Artikel 164 : Abstimmungsrecht
Das Abstimmungsrecht ist ein persönliches Recht.
Die Mitglieder geben ihre Stimme einzeln und persönlich ab.
Jeder Verstoß gegen diesen Artikel wird als schwere Störung der Sitzung im Sinne von Artikel 153 Absatz 1 betrachtet und zieht die dort genannten rechtlichen Konsequenzen nach sich.