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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - Januar 2015
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INHALT
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HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL II  : GESETZGEBUNG, HAUSHALT UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 1  : GESETZGEBUNGSVERFAHREN – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 42  : Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität

1.    Bei der Prüfung eines Vorschlags für einen Rechtsakt achtet das Parlament insbesondere auf die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.

2.    Der für die Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität zuständige Ausschuss kann beschließen, zu jedwedem Vorschlag für einen Rechtsakt Empfehlungen an den in der Sache zuständigen Ausschuss zu richten.

3.    Wenn ein nationales Parlament dem Präsidenten gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union und Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eine begründete Stellungnahme übermittelt, so wird dieses Dokument an den in der Sache zuständigen Ausschuss überwiesen und dem für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zuständigen Ausschuss zur Information übermittelt.

4.    Außer in dringenden Fällen gemäß Artikel 4 des Protokolls über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union findet die Schlussabstimmung in dem in der Sache zuständigen Ausschuss nicht vor Ablauf der Frist von acht Wochen statt, die in Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festgelegt ist.

5.    Erreicht die Anzahl begründeter Stellungnahmen, wonach der Vorschlag für einen Rechtsakt nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang steht, mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der den nationalen Parlamenten zugewiesenen Stimmen oder ein Viertel der Stimmen, wenn es sich um einen Vorschlag für einen Rechtsakt auf der Grundlage von Artikel 76 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, fasst das Parlament erst dann einen Beschluss, wenn der Verfasser des Vorschlags erklärt hat, wie er vorzugehen beabsichtigt.

6.    Erreicht im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens die Anzahl begründeter Stellungnahmen, wonach ein Vorschlag für einen Rechtsakt nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang steht, mindestens die einfache Mehrheit der den nationalen Parlamenten zugewiesenen Stimmen, kann der in der Sache zuständige Ausschuss, nachdem er die begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente und der Kommission geprüft und die Ansichten des für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zuständigen Ausschusses gehört hat, dem Parlament empfehlen, den Vorschlag wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip abzulehnen, oder dem Parlament eine andere Empfehlung vorlegen, die auch Vorschläge für Änderungen im Hinblick auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips enthalten kann. Die Stellungnahme des für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zuständigen Ausschusses wird einer solchen Empfehlung beigefügt.

Die Empfehlung wird dem Parlament zur Aussprache und Abstimmung unterbreitet. Wird eine Empfehlung zur Ablehnung des Vorschlags mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, erklärt der Präsident das Verfahren für abgeschlossen. Lehnt das Parlament den Vorschlag nicht ab, wird das Verfahren fortgesetzt, wobei alle vom Parlament gebilligten Empfehlungen berücksichtigt werden.

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