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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
7. Wahlperiode - Juli 2009
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INHALT
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HINWEIS FÜR DIE LESER

ANLAGE VI  : Verfahren für die Prüfung und Annahme von Entlastungsbeschlüssen

Artikel 1  :  Sitzungsdokumente

1.    Vervielfältigt und verteilt werden:

a)    die Haushaltsrechnung, die Analyse der Haushaltsführung und die Vermögensübersicht, die von der Kommission übermittelt wurden;

b)    der Jahresbericht und die Sonderberichte des Rechnungshofs mit den Antworten der Organe;

c)    die Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge, die der Rechnungshof auf der Grundlage von Artikel 248 des EG-Vertrags vorlegt;

d)    die Empfehlung des Rates.

2.    Diese Dokumente werden an den federführenden Ausschuss überwiesen. Jeder betroffene Ausschuss kann eine Stellungnahme abgeben.

3.    Der Präsident setzt die Frist fest, innerhalb deren die Ausschüsse, die eine Stellungnahme abzugeben wünschen, diese dem federführenden Ausschuss übermitteln müssen.

Artikel 2  :  Prüfung des Berichts

1.    Das Parlament prüft gemäß der Haushaltsordnung bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr der Annahme des Jahresberichts des Rechnungshofs folgt, einen Bericht des federführenden Ausschusses betreffend die Entlastung.

2.    Sofern in dieser Anlage nichts Gegenteiliges festgelegt ist, gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung für Änderungsanträge und Abstimmungen.

Artikel 3  :  Inhalt des Berichts

1.    Der die Entlastung betreffende Bericht des federführenden Ausschusses enthält:

a)    einen Vorschlag für einen Beschluss zur Erteilung der Entlastung oder zum Aufschub des Entlastungsbeschlusses (Abstimmung während der April-Tagung) oder einen Vorschlag für einen Beschluss zur Erteilung oder zur Verweigerung der Entlastung (Abstimmung während der Oktober-Tagung);

b)    einen Vorschlag für einen Beschluss zum Rechnungsabschluss für alle Einnahmen, Ausgaben, Vermögen und Verbindlichkeiten der Gemeinschaft;

c)    einen Entschließungsantrag mit Bemerkungen zu dem nach Buchstabe a vorgeschlagenen Beschluss einschließlich einer Bewertung der Ausführung des Haushaltsplans für das betreffende Haushaltsjahr durch die Kommission und von Bemerkungen zur Ausführung der Ausgaben für die Zukunft;

d)    als Anlage eine Liste der von der Kommission erhaltenen sowie der dort angeforderten und nicht erhaltenen Dokumente;

e)    die Stellungnahmen der betroffenen Ausschüsse.

2.    Wenn der federführende Ausschuss den Aufschub des Entlastungsbeschlusses vorschlägt, sind in dem dazugehörigen Entschließungsantrag insbesondere auch zu nennen:

a)    die Gründe für den Aufschub;

b)    die weiteren Maßnahmen, die von der Kommission erwartet werden, einschließlich einer Frist hierfür;

c)    die Dokumente, deren Vorlage wesentlich ist, damit das Parlament einen Beschluss in Kenntnis der Sachlage fassen kann.

Artikel 4  :  Prüfung und Abstimmungen im Parlament

1.    Jeder die Entlastung betreffende Bericht des federführenden Ausschusses wird auf die Tagesordnung der nächsten auf seine Einreichung folgenden Tagung gesetzt.

2.    Änderungsanträge sind nur zu dem gemäβ Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c vorgelegten Entschließungsantrag zulässig.

3.    Für die Abstimmung über die Vorschläge für Beschlüsse und den Entschließungsantrag gilt, soweit sich aus Artikel 5 nichts anderes ergibt, die in Artikel 3 festgelegte Reihenfolge.

4.    Das Parlament beschließt gemäß Artikel 198 des EG-Vertrags mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Artikel 5  : Die Varianten des Verfahrens

1.    Abstimmung während der April-Tagung

Zunächst wird im Entlastungsbericht entweder die Erteilung der Entlastung oder der Aufschub des Entlastungsbeschlusses vorgeschlagen.

a) Erhält ein Vorschlag zur Erteilung der Entlastung eine Mehrheit, so ist die Entlastung erteilt. Dies bedeutet gleichzeitig den Rechnungsabschluss.

Erhält ein Vorschlag zur Erteilung der Entlastung keine Mehrheit, gilt die Entlastung als aufgeschoben, und der federführende Ausschuss legt innerhalb von sechs Monaten einen neuen Bericht vor, der einen Vorschlag zur Erteilung oder zur Verweigerung der Entlastung enthält.

b) Wird ein Vorschlag zum Aufschub der Entlastung angenommen, legt der federführende Ausschuss innerhalb von sechs Monaten einen neuen Bericht vor, der einen Vorschlag zur Erteilung oder Verweigerung der Entlastung enthält. In diesem Fall wird auch der Rechnungsabschluss aufgeschoben und mit dem neuen Bericht erneut vorgelegt.

Enthält ein Vorschlag zum Aufschub der Entlastung keine Mehrheit, gilt die Entlastung als erteilt. In diesem Fall bedeutet der Beschluss gleichzeitig den Rechnungsabschluss. Über den Entschließungsantrag kann noch abgestimmt werden.

2.    Abstimmung während der Oktober-Tagung

In dieser zweiten Phase wird im Entlastungsbericht entweder die Erteilung oder die Verweigerung der Entlastung vorgeschlagen.

a) Erhält ein Vorschlag zur Erteilung der Entlastung eine Mehrheit, so ist die Entlastung erteilt. Dies bedeutet gleichzeitig den Rechnungsabschluss.

Erhält ein Vorschlag zur Erteilung der Entlastung keine Mehrheit, so bedeutet dies die Verweigerung der Entlastung. Ein formeller Vorschlag zum Rechnungsabschluss für das betreffende Haushaltsjahr wird auf einer folgenden Tagung vorgelegt, auf der die Kommission um Abgabe einer Erklärung ersucht wird.

b) Erhält ein Vorschlag zur Verweigerung der Entlastung eine Mehrheit, so wird ein formeller Vorschlag zum Rechnungsabschluss für das betreffende Haushaltsjahr auf einer folgenden Tagung vorgelegt, auf der die Kommission um Abgabe einer Erklärung ersucht wird.

Erhält ein Vorschlag zur Verweigerung der Entlastung keine Mehrheit, so gilt die Entlastung als erteilt. In diesem Fall bedeutet der Beschluss gleichzeitig den Rechnungsabschluss. Über den Entschließungsantrag kann noch abgestimmt werden.

3.    Falls der Entschließungsantrag oder der Vorschlag zum Rechnungsabschluss Bestimmungen enthalten, die der Abstimmung des Parlaments über die Entlastung widersprechen, so kann der Präsident die Abstimmung darüber nach Anhörung des Vorsitzenden des federführenden Ausschusses vertagen und eine neue Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen festsetzen.

Artikel 6  :  Durchführung der Entlastungsbeschlüsse

1.    Der Präsident übermittelt jeden Beschluss bzw. jede Entschließung des Parlaments gemäß Artikel 3 an die Kommission und die anderen Organe und veranlasst die Veröffentlichung in der für Rechtvorschriften vorgesehenen Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union.

2.    Der federführende Ausschuss berichtet dem Parlament mindestens jährlich über die Maßnahmen, die von den Organen aufgrund der Bemerkungen zu den Entlastungsbeschlüssen und der sonstigen, in den Entschließungen des Parlaments zur Ausführung der Ausgaben enthaltenen Bemerkungen ergriffen wurden.

3.    Der Präsident kann im Namen des Parlaments auf der Grundlage des Berichts seines für Haushaltskontrolle zuständigen Ausschusses gemäß Artikel 232 des EG-Vertrags wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Bemerkungen zu den Entlastungsbeschlüssen oder aus den sonstigen Entschließungen zur Ausführung der Ausgaben ergeben, gegen das betreffende Organ beim Gerichtshof Klage erheben.

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