TITEL V : BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN
UND POLITISCHE RECHENSCHAFTSPFLICHT
KAPITEL 3 : BESONDERE ANHÖRUNGEN ZUR KONTROLLE UND PARLAMENTARISCHE ANFRAGEN
Artikel 143 : Fragestunde
1. Fragestunden mit einem oder mehreren Kommissionsmitgliedern können auf jeder Tagung zu einem oder mehreren Themen stattfinden, die von der Konferenz der Präsidenten vorab, spätestens am Donnerstag vor der jeweiligen Tagung festgelegt werden; ihre Dauer beträgt höchstens etwa 90 Minuten. Der Geschäftsbereich der von der Konferenz der Präsidenten zur Teilnahme an der Fragestunde eingeladenen Kommissionsmitglieder muss in Verbindung mit dem Thema bzw. den Themen stehen, zu dem bzw. denen ihnen Fragen gestellt werden sollen.
2. In der Regel findet einmal pro Tagung eine Sitzung zur besonderen Kontrolle ohne vorher festgelegtes Thema mit dem Präsidenten der Kommission oder ausgewählten Kommissionsmitgliedern statt.
3. Eine Fragestunde kann unter den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen auch mit dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Ratsvorsitz, dem Präsidenten der Kommission, dem gesamten Kollegium der Kommissionsmitglieder oder bestimmten Kategorien von Kommissionsmitgliedern, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Präsidenten der Euro-Gruppe sowie anderen relevanten Vertretern der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union abgehalten werden.
4. Die Fragestunde wird nicht vorab gezielt aufgeteilt. Der Präsident sorgt dafür, dass nach Möglichkeit Mitglieder verschiedener politischer Richtungen und aus verschiedenen Mitgliedstaaten abwechselnd Gelegenheit haben, eine Frage zu stellen.
5. Das Mitglied hat eine Minute Zeit, die Frage zu formulieren, und die befragte Person hat zwei Minuten, auf die Frage zu antworten. Das Mitglied kann eine Zusatzfrage stellen, deren Dauer bis zu 30 Sekunden beträgt und die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage steht. Die befragte Person hat anschließend zwei Minuten Zeit, eine zusätzliche Antwort zu geben.
6. Fragen und Zusatzfragen müssen unmittelbar mit dem gemäß Absatz 1 festgelegten Thema zusammenhängen. Der Präsident kann über die Zulässigkeit der Fragen entscheiden.
7. Die Mitglieder haben keine vorab zugewiesenen Sitzplätze und sind aufgefordert, vorne im Plenarsaal zu sitzen.