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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
7. Wahlperiode - März 2014
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INHALT
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HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL VI  : SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL 2  : ARBEITSPLAN DES PARLAMENTS

Artikel 142  : Dringlichkeit

1.    Die Dringlichkeit einer Aussprache über einen Vorschlag, zu dem das Parlament gemäß Artikel 43 Absatz 1 konsultiert wird, kann beim Parlament vom Präsidenten, von einem Ausschuss, von einer Fraktion, von mindestens 40 Mitgliedern, von der Kommission oder vom Rat beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen.

2.    Sobald der Präsident mit einem Antrag auf Beratung im Dringlichkeitsverfahren befasst wurde, wird das Parlament darüber unterrichtet; die Abstimmung über diesen Antrag findet zu Beginn der Sitzung statt, die auf die Sitzung folgt, während derer die Unterrichtung über den Antrag erfolgte, sofern der Vorschlag, auf den sich der Antrag bezieht, in den Amtssprachen verteilt worden ist. Sofern mehrere Anträge auf Beratung im Dringlichkeitsverfahren zum selben Gegenstand vorliegen, gilt die Annahme oder die Ablehnung der Dringlichkeit für alle Anträge zum selben Gegenstand.

3.    Vor der Abstimmung kann nur dem Antragsteller, einem Redner für, einem Redner gegen den Antrag und dem Vorsitz und/oder dem Berichterstatter des zuständigen Ausschusses für je höchstens drei Minuten das Wort erteilt werden.

4.    Die Dringlichkeit begründet einen Vorrang der Eintragung in die Tagesordnung. Der Präsident setzt den Zeitpunkt für die Aussprache und die Abstimmung fest.

5.    Die Beratung im Dringlichkeitsverfahren kann ohne Bericht oder ausnahmsweise auf der Grundlage eines mündlichen Berichts des zuständigen Ausschusses stattfinden.

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