TITEL
IV
: BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN
KAPITEL
3
: PARLAMENTARISCHE ANFRAGEN
Artikel
117
: Anfragen zur schriftlichen Beantwortung
1.
Jedes Mitglied kann gemäß den in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegten Leitlinien
(1) an den Präsidenten des Europäischen Rates, den Rat, die Kommission oder die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Anfragen zur schriftlichen Beantwortung richten. Der Inhalt der Anfragen liegt in der alleinigen Verantwortung der Fragesteller.
2.
Die Anfragen sind schriftlich beim Präsidenten einzureichen, der sie den Adressaten übermittelt. Zweifel an der Zulässigkeit einer Anfrage werden vom Präsidenten entschieden. Die Entscheidung wird dem fragestellenden Mitglied mitgeteilt.
3.
Kann eine Anfrage nicht fristgerecht beantwortet werden, so wird sie auf Antrag des Fragestellers auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses gesetzt. Artikel 116 gilt entsprechend.
Der Vorsitz eines Ausschusses ist gemäß Artikel 193 Absatz 1 befugt, eine Ausschusssitzung einzuberufen; somit obliegt es ihm, über den Entwurf der Tagesordnung der von ihm einberufenen Sitzung zu entscheiden, um eine reibungslose Arbeitsorganisation zu ermöglichen. Durch dieses Recht wird die in Artikel 117 Absatz 3 vorgesehene Verpflichtung, eine schriftliche Anfrage auf Antrag des Fragestellers in den Entwurf der Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses aufzunehmen, nicht in Frage gestellt. Es liegt jedoch im Ermessen des Vorsitzes, unter Berücksichtigung der politischen Prioritäten die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte der Sitzung und die Modalitäten des Verfahrens vorzuschlagen (beispielsweise ein Verfahren ohne Aussprache und gegebenenfalls die Annahme einer Entscheidung über die Weiterbehandlung oder gegebenenfalls eine Empfehlung, den Punkt auf eine spätere Sitzung zu vertagen).
4.
Anfragen, die eine umgehende Beantwortung, aber keine eingehenden Nachforschungen erfordern (Anfragen mit Vorrang), müssen innerhalb von drei Wochen nach Übermittlung an die Adressaten beantwortet werden. Jedes Mitglied kann eine solche Anfrage mit Vorrang einmal im Monat stellen.
Sonstige Anfragen (Anfragen ohne Vorrang) müssen innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Übermittlung an das betreffende Organ beantwortet werden.
Die Mitglieder geben an, um welche Art von Anfrage es sich handelt. Die Entscheidung trifft der Präsident.
5.
Anfragen und Antworten werden im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.