1.
Der Präsident ruft zu Beginn jeder Wahlperiode unmittelbar nach seiner Wahl oder in den in Absatz 8 vorgesehenen Fällen zu Bewerbungen um das Amt des Bürgerbeauftragten auf und legt die Frist für die Einreichung von Kandidaturen fest. Dieser Aufruf wird im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
2.
Die Kandidaturen müssen von mindestens 40 Mitgliedern aus mindestens zwei Mitgliedstaaten unterstützt werden.
Jedes Mitglied kann nur eine einzige Kandidatur unterstützen.
Den Kandidaturen müssen alle erforderlichen Belege beigefügt sein, aus denen sich mit Gewissheit feststellen lässt, dass die Bewerber die in den Regelungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten festgelegten Anforderungen erfüllen.
3.
Die Kandidaturen werden dem zuständigen Ausschuss übermittelt; dieser kann verlangen, die Betreffenden zu hören.
Diese Anhörungen stehen sämtlichen Mitgliedern offen.
4.
Die Liste mit den in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten zulässigen Kandidaturen wird dem Parlament anschließend zur Abstimmung vorgelegt.
5.
Die Abstimmung ist geheim und wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden.
Wird in den ersten beiden Wahlgängen keiner der Kandidaten gewählt, stehen nur noch die beiden Kandidaten zur Wahl, die im zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben.
In sämtlichen Fällen von Stimmengleichheit erhält der Kandidat mit dem höheren Lebensalter den Vorzug.
6.
Bevor der Präsident die Abstimmung eröffnet, vergewissert er sich, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder des Parlaments anwesend ist.
7.
Der gewählte Kandidat leistet unverzüglich einen Eid vor dem Gerichtshof.
8.
Der Bürgerbeauftragte bleibt bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt, außer im Falle des Todes oder der Amtsenthebung.