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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
7. Wahlperiode - Januar 2012
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INHALT
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HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL VI  : SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL 5  : BESCHLUSSFÄHIGKEIT UND ABSTIMMUNG

Artikel 164  : Abstimmungsrecht

Das Abstimmungsrecht ist ein persönliches Recht.

Die Mitglieder geben ihre Stimme einzeln und persönlich ab.

Jeder Verstoß gegen diesen Artikel wird als schwere Störung der Sitzung im Sinne von Artikel 153 Absatz 1 betrachtet und zieht die dort genannten rechtlichen Konsequenzen nach sich.

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