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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
7. Wahlperiode - März 2014
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INHALT
SACHREGISTER
HINWEIS FÜR DIE LESER

ANLAGE X  : Transparenz-Register

A.    Bestimmungen zur Durchführung von Artikel 9 Absätze 5 bis 8

Einziger Artikel : Zugangsausweise

1.    Der Dauerzugangsausweis besteht aus einer plastifizierten Karte mit einem Passfoto des Inhabers, seinem Namen und seinen Vornamen sowie dem Namen des Unternehmens, der Organisation oder der Person, für die er tätig ist.

Ausweisinhaber haben den Zugangsausweis in sämtlichen Parlamentsgebäuden ständig sichtbar zu tragen. Bei Zuwiderhandlung kann der Zugangsausweis eingezogen werden.

Die Ausweise unterscheiden sich in Form und Farbe von den Besucherausweisen.

2.    Die Zugangsausweise werden nur verlängert, wenn die Inhaber die in Artikel 9 Absatz 6 GO genannten Verpflichtungen erfüllt haben.

Jede durch konkrete Fakten untermauerte Beschwerde, die in den Anwendungsbereich des der Vereinbarung über die Einrichtung eines Transparenz-Registers als Anlage beigefügten Verhaltenkodexes (1) fällt, wird dem gemeinsamen Transparenz-Registersekretariat übermittelt. Der Generalsekretär des Parlaments setzt die Quästoren von Entscheidungen betreffend Streichungen aus dem Register in Kenntnis. Letztere treffen eine Entscheidung über den Entzug des Zugangsausweises.

In den Entscheidungen, auf deren Grundlage die Quästoren den Entzug eines oder mehrerer Zugangsausweise bekannt geben, werden deren Inhaber oder die Organisationen, die sie vertreten bzw. für die sie arbeiten, aufgefordert, die betreffenden Ausweise innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung an das Parlament zurücksenden.

3.    Die Zugangsausweise berechtigen in keinem Fall zum Zugang zu anderen als den für öffentlich erklärten Sitzungen des Parlaments oder seiner Organe und berechtigen diesbezüglich auch nicht zu Ausnahmen von den für alle anderen Unionsbürger geltenden Zugangsbestimmungen.

B.    Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über die Einrichtung eines Transparenz-Registers für Organisationen und selbständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen (2)

Das Europäische Parlament und die Kommission („die Parteien“),

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere dessen Artikel 11 Absätze 1 und 2, den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere dessen Artikel 295, sowie den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (gemeinsam im Folgenden „die Verträge“),

in der Erwägung, dass die politischen Entscheidungsträger in Europa nicht isoliert von der Zivilgesellschaft tätig sind, sondern einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft pflegen –

I.     Einrichtung des Transparenz-Registers

1.     Entsprechend ihrer Verpflichtung zur Transparenz kommen die Parteien überein, ein gemeinsames „Transparenz-Register“ (im Folgenden „das Register“) zur Registrierung und Kontrolle von Organisationen und selbstständigen Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, einzurichten und zu betreiben.

II.     Grundsätze des Registers

2.     Für die Einrichtung und den Betrieb des Registers wird auf die bereits vorhandenen Registrierungssysteme zurückgegriffen, die das Europäischen Parlament 1996 und die Europäische Kommission im Juni 2008 geschaffen und in Betrieb genommen haben und die durch die Arbeit der einschlägigen gemeinsamen Arbeitsgruppe des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission sowie durch die im Lichte der gewonnen Erfahrungen und der Beiträge der Interessengruppen vorgenommenen Anpassungen, wie in der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 28. Oktober 2009 mit dem Titel „Europäische Transparenzinitiative: ein Jahr seit Eröffnung des Registers der Interessenvertreter“ (3) dargestellt, ergänzt wurden. Diese Vorgehensweise hat weder Auswirkungen auf die Ziele des Europäischen Parlaments, wie sie in seiner Entschließung vom 8. Mai 2009 zu dem Aufbau des Regelungsrahmens für die Tätigkeit von Interessenvertretern (Lobbyisten) bei den Organen der Europäischen Union (4) zum Ausdruck kommen, noch greift sie diesen vor.

3.     Bei der Einrichtung und dem Betrieb des Registers werden die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, einschließlich der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung, geachtet.

4.     Bei der Einrichtung und dem Betrieb des Registers werden die Rechte der Mitglieder des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die uneingeschränkte Ausübung ihres Mandats geachtet, und der Zugang der Bürger aus den Wahlkreisen der Mitglieder zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments wird nicht behindert.

5.     Die Einrichtung und der Betrieb des Registers wirken sich nicht nachteilig auf die Zuständigkeiten oder Vorrechte der Parteien oder auf deren jeweilige Organisationsgewalt aus.

6.     Die Parteien streben an, alle vergleichbare Tätigkeiten ausübenden Vertreter in vergleichbarer Weise zu behandeln, und einheitliche Bedingungen für die Registrierung von Organisationen und selbstständigen Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, zu schaffen.

III.     Struktur des Registers

7.    Das Register umfasst Folgendes:

a)    Leitlinien zu:

-    dem Anwendungsbereich des Registers, zulässigen Tätigkeiten und Ausnahmen;
-    den Kategorien, die für die Registrierung zur Verfügung stehen (Anhang 1);
-    den Informationen, die von sich registrierenden Organisationen und Einzelpersonen verlangt werden, einschließlich der finanziellen Offenlegungspflichten (Anhang 2);

b)    einen Verhaltenskodex (Anhang 3);

c)    ein Beschwerdeverfahren sowie Maßnahmen, die im Falle der Nichteinhaltung des Verhaltenskodex anzuwenden sind, einschließlich des Verfahrens für die Untersuchung und Bearbeitung von Beschwerden (Anhang 4).

IV.     Anwendungsbereich des Registers

Abgedeckte Tätigkeiten

8.     In den Anwendungsbereich des Registers fallen alle Tätigkeiten – sofern sie nicht in Teil IV aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden –, mit denen auf die Politikgestaltung oder -umsetzung und die Entscheidungsprozesse der EU-Organe unmittelbar oder mittelbar Einfluss genommen werden soll, unabhängig vom verwendeten Kommunikationskanal oder -medium, wie etwa Outsourcing, Medien, Aufträge für professionelle Mittler, Denkfabriken, Plattformen, Foren, Kampagnen oder Basisinitiativen. Zu diesen Tätigkeiten gehören unter anderem die Kontaktaufnahme zu Mitgliedern, Beamten oder sonstigen Bediensteten der EU-Organe, die Vorbereitung, Verbreitung und Übermittlung von Schreiben, Informationsmaterial und Diskussions- und Positionspapieren, die Organisation von Veranstaltungen, Treffen oder Werbemaßnahmen sowie gesellschaftlichen Veranstaltungen oder Tagungen, für die Einladungen an Mitglieder, Beamte oder sonstige Bedienstete der EU-Organe versendet wurden. Freiwillige Zuwendungen und Beteiligung an formalen Konsultationen zu geplanten Gesetzgebungsakten und sonstigen Rechtsakten sowie anderen offenen Konsultationen fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich.

9.     Von allen Organisationen und selbstständigen Einzelpersonen – unabhängig von ihrem Rechtsstatus –, deren Tätigkeitsbereich in den Anwendungsbereich des Registers fällt, wird erwartet, dass sie sich registrieren lassen (5)

Ausgenommene Tätigkeiten

10.     Folgende Tätigkeiten sind vom Anwendungsbereich des Registers ausgenommen:

a)    Tätigkeiten im Zusammenhang mit Rechtsberatung oder sonstiger fachlicher Beratung, soweit sie mit der Ausübung des Grundrechts eines Mandanten auf ein faires Verfahren einschließlich des Rechts auf Verteidigung in Verwaltungsverfahren verbunden sind, wie sie von Rechtsanwälten oder Angehörigen anderer einschlägiger Berufsgruppen durchgeführt werden. Die folgenden Tätigkeiten fallen nicht in den Anwendungsbereich des Registers (unabhängig von den beteiligten Parteien): Beratungstätigkeiten und Kontakte mit öffentlichen Stellen, die dazu bestimmt sind, Mandanten über die allgemeine Rechtslage oder ihre spezifische Rechtsstellung aufzuklären oder sie darüber zu beraten, ob bestimmte rechtliche oder verwaltungstechnische Schritte nach geltendem Recht geeignet oder zulässig sind; Beratung von Mandanten, um sie dabei zu unterstützen sicherzustellen, dass ihre Tätigkeiten die Gesetze einhalten; Vertretung im Rahmen von Schlichtungs- oder Mediationsverfahren zur Vermeidung eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens. Dies gilt für alle Unternehmensbereiche in der Europäischen Union und beschränkt sich nicht auf bestimmte spezifische Verfahren (Wettbewerb). Sofern ein Unternehmen und seine Berater als Partei an einer bestimmten Rechtssache oder einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind, fällt jede direkt darauf bezogene Tätigkeit, die nicht an sich auf eine Veränderung des diesbezüglichen bestehenden Rechtsrahmens abzielt, nicht in den Anwendungsbereich des Registers;

b)    Tätigkeiten der Sozialpartner als Teilnehmer am sozialen Dialog (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände etc.), wenn diese die ihnen von den Verträgen zugewiesene Rolle wahrnehmen; dies gilt entsprechend für jede Organisation, der gemäß den Verträgen eine institutionelle Rolle zukommt;

c)    Tätigkeiten aufgrund direkter und individueller Ersuchen von EU-Organen oder Mitgliedern des Europäischen Parlaments, wie ad hoc oder regelmäßig ergehende Ersuchen um Sachinformationen, Daten oder Fachwissen, und/oder individuelle Einladungen zu öffentlichen Anhörungen oder zur Mitwirkung in beratenden Ausschüssen oder in ähnlichen Foren.

Besondere Bestimmungen

11.     Kirchen und Religionsgemeinschaften fallen nicht in den Anwendungsbereich des Registers. Hingegen wird von ihren Vertretungen und Körperschaften, Büros und Netzwerken, die geschaffen wurden, um sie beim Umgang mit den EU-Organen zu repräsentieren, sowie ihren Verbänden erwartet, dass sie sich registrieren lassen.

12.     Politische Parteien fallen nicht in den Anwendungsbereich des Registers. Hingegen wird von jeder Organisation, die von politischen Parteien geschaffen oder unterstützt wird und deren Tätigkeitsbereich in den Anwendungsbereich des Registers fällt, erwartet, dass sie sich registrieren lässt.

13.     Lokale, regionale und kommunale Behörden fallen nicht in den Anwendungsbereich des Registers. Hingegen wird von ihren Vertretungen und Körperschaften, Büros und Netzwerken, die geschaffen wurden, um sie beim Umgang mit den EU-Organen zu repräsentieren, sowie ihren Verbänden erwartet, dass sie sich registrieren lassen.

14.     Von Netzwerken, Plattformen und anderen Formen kollektiver Tätigkeiten, die keinen Rechtsstatus und keine Rechtspersönlichkeit besitzen, die aber de facto eine Quelle organisierter Einflussnahme darstellen und deren Tätigkeitsbereich in den Anwendungsbereich des Registers fällt, wird erwartet, dass sie sich registrieren lassen. In derartigen Fällen sollten ihre Mitglieder einen unter ihnen bestimmen, der als verantwortlicher Ansprechpartner für ihre Beziehungen mit der Verwaltung des Registers fungiert.

15.     Für die Erklärung der finanziellen Interessen im Register werden jene Tätigkeiten berücksichtigt, die auf die EU-Organe, -Agenturen und -Einrichtungen sowie ihre Mitglieder, Beamten und sonstigen Bediensteten abzielen. Dazu zählen auch Maßnahmen, die sich an die auf EU-Ebene operierenden Einrichtungen der Mitgliedstaaten richten, die mit den Entscheidungsprozessen in der Europäischen Union befasst sind.

16.     Europäische Netzwerke, Vereinigungen, Verbände und Plattformen sind aufgefordert, gemeinsame transparente Leitlinien für ihre Mitglieder zu erstellen, in denen die in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten benannt werden. Es wird erwartet, dass sie diese Leitlinien veröffentlichen.

V.     Auf sich registrierende Organisationen und Einzelpersonen anwendbare Bestimmungen

17.     Mit der Registrierung erklären die betroffenen Organisationen und Einzelpersonen, dass:

-    sie zustimmen, dass die von ihnen für die Aufnahme in das Register beigebrachten Informationen öffentlich gemacht werden;

-    sie sich bereiterklären, in Einklang mit dem Verhaltenskodex zu handeln, und gegebenenfalls den Wortlaut eines berufsständischen Verhaltenskodex, an den sie gebunden sind, beizubringen;

-    sie die Korrektheit der für die Aufnahme in das Register beigebrachten Informationen garantieren;

-    sie akzeptieren, dass etwaige Beschwerden gegen sie auf der Grundlage der Bestimmungen des für dieses Register gültigen Verhaltenskodex behandelt werden;

-    sie sich allen im Falle eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex anzuwendenden Maßnahmen unterwerfen, und anerkennen, dass im Falle des Nichteinhaltens des Verhaltenskodex die in Anhang 4 vorgesehenen Maßnahmen auf sie Anwendung finden können;

-    sie zur Kenntnis nehmen, dass die Parteien gegebenenfalls auf Antrag und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (6) Korrespondenz und sonstige Dokumente betreffend die Tätigkeit registrierter Organisationen und Einzelpersonen offenzulegen haben.

VI.     Maßnahmen im Falle des Nichteinhaltens des Verhaltenskodex

18.     Das Nichteinhalten des Verhaltenskodex durch registrierte Organisationen oder Einzelpersonen oder ihre Vertreter kann im Anschluss an eine Untersuchung, bei der der Verhältnismäßigkeit und dem Recht auf Verteidigung gebührend Rechnung getragen wird, zu den in Anhang 4 vorgesehenen Maßnahmen führen, wie die Aussetzung der Registrierung oder die Streichung aus dem Register sowie gegebenenfalls die Einziehung der Zugangsausweise der betreffenden Person und gegebenenfalls ihrer Organisation für das Europäische Parlament. Der Beschluss über die Anwendung solcher Maßnahmen kann auf der Website des Registers veröffentlicht werden.

19.     Jedermann kann gemäß dem in Anhang 4 festgelegten Verfahren eine durch konkrete Fakten untermauerte Beschwerde wegen vermuteter Nichteinhaltung des Verhaltenskodex einreichen.

VII.     Umsetzung

20.     Die Generalsekretäre des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission sind für die Überwachung des Systems und für alle wesentlichen operationellen Aspekte verantwortlich und ergreifen im gegenseitigen Einvernehmen alle zur Umsetzung dieser Vereinbarung erforderlichen Maßnahmen.

21.     Um das System umzusetzen, schaffen die Dienststellen des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission eine gemeinsame Verwaltungsstruktur mit der Bezeichnung „das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat“. Dieses wird aus einer Gruppe von Beamten des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Dienststellen bestehen. Das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat wird von einem Referatsleiter im Generalsekretariat der Europäischen Kommission koordiniert. Zu seinen Aufgaben gehört auch die Umsetzung von Maßnahmen, die zur inhaltlichen Qualität des Registers beitragen.

22.     Die Ausgabe und Kontrolle der Ausweise für den langfristigen Zugang zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments wird weiterhin von diesem Organ wahrgenommen. Zugangsausweise für Einzelpersonen, die Organisationen, die in den Anwendungsbereich des Transparenz-Registers fallen, vertreten bzw. für diese arbeiten, werden nur ausgegeben, wenn diese Organisationen oder Einzelpersonen registriert sind. Die Registrierung berechtigt jedoch nicht automatisch zur Ausstellung eines solchen Zugangsausweises.

23.     Obwohl es sich um ein gemeinsam betriebenes System handelt, steht es den Parteien frei, das Register in unabhängiger Weise für ihre eigenen speziellen Zwecke zu verwenden, einschließlich des Anbietens von Anreizen, wie die Übermittlung von Informationen an die registrierten Organisationen und Einzelpersonen bei der Einleitung von öffentlichen Anhörungen oder die Organisation von Veranstaltungen.

24.     Die Parteien sorgen für angemessene Schulungen und Projekte zur internen Kommunikation, um ihre Mitglieder und Bediensteten auf das Register und das Beschwerdeverfahren aufmerksam zu machen.

25.     Die Parteien ergreifen angemessene externe Maßnahmen, um auf das Register aufmerksam zu machen und dessen Verwendung zu fördern.

26.     Eine Reihe grundlegender Statistiken aus der Datenbank des Registers wird regelmäßig auf der Europa-Website veröffentlicht und ist über eine nutzerfreundliche Suchmaschine zugänglich zu machen. Der öffentlich zugängliche Inhalt dieser Datenbank wird auf Antrag in elektronischen, maschinenlesbaren Formaten zugänglich gemacht.

27.     Nach Konsultation der interessierten Kreise legen die Generalsekretäre des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission den verantwortlichen Vizepräsidenten des Europäisches Parlaments und der Europäischen Kommission einen jährlichen Bericht über den Betrieb des Registers vor.

VIII.     Einbeziehung anderer Organe und Einrichtungen

28.     Der Europäische Rat und der Rat sind eingeladen, sich dem Register anzuschließen. Andere Organe, Einrichtungen und Stellen der Europäischen Union sind aufgefordert, dieses System als Referenzsystem für ihre eigene Zusammenarbeit mit Organisationen und selbstständigen Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, zu nutzen.

IX.     Schlussbestimmungen

29.     Der Übergang von den bestehenden Registern der Parteien zu dem neuen gemeinsamen Register erfolgt über einen Übergangszeitraum von zwölf Monaten ab der Aufnahme des Betriebs des gemeinsamen Registers. Organisationen und Einzelpersonen, die bereits in einem der beiden Systeme registriert sind, werden aufgefordert, sich im gemeinsamen System erneut zu registrieren.

Nach Aufnahme des Betriebs des gemeinsamen Registers gilt Folgendes:

-    Registrierte Organisationen und Einzelpersonen werden die Möglichkeit haben, die Übertragung ihrer bestehenden Registrierung in das gemeinsame Register zu einem Datum ihrer Wahl vorzunehmen, jedoch spätestens am Tag der Erneuerung ihrer Registrierung bei der Europäischen Kommission, bzw. für diejenigen, die nur beim Europäischen Parlament registriert sind, spätestens am Ende eines Zwölfmonatszeitraums ab Aufnahme des Betriebs des gemeinsamen Registers;

-    Jede neue Registrierung oder Aktualisierung bestehender Daten ist nur im gemeinsamen Register möglich.

30.     Das gemeinsame Register wird spätestens zwei Jahre nach Aufnahme seines Betriebs überprüft.

ANHANG 1 :    Transparenz-Register – Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen

Kategorie I - Beratungsfirmen/Anwaltskanzleien/selbstständige Berater

-    Subkategorie: Beratungsfirmen

    Merkmale/Anmerkungen: Firmen, die im Auftrag Tätigkeiten in den Bereichen Lobbying, Interessenvertretung, öffentliche Angelegenheiten und Behördenkontakte ausüben

-    Subkategorie: Anwaltskanzleien

    Merkmale/Anmerkungen: Anwaltskanzleien, die im Auftrag Tätigkeiten in den Bereichen Lobbying, Interessenvertretung, öffentliche Angelegenheiten und Behördenkontakte ausüben

-    Subkategorie: Selbstständige Berater

    Merkmale/Anmerkungen: Selbstständige Berater oder Anwälte, die im Auftrag Tätigkeiten in den Bereichen Lobbying, Interessenvertretung, öffentliche Angelegenheiten und Behördenkontakte ausüben

Kategorie II - In-House-Lobbyisten, Gewerbe- und Berufsverbände

-    Subkategorie: Unternehmen und Unternehmensgruppen

    Merkmale/Anmerkungen: Unternehmen oder Unternehmensgruppen (mit oder ohne Rechtspersönlichkeit), die auf eigene Rechnung Tätigkeiten in den Bereichen Lobbying, Interessenvertretung, öffentliche Angelegenheiten und Behördenkontakte ausüben

-    Subkategorie: Gewerbe-, Wirtschafts- und Berufsverbände

-    Subkategorie: Gewerkschaften

-    Subkategorie: Andere ähnliche Organisationen

___________________________________________________________________

Kategorie III - Nichtregierungsorganisationen

-    Subkategorie: Nichtregierungsorganisationen, Plattformen und Netzwerke u.ä.

    Merkmale/Anmerkungen: Gemeinnützige Organisationen (mit oder ohne Rechtspersönlichkeit), die unabhängig von Behörden, politischen Parteien oder gewerblichen Organisationen tätig sind, einschließlich Stiftungen, Wohltätigkeitsorganisationen usw.

Kategorie IV - Denkfabriken, Forschungs- und Hochschuleinrichtungen

-    Subkategorie: Denkfabriken und Forschungseinrichtungen

    Merkmale/Anmerkungen: Spezialisierte Denkfabriken und Forschungseinrichtungen, die sich mit den Tätigkeiten und der Politik der Europäischen Union beschäftigen

-    Subkategorie: Hochschuleinrichtungen

    Merkmale/Anmerkungen: Einrichtungen mit einem Bildungsauftrag als Hauptzweck, die sich jedoch mit den Tätigkeiten und der Politik der Europäischen Union beschäftigen

Kategorie V - Organisationen, die Kirchen und Religionsgemeinschaften vertreten (Hinweis: Kirchen selbst fallen nicht in den Anwendungsbereich des Registers)

-    Subkategorie: Organisationen, die Kirchen und Religionsgemeinschaften vertreten

    Merkmale/Anmerkungen: Körperschaften, Büros oder Netzwerke, die als Vertretung dienen

Kategorie VI - Organisationen, die lokale, regionale und kommunale Behörden, andere öffentliche oder gemischte Einrichtungen usw. vertreten (Hinweis: Öffentliche Behörden fallen nicht in den Anwendungsbereich des Registers)

-    Subkategorie: Lokale, regionale und kommunale Behörden (subnationale Ebene)

    Merkmale/Anmerkungen: Körperschaften, Vertretungsbüros, Vereinigungen oder Netzwerke, die eingerichtet wurden, um lokale, regionale und kommunale Behörden (subnationale Ebene) zu vertreten

-    Subkategorie: Andere öffentliche oder gemischte Einrichtungen

    Merkmale/Anmerkungen: Deckt andere öffentliche oder gemischte (öffentliche/private) Organisationen ab

ANHANG 2 :    Von den sich registrierenden Organisationen und Einzelpersonen bereitzustellende Informationen

I. ALLGEMEINE UND GRUNDLEGENDE INFORMATIONEN

-    Name(n), Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Website der Organisation;

-    a) Angaben zur Identität der rechtlich verantwortlichen Person der Organisation und b) Name des Direktors der Organisation oder des geschäftsführenden Gesellschafters oder gegebenenfalls der wichtigsten Kontaktperson in Bezug auf die in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten; Namen der Personen, für die Zugangsausweise für die Gebäude des Europäischen Parlaments beantragt werden (7);

-    Zahl der Personen (Mitglieder, Mitarbeiter usw.), die an den in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten beteiligt sind;

-    Zweck/Aufgabe – Interessengebiete – Tätigkeiten - Länder, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden – Netzwerkzugehörigkeiten – allgemeine Informationen, die in den Anwendungsbereich des Registers fallen;

-    zutreffend: Zahl der Mitglieder (Einzelpersonen und Organisationen).

II. SPEZIFISCHE INFORMATIONEN

A. TÄTIGKEIT

Wichtigste Legislativvorschläge, die im vorangegangenen Jahr von in den Anwendungsbereich des Transparenz-Registers fallenden Tätigkeiten der sich registrierenden Organisation oder Einzelperson abgedeckt wurden

B. FINANZIELLE AUSKÜNFTE

Alle mitgeteilten finanziellen Angaben sollten ein vollständiges Geschäftsjahr umfassen und sich auf das letzte seit der Registrierung oder der Erneuerung der Registrierung abgeschlossene Geschäftsjahr beziehen.

Eine Doppelerfassung ist nicht ausgeschlossen. Die von Beratungsfirmen/Anwaltskanzleien/selbstständigen Beratern abgegebene, ihre Mandanten bzw. Klienten betreffende Erklärung der finanziellen Interessen (Verzeichnis und Raster) befreit ihre Mandanten bzw. Klienten nicht von der Verpflichtung, diese vertraglichen Tätigkeiten in ihre eigenen Erklärungen aufnehmen, damit die erklärten Finanzaufwendungen nicht zu gering angesetzt werden.

-    Beratungsfirmen/Anwaltskanzleien/selbständige Berater (Kategorie I des Anhangs 1): Angaben zum Umsatz, der auf die in den Anwendungsbereich des Registers fallende Tätigkeiten entfällt, sowie zum relativen Anteil ihrer Klienten nach dem folgenden Raster:

    Umsatz in EUR: 0 – 499 999 – Umsatz in EUR: 50 000
    Umsatz in EUR: 500 000 – 1 000 000 – Umsatz in EUR: 100 000
    Umsatz in EUR: > 1 000 000 – Umsatz in EUR: 250 000.

-    In-House-Lobbyisten, Gewerbe- und Berufsverbände (Kategorie II des Anhangs 1): Schätzung der Kosten der Aktivitäten, die in den Anwendungsbereich des Registers fallen

-    Nichtregierungsorganisationen, Denkfabriken, Forschungs- und Hochschuleinrichtungen, Organisationen, die Kirchen und Religionsgemeinschaften vertreten, Organisationen, die lokale, regionale und kommunale Behörden vertreten, andere öffentliche oder gemischte Einrichtungen usw. (Kategorien III bis VI des Anhangs 1): Gesamtbudget mit Aufschlüsselung der wichtigsten Finanzquellen.

Zusätzlich für alle sich registrierenden Organisationen und Einzelpersonen: Betrag und Quelle der Finanzmittel, die von EU-Organen im letzten seit der Registrierung oder der Erneuerung der Registrierung abgeschlossenen Geschäftsjahr erhalten wurden.

ANHANG 3 :    Gemeinsamer Verhaltenskodex

Im Hinblick auf ihre Beziehungen zu den EU-Organen und ihren Mitgliedern, Beamten und sonstigen Bediensteten befolgen die registrierten Organisationen und Einzelpersonen folgende Regeln:

a)    Stets stellen sie sich namentlich vor und geben den Namen der Organisation(en) an, für die sie tätig sind oder die sie vertreten; sie geben an, welche Interessen, Ziele oder Zwecke sie verfolgen und gegebenenfalls welche Klienten oder Mitglieder sie vertreten;

b)    sie beschaffen sich nicht auf unlautere Weise oder durch Ausübung unstatthaften Drucks oder durch unangemessenes Verhalten Informationen oder erwirken auf unlautere Weise oder durch Ausübung unstatthaften Drucks oder durch unangemessenes Verhalten Entscheidungen, und unternehmen keine diesbezüglichen Versuche;

c)    sie geben in ihrem Umgang mit Dritten weder vor, in irgendeiner formellen Beziehung zur EU oder zu einem ihrer Organe zu stehen, noch stellen sie die Tatsache ihrer Registrierung in einer Weise dar, die Dritte oder Beamte oder sonstige Bedienstete der EU irreführen soll;

d)    sie stellen sicher, dass die von ihnen bei der Registrierung und danach im Rahmen ihrer in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten bereitgestellten Informationen nach ihrem besten Wissen vollständig, aktuell und nicht irreführend sind;

e)    sie verkaufen keine Kopien von Dokumenten, die sie von einem EU-Organ erhalten haben, an Dritte;

f)    sie verleiten Mitglieder von EU-Organen, Beamte oder sonstige Bedienstete der EU oder Assistenten oder Praktikanten von Mitgliedern der EU-Organe nicht dazu, gegen die für sie geltenden Regeln und Verhaltensnormen zu verstoßen;

g)    falls sie ehemalige Beamte oder sonstige Bedienstete der EU oder Assistenten oder Praktikanten von Mitgliedern der EU-Organe beschäftigen, respektieren die deren Pflicht, die für sie geltenden Regeln und Geheimhaltungspflichten einzuhalten;

h)    sie beachten sämtliche Bestimmungen über die Rechte und Pflichten ehemaliger Mitglieder des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission;

i)    sie unterrichten die von ihnen vertretenen Kunden über ihre Verpflichtungen gegenüber den EU-Organisationen.

Les Einzelpersonen, die Organisationen oder Einrichtungen vertreten oder für diese arbeiten, die sich beim Europäischen Parlament zum Zweck der Ausstellung eines persönlichen, nicht übertragbaren Zugangsausweises für die Gebäude des Europäischen Parlaments registriert haben, befolgen folgende Regeln:

j)    sie befolgen die in Artikel 9 und in Anlage X sowie in Anlage I Artikel 2 Absatz 2 (8) der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments enthaltenen Vorschriften strikt;

k)    sie vergewissern sich, dass jede Zuarbeit im Rahmen der Anlage I Artikel 2 (9) der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments in das entsprechende Register eingetragen wird;

l)    sie holen zur Vermeidung etwaiger Interessenkonflikte die vorherige Zustimmung des betroffenen Mitglieds oder der betroffenen Mitglieder des Europäischen Parlaments hinsichtlich einer vertraglich geregelten Beziehung zu einem Assistenten eines Mitglieds ein und erklären dies anschließend im Register.

ANHANG 4:     Verfahren für die Untersuchung und Bearbeitung von Beschwerden

Phase 1: Einreichung einer Beschwerde

1.     Beschwerden können mittels eines Standard-Formulars auf der Website des Registers eingereicht werden. Das Formular enthält Angaben über die registrierte Organisation oder Einzelperson, gegen die sich die Beschwerde richtet, Name und Kontaktangaben des Beschwerdeführers und genauere Angaben zu der Beschwerde, grundsätzlich einschließlich Dokumenten oder anderer Materialien zur Untermauerung der Beschwerde. Anonymen Beschwerden wird nicht nachgegangen.

2.     In der Beschwerde wird/werden eine oder mehrere Regeln des Verhaltenskodex angegeben, gegen die nach Ansicht des Beschwerdeführers verstoßen wurde. Beschwerden über Angaben im Register werden als Beschwerden über Verstöße gegen Buchstaben d des Verhaltenskodex behandelt (10).

3.     Die Beschwerdeführer müssen grundsätzlich Dokumente und/oder andere Materialien zur Untermauerung ihrer Beschwerden zur Verfügung stellen.

Phase 2: Beschluss über die Zulässigkeit

4.     Das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat:

a)    überprüft, ob die Beschwerde durch ausreichende Belege gestützt wird, sei es durch Dokumente, andere Materialien oder persönliche Aussagen; um zulässig zu sein, sollten materielle Nachweise grundsätzlich entweder von der registrierten Organisation oder Einzelperson, gegen die sich die Beschwerde richtet, oder von einem von einem Dritten ausgestellten Dokument stammen;

b)    beschließt auf Grundlage dieser Überprüfung über die Zulässigkeit der Beschwerde;

c)    registriert die Beschwerde, sofern es sie für zulässig erachtet, und setzt eine Frist (20 Arbeitstage) für den Beschluss über die Begründetheit der Beschwerde.

5.     Wird die Beschwerde als nicht zulässig erachtet, so wird der Beschwerdeführer schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, wobei die Gründe für diese Entscheidung erläutert werden.Wird die Beschwerde als zulässig erachtet, wird sie im Einklang mit dem nachfolgend beschriebenen Verfahren untersucht.

Phase 3: Untersuchung

6.     Nach der Registrierung der Beschwerde unterrichtet das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat die registrierte Organisation oder Einzelperson, gegen die eine Beschwerde eingereicht wurde, schriftlich über diese Beschwerde und deren Inhalt und ersucht die registrierte Organisation oder Einzelperson, innerhalb von zehn Arbeitstagen Erklärungen, Argumente und sonstige Elemente zur Verteidigung vorzubrin.

7.     Alle während der Untersuchung gesammelten Informationen werden vom gemeinsamen Transparenz-Registersekretariat geprüft.

8.     Das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat kann beschließen, die registrierte Organisation oder Einzelperson, gegen die sich die Beschwerde richtet, oder den Beschwerdeführer anzuhören.

Phase 4: Beschluss über die Beschwerde

9.     Ergibt die Untersuchung, dass die Beschwerde unbegründet ist, so setzt das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat beide Parteien von dem diesbezüglichen Beschluss in Kenntnis. Wird die Beschwerde als begründet angesehen, können gegen die registrierte Organisation oder Einzelperson eine vorläufige Aussetzung der Registrierung bis zum Ergreifen von Maßnahmen zur Lösung des Problems (siehe Ziffern 11 bis 14) oder Maßnahmen, die von einer langfristigen Aussetzung der Registrierung bis zu einer Streichung aus dem Register und gegebenenfalls dem Entzug der Zugangsausweise für das Europäische Parlament (siehe Phasen 6 und 7) reichen kann, verhängt werden.

Phase 5: Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung des Verhaltenskodex

10.     Die Maßnahmen, die in Fällen der Nichteinhaltung des Verhaltenskodex ergriffen werden können, reichen von einer zeitweiligen Aussetzung der Registrierung bis zur Streichung aus dem Register (siehe nachstehende Tabelle).

11.     Wird festgestellt, dass die im Register eingetragenen Angaben falsch oder unvollständig sind, so wird die registrierte Organisation oder Einzelperson aufgefordert, diese Angaben innerhalb von acht Wochen zu korrigieren; während dieses Zeitraums wird die Registrierung der registrierten Organisation oder Einzelperson ausgesetzt. Etwaige Zugangsausweise für das Europäische Parlament werden während dieses Zeitraums nicht entzogen.

12.     Korrigiert die registrierte Organisation oder Einzelperson innerhalb des in Ziffer 11 festgelegten Acht-Wochen-Zeitraums die Angaben, wird ihre Registrierung wieder aktiviert. Wird die registrierte Organisation oder Einzelperson innerhalb des in Ziffer 11 festgelegten Acht-Wochen-Zeitraums nicht tätig, kann gegen sie eine Maßnahme verhängt werden.

13.     Beantragt die registrierte Organisation oder Einzelperson unter Angabe hinreichender Gründe eine Fristverlängerung für die Korrektur der Angaben gemäß Ziffer 11, kann der Aussetzungszeitraum verlängert werden.

14.     Im Fall des Nichteinhaltens des Verhaltenskodex auf andere Weise wird die Registrierung der betreffenden registrierten Organisation oder Einzelperson für einen Zeitraum von acht Wochen ausgesetzt, in dem das Europäische Parlament und die Europäischen Kommission den endgültigen Beschluss über die etwaige Verhängung einer möglichen Maßnahme oder möglicher Maßnahmen fassen müssen.

15.     Jeglicher Beschluss über die Streichung einer registrierten Organisation oder Einzelperson aus dem Register schließt das Verbot einer erneuten Registrierung für einen Zeitraum von ein oder zwei Jahren ein.

Phase 6: Beschluss über die anzuwendende Maßnahme

16.     Ein Entwurf des Beschlusses über die anzuwendende Maßnahme wird von den zuständigen Dienststellen des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission gemeinsam erstellt und für einen endgültigen Beschluss an die Generalsekretäre dieser Organe weitergeleitet. Die zuständigen Vizepräsidenten des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission werden unterrichtet.

17.     Das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat setzt beide Parteien (den Beschwerdeführer und die registrierte Organisation oder Einzelperson, gegen die die Beschwerde eingereicht wurde) sofort über die beschlossene Maßnahme in Kenntnis und setzt diese Maßnahme um.

Phase 7: (Gegebenenfall) Entzug der Zugangsausweise für das Europäische Parlament

18.     Hat ein Beschluss über die Streichung aus dem Register den Entzug eines Zugangsausweises oder von Zugangsausweisen für das Europäische Parlament zur Folge, leitet der Generalsekretär des Europäischen Parlaments den Beschluss an den zuständigen Quästor weiter, der aufgefordert wird, den Entzug jeglicher solcher Zugangsausweise, über die die betreffende Organisation oder Einzelperson verfügt, zu genehmigen.

19.     Die registrierte Organisation oder Einzelperson wird aufgefordert, alle oder einige der Zugangsausweise für das Europäische Parlament, über die sie verfügt, innerhalb von 15 Tagen zurückzugeben.

Tabelle der Maßnahmen, die im Falle der Nichteinhaltung des Verhaltenskodex zur Verfügung stehen

Art der Nichteinhaltung 1: Fahrlässige Nichteinhaltung, die sofort korrigiert wird

    Maßnahme: Schriftliche Benachrichtigung mit Bestätigung der Tatsachen und ihrer Korrektur

    Erwähnung der Maßnahme im Register: Nein

    Entzug des Zugangsausweises zum EP: Nein

Art der Nichteinhaltung 2: Absichtliche Nichteinhaltung des Kodex, die eine Verhaltensänderung oder Korrektur von Angaben im Register innerhalb einer festgesetzten Frist erfordert

    Maßnahme: Zeitweilige Aussetzung bis zu sechs Monaten oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die geforderte Korrekturmaßnahme binnen der festgesetzten Frist erfolgt

    Erwähnung der Maßnahme im Register: Ja, während der Zeit der Aussetzung

    Entzug des Zugangsausweises zum EP: Nein

Art der Nichteinhaltung 3: Anhaltende Nichteinhaltung des Kodex (keine Verhaltensänderung/keine Korrektur von Angaben binnen der festgesetzten Frist)

    Maßnahme: Streichung aus dem Register für ein Jahr

    Erwähnung der Maßnahme im Register: Ja

    Entzug des Zugangsausweises zum EP: Ja

Art der Nichteinhaltung 4: Schwere, absichtliche Nichteinhaltung des Kodex

    Maßnahme: Streichung aus dem Register für zwei Jahre

    Erwähnung der Maßnahme im Register: Ja

    Entzug des Zugangsausweises zum EP: Ja

(1) Siehe Anhang 3 der Vereinbarung in Teil B dieser Anlage.
(2) ABl. L 191 vom 22.7.2011, S. 29.
(3)KOM(2009)0612.
(4)ABl. C 271 E vom 12.11.2009, S. 48.
(5)Von den Regierungen der Mitgliedstaaten, Regierungen von Drittstaaten, internationalen zwischenstaatlichen Organisationen sowie deren diplomatischen Missionen wird nicht erwartet, dass sie sich registrieren lassen.
(6)ABl. L 145 vom 31.5.2001, p. 43.
(7)Diese Angaben werden von der sich registrierenden Organisation oder Einzelperson am Ende des Registrierungsverfahrens verlangt, um sie dem Europäischen Parlament vorzulegen. Die Namen der Einzelpersonen, denen Zugangsausweise erteilt werden, werden, sobald das Europäische Parlament entschieden hat, Zugangsausweise zu erteilen, auf der Grundlage der Aktualisierungen und Informationen durch das Europäische Parlament nach seiner Entscheidung über die Gewährung der Zugangsausweise automatisch in das System eingefügt. Die Registrierung bedeutet nicht einen automatischen Anspruch auf einen Zugangsausweis zum Europäischen Parlament.
(8)Neuer Artikel 5 der Anlage I der Geschäftsordnung.
(9)Neuer Artikel 32 Absatz 2 der Geschäftsordnung und neuer Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Anlage I der Geschäftsordnung.
(10)Buchstabe d verpflichtet registrierte Organisationen und Einzelpersonen, folgende Regel zu beachten: „sie stellen sicher, dass die von ihnen bei der Registrierung und danach im Rahmen ihrer in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten bereitgestellten Informationen nach ihrem besten Wissen vollständig, aktuell und nicht irreführend sind;“.
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