TITEL
II
: GESETZGEBUNG, HAUSHALT UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL
2
: VERFAHREN IM AUSSCHUSS
Artikel
50
: Vereinfachtes Verfahren
1.
Nach einer ersten Aussprache über einen Vorschlag für einen Rechtsakt kann der Vorsitz vorschlagen, dass dieser ohne Änderung angenommen wird. Sofern nicht mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses Einspruch dagegen erhebt, legt der Vorsitz dem Parlament einen Bericht vor, in dem der Vorschlag gebilligt wird. Artikel 150 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie dessen Absätze 2 und 4 finden Anwendung.
2.
Stattdessen kann der Vorsitz vorschlagen, dass er oder der Berichterstatter eine Reihe von Änderungsanträgen erarbeitet, die der Aussprache im Ausschuss Rechnung tragen. Erklärt sich der Ausschuss mit diesem Vorschlag einverstanden, werden diese Änderungsanträge den Mitgliedern des Ausschusses übermittelt. Sofern vor Ablauf einer Frist von mindestens 21 Tagen ab der Übermittlung nicht mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses Einspruch erhebt, gilt der Bericht als vom Ausschuss angenommen. In diesem Fall werden der Entwurf einer legislativen Entschließung und die Änderungsanträge dem Parlament gemäß Artikel 150 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie Absätze 2 und 4 ohne Aussprache unterbreitet.
3.
Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses Einspruch erhebt, werden die Änderungsanträge in der nächsten Sitzung des Ausschusses zur Abstimmung gestellt.
4.
Absatz 1 Sätze 1 und 2, Absatz 2 Sätze 1, 2 und 3 sowie Absatz 3 finden auf die Stellungnahmen der Ausschüsse gemäß Artikel 53 entsprechend Anwendung.