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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
8. Wahlperiode - Januar 2015
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INHALT
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HINWEIS FÜR DIE LESER

TITEL II  : GESETZGEBUNG, HAUSHALT UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 4  : ZWEITE LESUNG
Prüfung im Plenum

Artikel 69  : Abänderungen am Standpunkt des Rates

1.    Der federführende Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können Änderungsanträge zum Standpunkt des Rates zur Prüfung im Plenum einreichen.

2.    Ein Änderungsantrag zum Standpunkt des Rates ist nur dann zulässig, wenn er im Einklang mit den Artikeln 169 und 170 steht und darauf abzielt,

a)    den vom Parlament in seiner ersten Lesung angenommenen Standpunkt ganz oder teilweise wieder einzusetzen oder

b)    einen Kompromiss zwischen Rat und Parlament zu erreichen oder

c)    einen Textteil des Standpunkts des Rates abzuändern, der in dem zur ersten Lesung unterbreiteten Vorschlag nicht oder mit anderem Inhalt enthalten war und der keine entscheidende Änderung im Sinn von Artikel 63 darstellt oder

d)    einen neuen Sachverhalt bzw. eine neue Rechtslage zu berücksichtigen, die seit der ersten Lesung eingetreten sind.

Die Entscheidung des Präsidenten, einen Änderungsantrag für zulässig oder unzulässig zu erklären, ist unanfechtbar.

3.    Haben seit der ersten Lesung Wahlen stattgefunden, ohne dass das Verfahren nach Artikel 63 durchgeführt wurde, kann der Präsident entscheiden, die in Absatz 2 aufgeführten Beschränkungen für die Zulässigkeit aufzuheben.

4.    Für die Annahme des Änderungsantrags bedarf es der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

5.    Vor der Abstimmung über die Änderungsanträge kann der Präsident die Kommission um Mitteilung ihres Standpunkts und den Rat um Erläuterungen ersuchen.

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