TITEL
I
: MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN
KAPITEL
4
: FRAKTIONEN
Artikel
33
: Fraktionslose Mitglieder
1.
Mitgliedern, die keiner Fraktion angehören, steht ein Sekretariat zur Verfügung. Die Einzelheiten bestimmt das Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs.
2.
Das Präsidium regelt die Stellung und die parlamentarischen Rechte dieser Mitglieder.
3.
Das Präsidium erlässt ferner die Regelungen für die Bereitstellung, Ausführung und Kontrolle der zur Deckung der Sekretariatskosten und der Ausgaben für Sach- und technische Leistungen zugunsten der fraktionslosen Mitglieder im Haushaltsplan des Parlaments vorgesehenen Mittel.