1.
Alle Bürgerinnen und Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat können allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Union fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Parlament richten.
2.
Die Petitionen an das Parlament müssen mit Namen, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz aller Petenten versehen sein.
3.
Wird eine Petition von mehreren natürlichen oder juristischen Personen unterzeichnet, so benennen die Unterzeichner einen Vertreter und stellvertretende Vertreter, die für die Zwecke dieses Titels als die Petenten gelten.
Wurde eine solche Benennung nicht vorgenommen, gelten der erste Unterzeichner oder eine andere geeignete Person als Petenten.
4.
Jeder Petent kann seine Unterstützung für die Petition jederzeit zurückziehen.
Nachdem alle Petenten ihre Unterstützung für die Petition zurückgezogen haben, wird diese hinfällig
5.
Die Petitionen müssen in einer Amtssprache der Europäischen Union abgefasst sein.
Petitionen, die in einer anderen Sprache abgefasst sind, werden nur dann geprüft, wenn ihnen eine Übersetzung in einer Amtssprache beigefügt ist. Der Schriftwechsel des Parlaments mit den Petenten erfolgt in der Amtssprache, in der die Übersetzung abgefasst ist.
Das Präsidium kann beschließen, dass die Petitionen und der Schriftwechsel mit den Petenten in anderen in einem Mitgliedstaat verwendeten Sprachen abgefasst werden dürfen.
6.
Die Petitionen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs in ein Register eingetragen, wenn sie die in Absatz 2 vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen; ist dies nicht der Fall, so werden sie abgelegt. Die Begründung dafür wird den Petenten mitgeteilt.
7.
Die in das Register eingetragenen Petitionen werden vom Präsidenten an den zuständigen Ausschuss überwiesen, der feststellt, ob die Petition gemäß Artikel 194 des EG-Vertrags zulässig ist oder nicht.
Falls der zuständige Ausschuss in der Frage der Zulässigkeit der Petition keinen Konsens erzielt, wird diese für zulässig erklärt, wenn mindestens ein Viertel der Ausschussmitglieder einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
8.
Die vom Ausschuss für unzulässig erklärten Petitionen werden abgelegt; die Petenten werden unter Angabe von Gründen hiervon unterrichtet. Soweit möglich, können andere Rechtsbehelfe empfohlen werden.
9.
Sobald die Petitionen registriert sind, werden sie in der Regel zu öffentlichen Dokumenten, und die Namen der Petenten sowie der Inhalt der Petition können vom Parlament aus Gründen der Transparenz veröffentlicht werden.
10.
Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 9 können Petenten beantragen, dass ihr Name zum Schutz ihrer Privatsphäre geheim gehalten wird; das Parlament muss in einem solchen Falle einen derartigen Antrag beachten.
Kann die Beschwerde der Petenten aus Gründen der Anonymität nicht geprüft werden, sind sie dazu zu hören, welche weiteren Schritte unternommen werden sollen.
11.
Die Petenten können beantragen, dass ihre Petition vertraulich behandelt wird; in diesem Falle trifft das Parlament geeignete Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass ihr Inhalt nicht veröffentlicht wird. Den Petenten wird mitgeteilt, unter welchen konkreten Voraussetzungen diese Bestimmung Anwendung findet.
12.
Der Ausschuss kann die Angelegenheit an den Bürgerbeauftragten weiterleiten, wenn er dies für zweckmäßig hält.
13.
An das Parlament gerichtete Petitionen von natürlichen oder juristischen Personen, die weder Bürger der Europäischen Union sind noch ihren Wohnort oder satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat haben, werden getrennt erfasst und getrennt abgelegt. Jeden Monat übermittelt der Präsident ein Verzeichnis der im Vormonat eingegangenen Petitionen unter Angabe ihres Gegenstands an den für die Prüfung der Petitionen zuständigen Ausschuss, der diejenigen Petitionen anfordern kann, deren Prüfung er für angebracht hält.