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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
10. Wahlperiode - Juli, 2024
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INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VII : SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL 4 : MASSNAHMEN BEI NICHTEINHALTUNG DER VERHALTENSREGELN

Artikel 183 : Sanktionen

1.   Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Artikel 10 Absätze 2 bis 9, Artikel 35 oder Artikel 36 fasst der Präsident einen mit Gründen versehenen Beschluss über die angemessene Sanktion gegen das Mitglied gemäß diesem Artikel.

Im Zusammenhang mit Artikel 10 Absatz 3 oder 4 kann der Präsident einen mit Gründen versehenen Beschluss im Sinne dieses Artikels fassen, und zwar unabhängig davon, ob zuvor gegen das betroffene Mitglied eine Sofortmaßnahme im Sinne von Artikel 182 verhängt wurde.

Im Zusammenhang mit Artikel 10 Absatz 6 darf der Präsident hinsichtlich des Verbots von Mobbing oder sexueller Belästigung aller Art gemäß Unterabsatz 1 des genannten Absatzes erst dann einen mit Gründen versehenen Beschluss im Sinne dieses Artikels fassen, nachdem gemäß dem geltenden internen Verwaltungsverfahren für Mobbing/Belästigung und die Prävention von Mobbing/Belästigung festgestellt wurde, dass ein Fall von Mobbing/Belästigung vorliegt.

2.   In den Fällen, für die in dieser Geschäftsordnung, einschließlich des Verhaltenskodex für die Mitglieder des Europäischen Parlaments in Bezug auf Integrität und Transparenz (1), oder einem vom Präsidium nach Artikel 25 angenommenen Beschluss die Anwendung dieses Artikels vorgesehen ist, kann der Präsident ebenfalls eine Sanktion gegen ein Mitglied verhängen.

3.   Das betroffene Mitglied wird vom Präsidenten aufgefordert, schriftlich Stellung zu nehmen, bevor der Beschluss gefasst wird. Der Präsident kann beschließen, stattdessen eine mündliche Anhörung zu vereinbaren, wenn dies angemessener ist.

Der Beschluss über die Verhängung der Sanktion wird dem betroffenen Mitglied bekanntgegeben.

Sobald die Sanktion unanfechtbar wird, wird sie vom Präsidenten im Plenum bekanntgegeben. Die Vorsitze der Organe, Ausschüsse und Delegationen, denen es angehört, werden über sie unterrichtet.

Die verhängte Sanktion wird auf der Website des Europäischen Parlaments und auf der Seite des Mitglieds auf der Website des Europäischen Parlaments an sichtbarer Stelle veröffentlicht.

4.   Bei der Bewertung der beobachteten Verhaltensweisen sind ihr punktueller, wiederkehrender oder fortgesetzter Charakter und ihr Schweregrad zu berücksichtigen. Außerdem wird, sofern zutreffend, der damit verbundene mögliche Schaden für die Würde und den Ruf des Parlaments berücksichtigt.

5.   Die verhängte Sanktion muss wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die verhängte Sanktion kann in einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen bestehen:

(a)   Rüge;

(b)   Verbot für das Mitglied, für eine Dauer von bis zu einem Jahr das Parlament in einer interparlamentarischen Delegation, bei einer interparlamentarischen Konferenz oder in einem interinstitutionellen Forum zu vertreten;

(c)   bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht eine Beschränkung der Rechte auf Zugang zu vertraulichen Informationen oder Verschlusssachen für eine Dauer von bis zu einem Jahr;

(d)   Verlust des Anspruchs auf Tagegeld für die Dauer von zwei bis sechzig Tagen;

(e)   unbeschadet der Ausübung des Stimmrechts im Plenum und in diesem Fall vorbehaltlich der strengen Einhaltung der Verhaltensregeln vorübergehende Suspendierung von der Teilnahme an allen oder einem Teil der Tätigkeiten des Parlaments für die Dauer von zwei bis sechzig Tagen, an denen das Parlament oder eines seiner Organe, Ausschüsse oder Delegationen Sitzungen abhält.

6.   Die in Absatz 5 Buchstaben b bis e festgelegten Maßnahmen können bei wiederholten Verstößen oder bei Weigerung des Mitglieds, eine gemäß Artikel 182 Absatz 3 ergriffene Maßnahme zu befolgen, verdoppelt werden.

7.   Der Präsident kann zusätzlich die Konferenz der Präsidenten mit einem Vorschlag über die Aussetzung oder Beendigung eines oder mehrerer durch das Mitglied ausgeübter Ämter innerhalb des Parlaments in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 21 befassen.

8.   Der Präsident entscheidet über die Dauer der Veröffentlichung der Sanktionen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Mindestdauer der Veröffentlichung unabhängig von der Beendigung des Mandats des betreffenden Mitglieds wie folgt festgelegt ist:

–   zwei Jahre bei den in Absatz 5 Buchstaben a, b und c genannten Sanktionen;

–   drei Jahre bei den in Absatz 5 Buchstaben d und e genannten Sanktionen.

In Fällen von geringfügigen Verstößen kann der Präsident jedoch einen kürzeren Zeitraum für die Veröffentlichung festlegen.

(1) Siehe Anlage I.
Letzte Aktualisierung: 20. August 2024Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen