Wird das Parlament davon in Kenntnis gesetzt, dass die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 4 des EU-Vertrags und gemäß Verordnung (EU) Nr. 211/2011 aufgefordert wurde, einen Vorschlag für einen Rechtsakt zu unterbreiten, so überprüft der für Petitionen zuständige Ausschuss, ob sich dies auf seine Arbeiten auswirken kann, und setzt die Petenten, die Petitionen zu verwandten Themen eingereicht haben, gegebenenfalls hiervon in Kenntnis.
Die vorgeschlagenen Bürgerinitiativen, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 registriert wurden, der Kommission allerdings nicht gemäß Artikel 9 dieser Verordnung vorgelegt werden können, weil nicht alle vorgesehenen einschlägigen Verfahren und Bedingungen eingehalten wurden, können durch den für Petitionen zuständigen Ausschuss überprüft werden, wenn dieser eine Weiterbehandlung für angebracht erachtet. Die Artikel 201, 202 und 203 finden entsprechend Anwendung
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