so viel Zeit für seine Antwort, wie für die Frage zur Verfügung stand. Bei der Durchführung der Bestätigungsanhörungen ist anzustreben, dass ein pluralistischer politischer Dialog zwischen dem designierten Kommissionsmitglied und den Mitgliedern des Parlaments entsteht. Vor dem Ende der Bestätigungsanhörung erhält das designierte Kommissionsmitglied Gelegenheit, eine kurze Abschlusserklärung abzugeben.

8.   Eine audiovisuelle Direktübertragung der Bestätigungsanhörungen wird der Öffentlichkeit kostenfrei zur Verfügung gestellt. Eine mit einem Index versehene Aufzeichnung der Bestätigungsanhörungen wird innerhalb von 24 Stunden für die Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

Artikel 5 : Bewertung

1.   Der Vorsitz und die Koordinatoren treten nach der Bestätigungsanhörung umgehend zusammen, um ihre Bewertung des designierten Kommissionsmitglieds vorzunehmen. Diese Sitzungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Vorsitze der eingeladenen Ausschüsse werden zur Teilnahme an den Bewertungssitzungen eingeladen. Die einzelnen Koordinatoren des zuständigen Ausschusses werden ersucht, dazu Stellung zu nehmen, ob die designierten Kommissionsmitglieder ihrer Ansicht nach geeignet sind, dem Kollegium anzugehören und die besonderen Aufgaben wahrzunehmen, mit denen sie betraut werden sollen. Die Konferenz der Ausschussvorsitze arbeitet ein Modell aus, das die Bewertung erleichtert.

2.   Wird das Kommissionsmitglied von zwei oder mehr Ausschüssen gemeinsam angehört, so arbeiten der Vorsitz und die Koordinatoren der betroffenen Ausschüsse während des gesamten Verfahrens zusammen, unter anderem durch die Abhaltung gemeinsamer Bewertungssitzungen.

3.   Für jedes designierte Kommissionsmitglied gibt es ein einziges Erklärungsschreiben zur Bewertung. Die Stellungnahmen der eingeladenen Ausschüsse, die von den Koordinatoren, die eine einfache Mehrheit der einer Fraktion angehörenden Ausschussmitglieder vertreten, angenommen werden, werden dem Erklärungsschreiben zur Bewertung als Anlage beigefügt.

4.   Die folgenden Grundsätze gelten für die Bewertung der Koordinatoren:

(a)   Stimmen die Koordinatoren der Ernennung des designierten Kommissionsmitglieds einstimmig zu, übermittelt der Vorsitz in ihrem Namen ein Zustimmungsschreiben.

(b)   Lehnen die Koordinatoren die Ernennung des designierten Kommissionsmitglieds einstimmig ab, übermittelt der Vorsitz in ihrem Namen ein Ablehnungsschreiben.

(c)   Stimmt eine Mehrheit der Koordinatoren, die mindestens zwei Drittel der einer Fraktion angehörenden Ausschussmitglieder vertritt, der Ernennung des designierten Kommissionsmitglieds zu, übermittelt der Vorsitz in ihrem Namen ein Schreiben, aus dem hervorgeht, dass eine große Mehrheit der Ernennung des designierten Kommissionsmitglieds zustimmt. Auf Antrag werden in diesem Schreiben Minderheitenansichten aufgeführt.

(d)   Erzielen die Koordinatoren keine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der einer Fraktion angehörenden Ausschussmitglieder für die Zustimmung zur Ernennung des designierten Kommissionsmitglieds, können sie um Folgendes ersuchen:

–   weitere Informationen durch weitere schriftliche Fragen, die die Zahl der dem designierten Kommissionsmitglied ursprünglich unterbreiteten schriftlichen Fragen nicht überschreiten dürfen, und/oder
–   vorbehaltlich der Zustimmung durch die Konferenz der Präsidenten, eine weitere 90-minütige Bestätigungsanhörung.

   Für die Zwecke von Unterabsatz 1 erster Spiegelstrich sind Teilfragen nicht zulässig und sind die eingeladenen Ausschüsse nicht berechtigt, zusätzliche schriftliche Fragen zu unterbreiten.

   Im Rahmen der Bewertung eines designierten Kommissionsmitglieds darf nur um einen Satz zusätzlicher schriftlicher Fragen und eine weitere Bestätigungsanhörung ersucht werden.

   Zusätzliche schriftliche Fragen und die Antworten des designierten Kommissionsmitglieds werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht.

(e)   Stimmt nach Anwendung von Buchstabe d eine Mehrheit der Koordinatoren, die mindestens zwei Drittel der einer Fraktion angehörenden Ausschussmitglieder vertritt, der Ernennung des designierten Kommissionsmitglieds zu, übermittelt der Vorsitz in ihrem Namen ein Schreiben, aus dem hervorgeht, dass eine große Mehrheit der Ernennung des designierten Kommissionsmitglieds zustimmt. Auf Antrag werden in diesem Schreiben Minderheitenansichten aufgeführt.

(f)   Stimmt nach Anwendung von Buchstabe d weiterhin keine Mehrheit der Koordinatoren, die mindestens zwei Drittel der einer Fraktion angehörenden Ausschussmitglieder vertritt, der Ernennung des designierten Kommissionsmitglieds zu, beruft der Vorsitz eine Sitzung des Ausschusses ein und bringt die beiden in Absatz 1 genannten Fragen zur Abstimmung. Der Vorsitz übermittelt ein Schreiben, aus dem die Bewertung des Ausschusses hervorgeht.

5.   Die Schreiben der Ausschüsse über die Bewertung werden innerhalb von 24 Stunden nach Abschluss des Bewertungsprozesses übermittelt. Die Schreiben werden von der Konferenz der Ausschussvorsitze geprüft und anschließend der Konferenz der Präsidenten vorgelegt. Sofern sie nicht beschließt, weitere Informationen einzuholen, erklärt die Konferenz der Präsidenten die Bestätigungsanhörung nach einer Aussprache für abgeschlossen und genehmigt die Veröffentlichung aller Bewertungsschreiben.

Artikel 6 : Vorstellung des Kollegiums

1.   Der gewählte Präsident der Kommission wird aufgefordert, das gesamte Kollegium der designierten Kommissionsmitglieder und ihr Programm in einer Sitzung des Parlaments vorzustellen, zu der der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident des Rates eingeladen werden. An die Vorstellung schließt sich eine Aussprache an. Zum Abschluss der Aussprache kann eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, einen Entschließungsantrag einreichen. Artikel 136 Absätze 3 bis 8 finden Anwendung.

2.   Nach der Abstimmung über den Entschließungsantrag stimmt das Parlament darüber ab, ob es der Ernennung des gewählten Präsidenten und der designierten Mitglieder der Kommission seine Zustimmung erteilt. Das Parlament beschließt in namentlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es kann die Abstimmung auf die folgende Sitzung verschieben.

Artikel 7 : Überprüfung der während der Bestätigungsanhörungen eingegangenen Verpflichtungen

Die von den designierten Kommissionsmitgliedern während der Bestätigungsanhörungen eingegangenen Verpflichtungen und genannten Prioritäten werden im Laufe ihrer gesamten Amtszeit vom zuständigen Ausschuss im Rahmen des jährlichen strukturierten Dialogs mit der Kommission gemäß Anhang IV Absatz 1 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission überprüft.

Teil II    – Wesentliche Änderung der Geschäftsbereiche oder Änderung in der Zusammensetzung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder während dessen Amtszeit

Artikel 8 : Freiwerdende Ämter

Wenn ein durch Rücktritt, erzwungenen Rückzug oder Tod frei gewordener Posten zu besetzen ist, fordert das Parlament das designierte Kommissionsmitglied unverzüglich auf, unter den in Teil I festgelegten Bedingungen an einer Bestätigungsanhörung teilzunehmen.

Artikel 9 : Beitritt eines neuen Mitgliedstaates

Im Falle des Beitritts eines neuen Mitgliedstaates fordert das Parlament das designierte Kommissionsmitglied auf, unter den in Teil I festgelegten Bedingungen an einer Bestätigungsanhörung teilzunehmen.

Artikel 10 : Wesentliche Änderung der Geschäftsbereiche

Im Falle einer wesentlichen Änderung der Geschäftsbereiche während der Amtszeit der Kommission werden die betroffenen Kommissionsmitglieder aufgefordert, an einer Bestätigungsanhörung unter denselben Bedingungen, wie die in Teil I aufgeführten, teilzunehmen, bevor sie ihre neuen Aufgaben übernehmen.

Artikel 11 : Abstimmung im Plenum

Abweichend von dem in Artikel 129 Absatz 7 geregelten Verfahren wird bei Ernennung eines einzigen Kommissionsmitglieds im Plenum in geheimer Abstimmung abgestimmt.

Letzte Aktualisierung: 20. August 2024Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen