TITEL
I
: MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN
KAPITEL
4
: FRAKTIONEN
Artikel
32
: Interfraktionelle Arbeitsgruppen
1.
Einzelne Mitglieder können interfraktionelle Arbeitsgruppen oder andere inoffizielle Mitgliedergruppierungen bilden, um einen informellen fraktionsübergreifenden Meinungsaustausch über spezifische Themen unter Einbeziehung von Mitgliedern verschiedener Ausschüsse zu führen, und um den Kontakt zwischen den Mitgliedern und der Zivilgesellschaft zu fördern.
2.
Diese Gruppierungen dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die zu Verwechslungen mit den offiziellen Tätigkeiten des Parlaments oder seiner Organe führen könnten. Sofern die vom Präsidium für ihre Bildung erlassene Regelung eingehalten wird, können die Fraktionen ihre Tätigkeiten erleichtern, indem sie ihnen logistische Unterstützung leisten. Diese Gruppierungen geben jedwede externe Unterstützung gemäß Anlage I an.