1.
Über Ernennungen wird unbeschadet der Anwendung von Artikel 13 Absatz 1, Artikel 186 Absatz 1 und Artikel 191 Absatz 2 Unterabsatz 2 geheim abgestimmt.
Nur die Stimmzettel, die die Namen von Personen tragen, deren Kandidatur vorlag, werden bei der Berechnung des Abstimmungsergebnisses berücksichtigt.
2.
Eine geheime Abstimmung kann auch erfolgen, wenn sie von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Parlaments beantragt wird. Ein solcher Antrag muss vor Eröffnung der Abstimmung gestellt werden.
Wird vor Eröffnung der Abstimmung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Parlaments eine geheime Abstimmung beantragt, so ist eine solche Abstimmung von Parlament durchzuführen.
3.
Ein Antrag auf geheime Abstimmung hat Vorrang vor einem Antrag auf namentliche Abstimmung.
4.
Bei jeder geheimen Abstimmung zählen zwei bis acht durch das Los bestimmte Mitglieder die Stimmen, es sei denn, es erfolgt eine elektronische Abstimmung.
Bei Abstimmungen gemäß Absatz 1 können die Kandidaten nicht mit der Stimmenzählung beauftragt werden.
Die Namen der Mitglieder, die an einer geheimen Abstimmung teilgenommen haben, werden im Protokoll der Sitzung aufgeführt, in der diese Abstimmung stattgefunden hat.