ANLAGE
V
: Durchführungsverfahren für die Prüfung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union und der Nachtragshaushaltspläne
Artikel
1
: Sitzungsdokumente
1.
Vervielfältigt und verteilt werden:
a)
die Mitteilung der Kommission über den in Artikel 78 Absatz 9 des EGKS-Vertrags, Artikel 272 Absatz 9 des EG-Vertrags und Artikel 177 Absatz 9 des Euratom-Vertrags vorgesehenen Höchstsatz,
b)
der Vorschlag der Kommission oder des Rates für die Festlegung eines neuen Satzes,
c)
das Exposé des Rates über das Ergebnis seiner Beratungen über die vom Parlament angenommenen Abänderungen und Änderungsvorschläge zum Entwurf des Haushaltsplans,
d)
die Änderungen, die der Rat an den vom Parlament angenommenen Abänderungen zum Entwurf des Haushaltsplans vorgenommen hat,
e)
der Text mit dem Standpunkt des Rates betreffend die Festlegung eines neuen Höchstsatzes,
f)
der in Anwendung von Artikel 78 Absatz 8 des EGKS-Vertrags, Artikel 272 Absatz 8 des EG-Vertrags und Artikel 177 Absatz 8 des Euratom-Vertrags aufgestellte neue Entwurf des Haushaltsplans,
g)
die Entwürfe der Beschlüsse über die in Artikel 78 b des EGKS-Vertrags, Artikel 273 des EG-Vertrags und Artikel 178 des Euratom-Vertrags vorgesehenen vorläufigen Zwölftel.
2.
Diese Dokumente werden an den federführenden Ausschuss überwiesen. Jeder davon betroffene Ausschuss kann eine Stellungnahme abgeben.
3.
Der Präsident setzt die Frist fest, innerhalb deren die Ausschüsse, die eine Stellungnahme abzugeben wünschen, diese dem federführenden Ausschuss übermitteln müssen.
Artikel
2
: Höchstsatz
1.
Jedes Mitglied kann gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten Vorschläge für einen Beschluss über die Festlegung eines neuen Höchstsatzes einreichen und begründen.
2.
Diese Vorschläge sind nur zulässig, wenn sie schriftlich eingereicht werden und von mindestens 40 Mitgliedern unterzeichnet sind oder im Namen einer Fraktion oder eines Ausschusses eingereicht werden.
3.
Der Präsident setzt die Frist für die Einreichung dieser Vorschläge fest.
4.
Der federführende Ausschuss erstattet über diese Vorschläge vor deren Prüfung im Plenum Bericht.
5.
Sodann nimmt das Parlament zu diesen Vorschlägen Stellung.
Das Parlament entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
Hat der Rat dem Parlament seine Zustimmung zur Festlegung eines neuen Satzes mitgeteilt, so gibt der Präsident im Plenum die somit festgestellte Änderung des Satzes bekannt.
Bei einer Ablehnung seitens des Rates wird der federführende Ausschuss mit dem Standpunkt des Rates befasst.
Artikel
3
: Prüfung des Entwurfs des Haushaltsplans - Erste Phase
1.
Jedes Mitglied kann gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten
-
Entwürfe für Abänderungen des Entwurfs des Haushaltsplans und
-
Änderungsvorschläge zum Entwurf des Haushaltsplans
einreichen und begründen.
2.
Die Abänderungsentwürfe sind nur zulässig, wenn sie schriftlich unterbreitet werden und von mindestens 40 Mitgliedern unterzeichnet sind oder im Namen einer Fraktion oder eines Ausschusses eingereicht werden; ferner ist darin die Haushaltslinie anzugeben, auf die sie sich beziehen, und dabei auch der Grundsatz des Ausgleichs von Einnahmen und Ausgaben zu beachten. Die Abänderungsentwürfe enthalten alle zweckmäßigen Angaben in Bezug auf die Erläuterungen zu der betreffenden Haushaltslinie.
Das Gleiche gilt für die Änderungsvorschläge.
Alle Abänderungsentwürfe und alle Änderungsvorschläge zum Haushaltsplan sind schriftlich zu begründen.
3.
Der Präsident setzt die Frist für die Einreichung der Abänderungsentwürfe und der Änderungsvorschläge fest.
Der Präsident setzt die beiden Fristen für die Einreichung der Abänderungsentwürfe und der Änderungsvorschläge fest, wobei die eine Frist vor und die andere nach der Annahme des Berichts durch den federführenden Ausschuss liegt.
4.
Der federführende Ausschuss nimmt zu den so eingereichten Texten vor deren Prüfung im Plenum Stellung.
Abänderungsentwürfe und Änderungsvorschläge, die im federführenden Ausschuss abgelehnt wurden, gelangen nur dann zur Abstimmung im Plenum, wenn ein Ausschuss oder mindestens 40 Mitglieder vor Ablauf einer vom Präsidenten festgesetzten Frist schriftlich darum ersucht haben; diese Frist darf keinesfalls weniger als 24 Stunden vor Eröffnung der Abstimmung betragen.
5.
Die Abänderungsentwürfe zum Haushaltsvoranschlag des Europäischen Parlaments, die einen ähnlichen Inhalt haben wie diejenigen, die vom Parlament schon bei der Aufstellung dieses Haushaltsvoranschlags abgelehnt wurden, werden nur geprüft, wenn sie der federführende Ausschuss in seiner Stellungnahme befürwortet.
6.
In Abweichung von Artikel 55 Absatz 2 GO stimmt das Parlament in aufeinanderfolgenden Einzelabstimmungen ab über
-
jeden Abänderungsentwurf und jeden Änderungsvorschlag,
-
jeden Einzelplan des Entwurfs des Haushaltsplans,
-
einen Entschließungsantrag zu diesem Entwurf des Haushaltsplans.
Artikel 161 Absätze 4 bis 8 GO finden jedoch Anwendung.
7.
Die Artikel, Kapitel, Titel und Einzelpläne des Entwurfs des Haushaltsplans, zu denen weder Abänderungsentwürfe noch Änderungsvorschläge eingereicht wurden, gelten als angenommen.
8.
Zur Annahme der Abänderungsentwürfe bedarf es der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.
Zur Annahme der Änderungsvorschläge bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
9.
Haben die vom Parlament angenommenen Abänderungen zur Folge, dass die im Entwurf des Haushaltsplans veranschlagten Ausgaben über den festgelegten Höchstsatz hinaus erhöht werden, so unterbreitet der federführende Ausschuss dem Parlament einen Vorschlag für die Festlegung eines neuen Höchstsatzes im Rahmen von Absatz 9 letzter Unterabsatz der Artikel 78 des EGKS-Vertrags, 272 des EG-Vertrags und 177 des Euratom-Vertrags. Über diesen Vorschlag wird nach der Abstimmung über die verschiedenen Einzelpläne des Entwurfs des Haushaltsplans abgestimmt. Das Parlament entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Wird dieser Vorschlag abgelehnt, so wird der gesamte Entwurf des Haushaltsplans an den federführenden Ausschuss zurücküberwiesen.
10.
Hat das Parlament den Entwurf des Haushaltsplans weder abgeändert noch Änderungsvorschläge oder einen Vorschlag für die Ablehnung des Entwurfs des Haushaltsplans angenommen, so erklärt der Präsident im Plenum, dass der Haushaltsplan endgültig festgestellt ist.
Hat das Parlament den Entwurf des Haushaltsplans abgeändert oder Änderungsvorschläge angenommen, so wird der Entwurf des Haushaltsplans mit den entsprechenden Abänderungen oder Änderungsvorschlägen und den jeweiligen Begründungen dem Rat und der Kommission zugeleitet.
11.
Das Protokoll der Sitzung, in der das Parlament zum Entwurf des Haushaltsplans Stellung genommen hat, wird dem Rat und der Kommission übermittelt.
Artikel
4
: Endgültige Feststellung des Haushaltsplans nach der ersten Lesung
Hat der Rat dem Parlament mitgeteilt, dass er dessen Abänderungen nicht geändert und dessen Änderungsvorschläge angenommen bzw. nicht abgelehnt hat, so erklärt der Präsident im Plenum, dass der Haushaltsplan endgültig festgestellt ist und veranlasst die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel
5
: Prüfung der Ergebnisse der Beratungen des Rates - Zweite Phase
1.
Hat der Rat eine oder mehrere der vom Parlament angenommenen Abänderungen geändert, so wird der vom Rat geänderte Text an den federführenden Ausschuss überwiesen.
2.
Jedes Mitglied kann gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten Abänderungsentwürfe zu dem vom Rat geänderten Text einreichen und begründen.
3.
Diese Entwürfe sind nur zulässig, wenn sie schriftlich unterbreitet werden und von mindestens 40 Mitgliedern unterzeichnet sind oder von einem Ausschuss eingereicht werden und der Grundsatz des Ausgleichs von Einnahmen und Ausgaben gewahrt bleibt. Artikel 49 Absatz 5 GO findet keine Anwendung.
Zulässig sind nur die Abänderungsentwürfe, die den vom Rat geänderten Text betreffen.
4.
Der Präsident setzt die Frist für die Einreichung der Abänderungsentwürfe fest.
5.
Der federführende Ausschuss äußert sich zu den vom Rat geänderten Texten und nimmt zu den Abänderungsentwürfen zu diesen Texten Stellung.
6.
Über die zu den geänderten Texten des Rates eingereichten Abänderungsentwürfe wird im Plenum abgestimmt, wobei die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 entsprechend Anwendung finden. Das Parlament entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Die Annahme dieser Entwürfe hat die Ablehnung des vom Rat geänderten Textes zur Folge. Werden sie abgelehnt, so gilt der vom Rat geänderte Text als angenommen.
7.
Über das Exposé des Rates betreffend die Ergebnisse seiner Beratungen über die vom Parlament angenommenen Änderungsvorschläge findet eine Aussprache statt, die durch die Abstimmung über einen Entschließungsantrag abgeschlossen werden kann.
8.
Ist das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren abgeschlossen, so erklärt der Präsident - vorbehaltlich von Artikel 6 - im Plenum, dass der Haushaltsplan endgültig festgestellt ist und veranlasst die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel
6
: Globale Ablehnung
1.
Ein Ausschuss oder mindestens 40 Mitglieder können - wenn wichtige Gründe vorliegen - einen Vorschlag zur Ablehnung des gesamten Entwurfs des Haushaltsplans einreichen. Ein solcher Vorschlag ist nur gültig, wenn er schriftlich begründet und innerhalb der vom Präsidenten festgelegten Frist eingereicht wird. Die Gründe für die Ablehnung dürfen sich nicht widersprechen.
2.
Der federführende Ausschuss nimmt zu diesem Vorschlag vor der diesbezüglichen Abstimmung im Plenum Stellung.
Das Parlament entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Annahme dieses Vorschlags hat die Rücküberweisung des gesamten Entwurfs des Haushaltsplans an den Rat zur Folge.
Artikel
7
: Regelung der vorläufigen Zwölftel
1.
Jedes Mitglied kann gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten bei den Ausgaben, die sich nicht zwingend aus dem Vertrag oder den auf Grund des Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben, einen Vorschlag für einen Beschluss einreichen, der von dem Beschluss des Rates, mit dem über das vorläufige Zwölftel hinausgehende Ausgaben genehmigt werden, abweicht.
2.
Diese Vorschläge für einen Beschluss sind nur zulässig, wenn sie schriftlich unterbreitet werden und von mindestens 40 Mitgliedern unterzeichnet sind oder von einer Fraktion oder einem Ausschuss eingereicht und außerdem begründet werden.
3.
Der federführende Ausschuss nimmt zu den so eingereichten Texten vor deren Prüfung im Plenum Stellung.
4.
Das Parlament entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
Artikel
8
: Verfahren für die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags des Parlaments
1.
In Bezug auf den Haushaltsplan des Parlaments beschließen das Präsidium und der für den Haushalt zuständige Ausschuss in aufeinanderfolgenden Phasen über:
a)
den Stellenplan,
b)
den Vorentwurf und den Entwurf des Haushaltsvoranschlags.
2.
Die Beschlüsse über den Stellenplan werden nach folgendem Verfahren gefasst:
a)
Das Präsidium stellt den Stellenplan für jedes Haushaltsjahr auf;
b)
gegebenenfalls findet eine Konzertierung zwischen dem Präsidium und dem für den Haushalt zuständigen Ausschuss statt, falls die Stellungnahme des letzteren von den ersten Beschlüssen des Präsidiums abweicht;
c)
am Ende des Verfahrens obliegt die letzte Entscheidung über den Voranschlag des Stellenplans gemäß Artikel 207 Absatz 3 GO unbeschadet der gemäß Artikel 272 des EG-Vertrags gefassten Beschlüsse dem Präsidium.
3.
Hinsichtlich des Haushaltsvoranschlags als solchen beginnt das Aufstellungsverfahren, sobald das Präsidium endgültig den Stellenplan beschlossen hat. Der Ablauf dieses Verfahrens ist in Artikel 79 GO festgelegt und sieht im einzelnen wie folgt aus:
a)
das Präsidium stellt den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags für die Einnahmen und Ausgaben auf (Absatz 1);
b)
der Haushaltsausschuss stellt den Entwurf des Haushaltsvoranschlags für die Einnahmen und Ausgaben auf (Absatz 2);
c)
falls der Standpunkt des für den Haushalt zuständigen Ausschusses erheblich von dem des Präsidiums abweicht, wird eine Konzertierungsphase eingeleitet.