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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
10. Wahlperiode - Juli, 2024
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INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL I : MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN
KAPITEL 4 : FRAKTIONEN

Artikel 33 : Konstituierung und Auflösung der Fraktionen

1.   Die Mitglieder können ihrer politischen Zugehörigkeit entsprechende Fraktionen bilden.

Das Parlament braucht grundsätzlich die politische Zugehörigkeit von Mitgliedern einer Fraktion nicht zu bewerten. Bilden Mitglieder nach diesem Artikel miteinander eine Fraktion, akzeptieren die Mitglieder definitionsgemäß, dass sie eine politische Zusammengehörigkeit aufweisen. Nur wenn dies von den betreffenden Mitgliedern in Abrede gestellt wird, ist es erforderlich, dass das Parlament bewertet, ob die Fraktion gemäß den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gebildet wurde.

2.   Jeder Fraktion müssen Mitglieder angehören, die in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten gewählt wurden. Zur Bildung einer Fraktion bedarf es mindestens 23 Mitglieder.

3.   Geht die Zahl der Mitglieder einer Fraktion unter einen der vorgeschriebenen Schwellenwerte zurück, kann der Präsident mit Zustimmung der Konferenz der Präsidenten ihr Weiterbestehen bis zur nächsten konstituierenden Sitzung des Parlaments gestatten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

–   Die Mitglieder vertreten weiterhin mindestens ein Fünftel der Mitgliedstaaten;

–   Die Fraktion besteht bereits länger als ein Jahr.

Der Präsident wendet diese Ausnahmeregelung nicht an, wenn es hinreichend Anhaltspunkte für die Vermutung gibt, dass sie missbräuchlich in Anspruch genommen wird.

4.   Ein Mitglied kann nur einer Fraktion angehören.

5.   Die Bildung einer Fraktion muss gegenüber dem Präsidenten erklärt werden. In dieser Erklärung ist Folgendes anzugeben:

–   der Name der Fraktion,

–   eine politische Erklärung, in der der Zweck der Fraktion dargelegt wird, und

Die politische Erklärung einer Fraktion legt die Werte fest, für die die Fraktion steht sowie die wichtigsten Ziele, die ihre Mitglieder im Rahmen der Ausübung ihres Mandats gemeinsam verfolgen wollen. Die Erklärung beschreibt die gemeinsame politische Ausrichtung der Fraktion auf eine wesentliche, unterscheidungsfähige und authentische Weise.

–   die Namen der Mitglieder und die Zusammensetzung des Vorstands.

Alle Fraktionsmitglieder erklären schriftlich in einer Anlage zu der Erklärung, dass sie dieselbe politische Zugehörigkeit haben.

6.   Die Erklärung wird dem Protokoll der Tagung, während der die Konstituierung der Fraktion bekannt gegeben wird, als Anlage beigefügt.

7.   Der Präsident gibt die Konstituierung von Fraktionen im Plenum bekannt. Diese Bekanntgabe entfaltet rückwirkend ab dem Zeitpunkt Rechtswirkung, zu dem die Fraktion ihre Konstituierung nach Maßgabe dieses Artikels gegenüber dem Präsidenten erklärt hat.

Der Präsident gibt zudem die Auflösung von Fraktionen im Plenum bekannt. Diese Bekanntgabe entfaltet an dem Tag Rechtswirkung, der auf den Tag folgt, an dem die Fraktion die Voraussetzungen für das Bestehen nicht mehr erfüllt.

Letzte Aktualisierung: 20. August 2024Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen