1.
Der Beschluss über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten sowie die vom Bürgerbeauftragten erlassenen Durchführungsbestimmungen zu diesem Beschluss sind dieser Geschäftsordnung zur Information als Anlage beigefügt
(1).
2.
Der Bürgerbeauftragte unterrichtet das Parlament gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 des genannten Beschlusses über Fälle von Missständen, zu denen der zuständige Ausschuss einen Bericht ausarbeiten kann. Er legt ferner gemäß Artikel 3 Absatz 8 des genannten Beschlusses dem Parlament am Ende jeder Sitzungsperiode einen Bericht über die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor. Hierzu arbeitet der zuständige Ausschuss einen Bericht aus, der dem Parlament zur Beratung vorgelegt wird.
3.
Der Bürgerbeauftragte kann auch den zuständigen Ausschuss auf dessen Verlangen unterrichten oder auf eigene Initiative von diesem angehört werden.