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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - Januar 2015
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INHALT
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HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL II  : GESETZGEBUNG, HAUSHALT UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 4  : ZWEITE LESUNG
Prüfung im Ausschuss

Artikel 64  : Übermittlung des Standpunkts des Rates

1.    Die Übermittlung des Standpunkts des Rates gemäß Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfolgt, indem der Präsident ihn in der Plenarsitzung des Parlaments bekannt gibt. Die Bekanntgabe durch den Präsidenten erfolgt, sobald er die Dokumente mit dem Standpunkt selbst mit allen anlässlich der Annahme des Standpunkts in das Protokoll des Rates aufgenommenen Erklärungen des Rates, mit den Gründen, aus denen der Rat seinen Standpunkt festgelegt hat, und mit dem Standpunkt der Kommission einschließlich der Übersetzung in die Amtssprachen der Europäischen Union erhalten hat. Die Bekanntgabe durch den Präsidenten erfolgt während der auf den Eingang dieser Dokumente folgenden Tagung.

Vor der Bekanntgabe vergewissert sich der Präsident in Absprache mit dem Vorsitz des zuständigen Ausschusses und/oder dem Berichterstatter, dass es sich bei dem übermittelten Dokument tatsächlich um einen Standpunkt des Rates der ersten Lesung handelt und dass die in Artikel 63 genannten Fälle nicht gegeben sind. Anderenfalls bemüht sich der Präsident im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss und, wenn möglich, in Übereinstimmung mit dem Rat um eine angemessene Lösung.

2.    Eine Auflistung dieser Übermittlungen wird im Sitzungsprotokoll unter Angabe der zuständigen Ausschüsse veröffentlicht.

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