TITEL
I
: MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN
KAPITEL
4
: FRAKTIONEN
Artikel
31
: Tätigkeiten und Rechtsstellung der Fraktionen
1.
Die Fraktionen nehmen ihre Funktionen im Rahmen der Tätigkeiten der Union wahr, einschließlich der Aufgaben, die ihnen in dieser Geschäftsordnung zugewiesen werden. Die Fraktionen verfügen über ein Sekretariat im Rahmen des Stellenplans des Generalsekretariats, über Sach- und technische Leistungen und über die im Haushaltsplan des Parlaments vorgesehenen Mittel.
2.
Das Präsidium erlässt die Regelungen für die Bereitstellung, die Ausführung und die Kontrolle dieser Sach- und technischen Leistungen und Mittel sowie für die Übertragung der diesbezüglichen Befugnisse für die Ausführung des Haushaltsplans.
3.
In diesen Regelungen werden die administrativen und finanziellen Auswirkungen für den Fall der Auflösung einer Fraktion vorgesehen.