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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
7. Wahlperiode - Januar 2012
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INHALT
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HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL VI  : SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL 5  : BESCHLUSSFÄHIGKEIT UND ABSTIMMUNG

Artikel 165  : Abstimmung

1.    Das Parlament stimmt in der Regel durch Handzeichen ab.

2.    Entscheidet der Präsident, dass das Ergebnis unklar ist, so wird elektronisch und im Falle einer Störung der Abstimmungsanlage durch Aufstehen oder Sitzenbleiben abgestimmt.

3.    Das Ergebnis der Abstimmung wird festgehalten.

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