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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
10. Wahlperiode - Juli, 2024
EPUB 161kPDF 769k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL V : BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN UND POLITISCHE RECHENSCHAFTSPFLICHT
KAPITEL 1 : ERNENNUNGEN

Artikel 129 : Wahl der Kommission

1.   Der Präsident fordert den gewählten Präsidenten der Kommission auf, das Parlament über die geplante Struktur der neuen Kommission und die Aufteilung der Geschäftsbereiche im vorgeschlagenen neuen Kollegium der Kommissionsmitglieder gemäß seinen politischen Leitlinien sowie über andere horizontale Fragen, einschließlich des Geschlechterverhältnisses in diesem Kollegium, zu unterrichten.

2.   Der Präsident fordert nach Anhörung des gewählten Präsidenten der Kommission die vom gewählten Präsidenten der Kommission und vom Rat für die einzelnen Ämter der Mitglieder der Kommission vorgeschlagenen Kandidaten auf, sich entsprechend ihren in Aussicht genommenen Zuständigkeitsbereichen den zuständigen Ausschüssen oder Gremien vorzustellen.

3.   Die Bestätigungsanhörungen werden von den Ausschüssen durchgeführt. In Ausnahmefällen kann eine Bestätigungsanhörung in einem anderen Format durchgeführt werden, wenn ein designiertes Kommissionsmitglied Geschäftsbereiche hat, die überwiegend horizontaler Art sind, vorausgesetzt, an einer solchen Bestätigungsanhörung werden die zuständigen Ausschüsse beteiligt.

Die Bestätigungsanhörungen finden öffentlich statt.

4.   Der oder die zuständigen Ausschüsse fordern das designierte Kommissionsmitglied auf, eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten. Die Bestätigungsanhörungen werden so organisiert, dass die designierten Kommissionsmitglieder dem Parlament alle relevanten Informationen liefern können. Die Bestimmungen für die Durchführung dieser Bestätigungsanhörungen werden in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegt (1).

5.   Der gewählte Präsident der Kommission wird aufgefordert, das Kollegium der Kommissionsmitglieder und ihr Programm in einer Sitzung des Parlaments vorzustellen. Der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident des Rates werden dazu eingeladen. An die Erklärung schließt sich eine Aussprache an.

6.   Zum Abschluss dieser Aussprache kann eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, einen Entschließungsantrag einreichen. Artikel 136 Absätze 3 bis 8 finden Anwendung.

7.   Nach der Abstimmung über die Entschließungsanträge wählt das Parlament in namentlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Kommission oder lehnt sie ab. Das Parlament kann die Abstimmung auf die nächste Sitzung vertagen.

8.   Der Präsident unterrichtet den Rat von der Wahl oder der Ablehnung der Kommission.

9.   Im Fall einer wesentlichen Änderung der Aufgabenverteilung oder einer Änderung der Zusammensetzung der Kommission während ihrer Amtszeit werden die betreffenden Mitglieder der Kommission oder andere designierte Kommissionsmitglieder aufgefordert, an einer Bestätigungsanhörung gemäß den Absätzen 3 und 4 teilzunehmen.

10.   Eine Änderung des Geschäftsbereichs oder der finanziellen Interessen eines Kommissionsmitglieds während seiner Amtszeit wird einer Prüfung durch das Parlament gemäß Anlage VII unterzogen.

Wenn während der Amtszeit eines Kommissionsmitglieds festgestellt wird, dass ein Interessenkonflikt besteht, und der Präsident der Kommission die Empfehlungen des Parlaments zur Beilegung des Interessenkonflikts nicht befolgt, kann das Parlament den Präsidenten der Kommission auffordern, dem fraglichen Kommissionsmitglied gemäß Nummer 5 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission das Vertrauen zu entziehen und gegebenenfalls gemäß Artikel 245 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union tätig zu werden, um dem Kommissionsmitglied seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen abzuerkennen.

(1) Siehe Anlage VII.
Letzte Aktualisierung: 20. August 2024Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen