TITEL
II
: GESETZGEBUNG, HAUSHALT UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL
11
: SONSTIGE VERFAHREN
Artikel
100
: Verfahren der Stellungnahme gemäß Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
1.
Wird das Parlament um seine Stellungnahme zu den Empfehlungen des Rates gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersucht, so berät es nach ihrer Vorlage im Plenum durch den Rat auf der Grundlage eines mündlich vorgetragenen oder schriftlich übermittelten Vorschlags seines zuständigen Ausschusses zur Annahme oder Ablehnung der Empfehlungen, die Gegenstand der Anhörung sind.
2.
Das Parlament stimmt anschließend über diese Empfehlungen en bloc ab, wobei keine Änderungsanträge eingereicht werden können.