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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
7. Wahlperiode - März 2014
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INHALT
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TITEL VI  : SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL 5  : BESCHLUSSFÄHIGKEIT UND ABSTIMMUNG

Artikel 161  : Reihenfolge der Abstimmung über Änderungsanträge

1.    Die Änderungsanträge haben Vorrang vor dem Text, auf den sie sich beziehen, und sind vor ihm zur Abstimmung zu stellen.

2.    Beziehen sich zwei oder mehrere Änderungsanträge, die sich gegenseitig ausschließen, auf denselben Textteil, so hat der Antrag, der sich vom ursprünglichen Text am weitesten entfernt, den Vorrang und ist zuerst zur Abstimmung zu stellen. Seine Annahme hat die Ablehnung der übrigen Änderungsanträge zur Folge. Wird er abgelehnt, so wird über den Antrag, der nunmehr den Vorrang hat, und in gleicher Weise über alle weiteren Änderungsanträge abgestimmt. Bestehen Zweifel über den Vorrang, so entscheidet der Präsident. Werden alle Änderungsanträge abgelehnt, gilt der ursprüngliche Text als angenommen, es sei denn, dass innerhalb der angegebenen Frist eine gesonderte Abstimmung beantragt wurde.

3.    Der Präsident kann den ursprünglichen Text zunächst zur Abstimmung stellen oder einen weniger weit vom ursprünglichen Text entfernten Änderungsantrag dem am weitesten entfernten bei der Abstimmung vorziehen.

Erhält einer dieser Texte die Mehrheit, so werden alle übrigen Änderungsanträge zu demselben Text hinfällig.

4.    Ausnahmsweise können auf Vorschlag des Präsidenten Änderungsanträge, die nach Abschluss der Aussprache eingereicht werden, zur Abstimmung gestellt werden, wenn es sich um Kompromissänderungsanträge handelt oder wenn technische Probleme vorliegen. Der Präsident holt die Zustimmung des Parlaments zur Abstimmung über derartige Änderungsanträge ein.

Gemäß Artikel 157 Absatz 3 entscheidet der Präsident über die Zulässigkeit von Änderungsanträgen. Bei nach Abschluss der Aussprache gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels eingereichten Kompromissänderungsanträgen entscheidet der Präsident von Fall zu Fall über die Zulässigkeit, wobei er sich vom Kompromisscharakter des betreffenden Änderungsantrags überzeugt.

Für die Zulässigkeit lassen sich folgende allgemeine Kriterien aufste llen:

-    In der Regel können sich Kompromissänderungsan träge nic ht auf Textstellen beziehen , zu denen vor Ablauf der Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen keine anderen Änderungsanträge eingereicht worden sind.

-    In der Regel stammen die Komprom issänderungsanträge von den Fraktionen, den Vorsitzen bzw. den Berichterstattern der betei ligten Ausschüsse oder von den Verfassern anderer Änderungsanträge.

-    In der Regel hat die Einreichung von Kompromissänderungsanträgen zur Folge, dass andere Änd eru ngsanträge zu dem betreffenden Punkt zurückgezogen we rden.

Nur der Präsident kann die Berücksichtigung eines Kompromissänderungsantrags vorschlagen. Für die Abstimmung über einen derartigen Änderungsantrag muss der Präsident die Zustimmung des Parlaments einholen, d. h. er muss die Frage stellen, ob gegen die Abstimmung über einen Kompromissänderungsantrag Einwände bestehen. Ist dies der Fall, so entscheidet das Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

5.    Hat der zuständige Ausschuss ein Paket von Änderungsanträgen zu dem Text vorgelegt, auf den sich der Bericht bezieht, stellt der Präsident sie en bloc zur Abstimmung, sofern nicht eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder gesonderte Abstimmung beantragt haben bzw. weitere Änderungsanträge eingereicht worden sind.

6.    Der Präsident kann andere Änderungsanträge, die sich ergänzen, en bloc zur Abstimmung stellen. In diesem Fall wendet er das in Absatz 5 vorgesehene Verfahren an. Die Verfasser derartiger Änderungsanträge können eine solche Abstimmung en bloc vorschlagen, wenn ihre Änderungsanträge sich ergänzen.

7.    Der Präsident kann nach der Annahme oder Ablehnung eines bestimmten Änderungsantrags entscheiden, dass mehrere andere Änderungsanträge mit ähnlichem Inhalt oder ähnlicher Zielsetzung en bloc zur Abstimmung gestellt werden. Der Präsident kann zuvor das Einverständnis des Parlaments einholen.

Ein solches Paket von Änderungsanträgen kann sich auf verschiedene Teile des ursprünglichen Textes beziehen.

8.    Werden zwei oder mehrere gleichlautende Änderungsanträge von verschiedenen Verfassern eingereicht, so wird darüber wie über einen einzigen Änderungsantrag abgestimmt.

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