TITEL V : BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN
UND POLITISCHE RECHENSCHAFTSPFLICHT
KAPITEL 2 : ERKLÄRUNGEN
Artikel 139 : Erklärungen des Rechnungshofs
1. Der Präsident des Rechnungshofs kann im Rahmen des Entlastungsverfahrens oder der Tätigkeiten des Parlaments, die sich auf den Bereich der Haushaltskontrolle bezieht, aufgefordert werden, vor dem Parlament eine Erklärung abzugeben, um die im Jahresbericht oder in den Sonderberichten bzw. Stellungnahmen des Rechnungshofs enthaltenen Bemerkungen darzulegen oder um das Arbeitsprogramm des Rechnungshofs zu erläutern.
2. Das Parlament kann beschließen, über jede Frage, die in einer solchen Erklärung zur Sprache kommt, eine getrennte Aussprache unter Beteiligung der Kommission und des Rates abzuhalten, vor allem wenn auf Unregelmäßigkeiten in der Haushaltsführung hingewiesen wird.