KAPITEL 6 : BEMERKUNGEN ZUR ANWENDUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG UND ANTRÄGE ZUM VERFAHREN
Artikel 203 : Anträge zum Verfahren
1. Wortmeldungen zu folgenden Anträgen zum Verfahren haben Vorrang vor anderen Wortmeldungen:
(a) der Antrag auf Rücküberweisung an einen Ausschuss (Artikel 204),
(b) der Antrag auf Schluss der Aussprache (Artikel 205),
(c) der Antrag auf Vertagung der Aussprache oder Abstimmung (Artikel 206), oder
(d) der Antrag auf Unterbrechung oder Schluss der Sitzung (Artikel 207).
Zu diesen Anträgen dürfen außer dem Antragsteller nur folgende Mitglieder das Wort ergreifen: ein Redner, der sich gegen den Antrag äußert, sowie der Vorsitz oder der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses.