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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
10. Wahlperiode - Juli, 2024
EPUB 161kPDF 769k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL V : BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN UND POLITISCHE RECHENSCHAFTSPFLICHT
KAPITEL 3 : BESONDERE ANHÖRUNGEN ZUR KONTROLLE UND PARLAMENTARISCHE ANFRAGEN

Artikel 145 : Große Anfragen zur schriftlichen Beantwortung

1.   Große Anfragen bestehen aus Anfragen zur schriftlichen Beantwortung, die von einer Fraktion an den Rat, die Kommission oder den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gerichtet werden.

2.   Die große Anfrage muss von allgemeinem Interesse sein und ist dem Präsidenten schriftlich vorzulegen. Sie darf höchstens 500 Wörter umfassen. Sofern die große Anfrage den Bestimmungen der Geschäftsordnung im Allgemeinen entspricht, übermittelt der Präsident sie umgehend zur schriftlichen Beantwortung an den Adressaten.

3.   Die Zahl der großen Anfragen ist auf dreißig jährlich beschränkt. Die Konferenz der Präsidenten sorgt für eine gerechte Verteilung dieser Anfragen auf die Fraktionen, und jede Fraktion darf höchstens eine große Anfrage monatlich vorlegen.

4.   Beantwortet der Adressat die große Anfrage nicht innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie ihm übermittelt wurde, wird die große Anfrage auf Ersuchen des Urhebers nach dem Verfahren des Artikels 163 und gemäß Absatz 6 in den endgültigen Entwurf der Tagesordnung des Parlaments aufgenommen.

5.   Nach Eingang der schriftlichen Antwort wird, wenn durch die Mitglieder oder eine oder mehrere Fraktionen mindestens die mittlere Schwelle erreicht wird, die große Anfrage nach dem Verfahren des Artikels 163 und gemäß Absatz 6 in den endgültigen Entwurf der Tagesordnung aufgenommen.

6.   Während einer Tagung dürfen höchstens drei große Anfragen erörtert werden. Werden für mehr als drei große Anfragen während derselben Tagung Aussprachen beantragt, nimmt die Konferenz der Präsidenten sie in der Reihenfolge, in der sie diese Anträge auf Aussprache erhalten hat, in den endgültigen Entwurf der Tagesordnung auf.

7.   Einem im Voraus vom Urheber oder von denjenigen Personen, die die Aussprache nach Absatz 5 beantragt haben, benannten Mitglied steht zur Erläuterung der Anfrage Redezeit im Plenum zur Verfügung. Ist dieses Mitglied nicht anwesend, wird die große Anfrage hinfällig. Der Adressat beantwortet die Anfrage.

Artikel 136 Absätze 2 bis 8 über die Einreichung von Entschließungsanträgen und über die Abstimmung über Entschließungsanträge finden entsprechend Anwendung.

8.   Die Anfragen sowie die Antworten darauf werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht.

Letzte Aktualisierung: 20. August 2024Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen