TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 10 : DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE
Artikel 115 : Durchführungsrechtsakte und Durchführungsmaßnahmen
1. Übermittelt die Kommission dem Parlament den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme, überweist der Präsident ihn an den für den Basisrechtsakt zuständigen Ausschuss, wobei dieser Ausschuss beschließen kann, ein für die Prüfung des Entwurfs oder mehrerer Entwürfe eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme zuständiges Mitglied zu benennen.
2. Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament einen mit Gründen versehenen Entschließungsantrag unterbreiten, in dem dargelegt wird, dass der Entwurf eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme über die in dem Basisrechtsakt übertragene Durchführungsbefugnisse hinausgeht oder dem Unionsrecht aus anderen Gründen nicht entspricht.
3. Der Entschließungsantrag kann eine Aufforderung an die Kommission beinhalten, den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme zurückzuziehen, unter Berücksichtigung der Einwände des Parlaments zu ändern oder einen neuen Legislativvorschlag vorzulegen. Der Präsident unterrichtet den Rat und die Kommission über die getroffene Entscheidung.
4. Wenn die von der Kommission beabsichtigten Durchführungsmaßnahmen unter das „Regelungsverfahren mit Kontrolle“ im Sinne des Beschlusses 1999/468/EG des Rates
(1) fallen, finden die folgenden zusätzlichen Bestimmungen Anwendung:
(a) Die für die Kontrolle zur Verfügung stehende Frist beginnt, wenn dem Parlament der Entwurf der Durchführungsmaßnahme in allen Amtssprachen übermittelt worden ist. Im Falle einer verkürzten Frist gemäß Artikel 5a Absatz 5 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG sowie in Fällen von Dringlichkeit gemäß Artikel 5a Absatz 6 dieses Beschlusses, beginnt die Frist am Tag des Eingangs des endgültigen Entwurfs der Durchführungsmaßnahme im Parlament in den Sprachfassungen zu laufen, die den Mitgliedern des gemäß diesem Beschluss eingesetzten Ausschusses vorgelegt werden, es sei denn, der Vorsitz des zuständigen Ausschusses spricht sich dagegen aus. Artikel 174 findet in den beiden vorstehend genannten Fällen keine Anwendung;
(b) Wenn sich der Entwurf einer Durchführungsmaßnahme auf Artikel 5a Absatz 5 oder 6 des Beschlusses 1999/468/EG, der verkürzte Fristen für die Ablehnung des Parlaments vorsieht, stützt, kann vom Vorsitz des zuständigen Ausschusses ein Entschließungsantrag zur Ablehnung der Annahme des Entwurfs der Durchführungsmaßnahme eingereicht werden, wenn der Ausschuss in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zusammentreten konnte;
(c) Das Parlament kann eine Entschließung zur Ablehnung der Annahme des Entwurfs einer Durchführungsmaßnahme mit der Mehrheit seiner Mitglieder annehmen und darin darauf hinweisen, dass der Entwurf von Maßnahmen über die in dem Basisrechtsakt übertragenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht, mit dem Ziel oder dem Inhalt des Basisrechtsakts nicht vereinbar ist oder gegen die Grundsätze der Subsidiarität oder der Verhältnismäßigkeit verstößt;
Hat der zuständige Ausschuss zehn Arbeitstage vor Beginn der Tagung, deren Mittwoch dem Ablauf der Frist für die Ablehnung der Durchführungsmaßnahme unmittelbar vorausgeht, keinen Entschließungsantrag eingereicht, können eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, einen Entschließungsantrag zu diesem Gegenstand zur Aufnahme in die Tagesordnung der genannten Tagung einreichen.
(d) Wenn der zuständige Ausschuss dem Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze schriftlich unter Angabe von Gründen empfiehlt, dass das Parlament sich innerhalb der in Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und/oder in Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe e des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen üblichen Frist nicht gegen die vorgeschlagene Maßnahme aussprechen sollte, findet das in Artikel 114 Absatz 6 dieser Geschäftsordnung vorgesehene Verfahren Anwendung
(2).
Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 1834, 17.7.1999, S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/468/oj).
Artikel 115 Absatz 4 wird aus der Geschäftsordnung gestrichen, sobald das Regelungsverfahren mit Kontrolle vollständig aus bestehenden Rechtsvorschriften gestrichen wurde.