TITEL V : BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN
UND POLITISCHE RECHENSCHAFTSPFLICHT
KAPITEL 2 : ERKLÄRUNGEN
Artikel 140 : Erklärungen der Europäischen Zentralbank
1. Der Präsident der Europäischen Zentralbank wird aufgefordert, dem Parlament den Jahresbericht der Bank über die Tätigkeit des Europäischen Systems der Zentralbanken und über die Geld- und Währungspolitik im vergangenen und im laufenden Jahr zu unterbreiten.
2. Das Parlament hält im Anschluss an die Vorlage dieses Berichts eine allgemeine Aussprache ab.
3. Der Präsident der Europäischen Zentralbank wird aufgefordert, mindestens viermal jährlich an Sitzungen des zuständigen Ausschusses teilzunehmen, um eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten.
4. Auf eigene Initiative oder auf Initiative des Parlaments werden der Präsident, der Vizepräsident und die übrigen Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank aufgefordert, an zusätzlichen Sitzungen teilzunehmen.
5. Von den Beratungen gemäß den Absätzen 3 und 4 wird ein ausführlicher Sitzungsbericht verfasst.