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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
7. Wahlperiode - März 2014
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INHALT
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TITEL VII  : AUSSCHÜSSE UND DELEGATIONEN
KAPITEL 1  : AUSSCHÜSSE – EINSETZUNG UND AUFGABEN

Artikel 192  : Ausschusskoordinatoren und Schattenberichterstatter

1.    Die Fraktionen können aus ihren Reihen einen Koordinator benennen.

2.    Die Ausschusskoordinatoren werden erforderlichenfalls von ihrem Ausschussvorsitz einbestellt, um die vom Ausschuss zu fassenden Beschlüsse, insbesondere Verfahrensbeschlüsse und die Benennung von Berichterstattern, vorzubereiten. Der Ausschuss kann bestimmte Beschlussfassungsbefugnisse mit Ausnahme von Beschlüssen zur Annahme von Berichten, Stellungnahmen oder Änderungsanträgen den Koordinatoren übertragen. Die stellvertretenden Vorsitze können dazu eingeladen werden, an den Sitzungen der Ausschusskoordinatoren in beratender Funktion teilzunehmen. Die Koordinatoren bemühen sich um einen Konsens. Gelingt es nicht, einen Konsens zu erreichen, können sie nur mit einer Mehrheit beschließen, die unter Berücksichtigung der jeweiligen Stärke der einzelnen Fraktionen eindeutig einer großen Mehrheit des Ausschusses entspricht.

3.    Die Ausschusskoordinatoren werden von ihrem Ausschussvorsitz einbestellt, um die Organisation der Anhörungen der designierten Kommissionsmitglieder vorzubereiten. Im Anschluss an diese Anhörungen treten die Koordinatoren zusammen, um die Kandidaten gemäß dem in Anlage XVII festgelegten Verfahren zu bewerten.

4.    Die Fraktionen können für jeden Bericht einen Schattenberichterstatter benennen, der den Fortgang des betreffenden Berichts verfolgen und im Auftrag der Fraktion innerhalb des Ausschusses nach Kompromissen suchen soll. Ihre Namen werden dem Vorsitz mitgeteilt. Auf Vorschlag der Koordinatoren kann der Ausschuss insbesondere beschließen, die Schattenberichterstatter bei ordentlichen Gesetzgebungsverfahren an den Bemühungen um die Erzielung einer Einigung mit dem Rat zu beteiligen.

Die fraktionslosen Mitglieder stellen keine Fraktion im Sinne von Artikel 30 dar und können folglich keine Koordinatoren benennen, die als einzige Mitglieder berechtigt sind, an den Sitzungen der Koordinatoren teilzunehmen.

Die Sitzungen der Koordinatoren sind dazu bestimmt, die Beschlüsse eines Ausschusses vorzubereiten, und können nicht an die Stelle von dessen Sitzungen treten, sofern keine ausdrückliche Delegation vorliegt. Deshalb müssen die Beschlüsse, die auf den Sitzungen der Koordinatoren gefasst werden, Gegenstand einer vorherigen Delegation sein. Ohne eine solche Delegation können die Koordinatoren nur Empfehlungen verabschieden, die einer nachträglichen förmlichen Bestätigung durch den Ausschuss bedürfen.

In jedem Falle muss entsprechend dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung das Recht der fraktionslosen Mitglieder auf Zugang zu Informationen durch die Übermittlung von Informationen und die Anwesenheit eines Mitglieds des Sekretariats der fraktionslosen Mitglieder bei den Sitzungen der Koordinatoren gewährleistet werden.

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